Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 6-8 (Juni 1907)
- Article
- Die Zollerhöhung in der Türkei [Nachricht]
- Date
- 1907-06-01
- Page
- Seite 210 (sequence 3)
- Language
- German
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— 210 — (3.) Korps, wird die Zahl der Formationen derart steigen, dass das dritte Korps, 2 bis 3 mal mehr Feldtruppen haben wird, als organisationsgemässvorgeschrieben sind. Wenn diese Reorganisation damit abgeschlossen werden sollte1 dass der Territorialbereich von Saloniki in 2 bis 3 Armee- Korps eingeteilt wird, so hat nach dem Artikel des Protokolls für die hieraus entspringenden Mehrauslagen nicht das macedonische Budget, sondern'die Pforte aufzukommen. Um die Durchführung der vereinbarten Verpflichtungen möglichst zu sichern, behalten sich die Mächte in Artikel 5 besondere Massregeln für den Fall vor, dass die Pforte die an die Zollerhöhung geknüpften Bedingungen nicht erfüllen sollt'*. Unter diesen Bedingungen, die bekanntlich von England gestellt wurden, sind besonders zu erwähnen: die Einführung eines neuen Tarifs für die Lastträger, Verbesserungen im Minenwesen und in der Einlagerung des Petroleums sowie Erweiterung der Zollgebäude. Zu diesem letzteren Zwecke verpflichtet sich die ottomanische Regierung, 100000 türk. Pfd. beizusteuern. Erhebliche Klagen haben bisher die Lastträger verursacht. Die Lastträger sind vorwiegend Kunden, die, zu einer festen Organisation vereinigt, sowohl den Kaufmann als auch den eingeborenen und fremden Privatmann arg bedrücken. Soweit ihre Tätigkeit auf dem Zollamt und in der mit diesem zusammenhängenden Ab- und Zufuhr von Waren in Betracht kommt, werden sie nach Durchführung der Zollerhöhung einem festen Tarif und besonderen Bestimmungen unterworfen sein, deren Verletzung mit als Ausschliessung vom Dienste geahndet werden soll. Es ist zu hoffen, dass dadurch wenigstens der bisher betriebenen Brandschatzung der Kauflente ein Ende bereitet wTird, wenn auch die übrigen Stadtbewohner noch weiter der Lastträgerplage ausgesetzt bleiben werden. Die am 25. April d. J. zu Konstantinopel unterzeichnete, die Erhöhung der Einfuhrzölle in der Türkei um drei vom Hundert vorsehende Zusatzübereinkunft zum Handels= und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkei vom 26. August 1890 nebst einem Vollziehungsprotokolle erteilt im Artikel 1 der Türkei das Recht zur Erhöhung der Eingangszölle von 8 auf 11 v. H. unter Wahrung des Deutschland zustehenden Meistbegünstigungsrechts. Artikel 2 erklärt die Übereinkunft ausdrücklich als Bestandteil des deutsch-türkischen Handelsvertrags vom 26. August 1890. Es behalten daher auch in Zukunft alle Bestimmungen dieses Vertrags Geltung, soweit sie nicht durch die vorliegende Obereinkunft oder in anderer Weise eine Abänderung erhalten haben. Zweck und Inhalt des Vollziehungsprotokolls ergeben sich aus den Ausführungen der der Vorlage beigegebenen Denkschrift: Ziffer 1 (des Vollziehungsprotokolls) sichert die ceutsche Einfuhr gegen willkürliche, durch sanitätspolizeiliche Gründe verdeckte Einfuhrverbote und gegen ungerechtfertigte Analysen der eingeführten Waren, indem die Türkei sich verpflichtet, das neue Analysengesetz, welches von der Pforte im Benehmen mit den Mächten zur Abhilfe dieser Missstände erlassen worden ist, voll und ganz zur Ausführung zu bringen. Es ist selbstver-