Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 4 (1907)
- Issue
- Heft 6-8 (Juni 1907)
- Article
- Die Zollerhöhung in der Türkei [Nachricht]
- Date
- 1907-06-01
- Page
- Seite 209 (sequence 2)
- Language
- German
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— 209 — schafter zu benachrichtigen, daß sie sich von der Mitwirkung zurückziehe. Die Folge dieses Schrittes wäre, daß die 3 proz. Zollerhöhung, mit deren Einführung zum 25. juni d. J. gerechnet wurde, ernstlich in Frage gekommen wäre. Schließlich schränkte die Verwaltung der Dette publ. ihre sehr strengen Forderungen doch ein, während anderseits die türkische Regierung auf die ständige Anwesenheit der Beamten des Staatsschuldenrates in den Zollämtern eingehen mußte, dem sie sodann ihre Beobachtungen zu melden hatten. Um das Bestreben des Staatsschuldenrates nach einer möglichst unmittelbaren Mitwirkung bei der Zollmanipulation zu verstehen, sind einige Worte über die Vorgänge hinter den Kulissen notwendig, die slfch mit ziemlicher Regelmäßigkeit abspielen. Der Zoll auf eingeführte Waren beträgt 8 v. H. des geschätzten Wertes; außerdem werden noch Zuschläge erhoben, so daß der Satz auf 9—10 v. H. steigt. Das ist der offizielle Zoll, der aber nur den Uneingeweihten und den Privaten trifft. Daneben gibt es noch den wirklichen Zoll, den die meisten türkischen Kaufleute zahlen. Dieser beträgt in der Regel 6 v. Ii. des Wertes und wird auf Grund von Abmachungen zwischen den die Schätzung vornehmenden Beamten und den Kaufleuten, beziehungsweise ihren Vermittlern' festgesetzt. Man kann sich denken, wie stark der Staat bei diesem Vorgang benachteiligt wird, wenn man berücksichtigt, daß in den 6 v. H. sowohl der Anteil des Beamten als des Vermittlers enthalten ist. Diesem Unwesen zu steuern, ist der Wunsch des Staatsschuldenrats und es wäre ihm bei Annahme seiner ursprünglichen Forderungen eher gelungen als es jetzt, wenigstens für den Anfang, der Fall sein dürfte. Für die Türkei kann dies von den heilsamsten Folgen sein, denn die Staatsschuldenverwaltung hat in den sechsundzwanzig Jahren ihres Bestehens den Beweis geliefert, daß auch in der Türkei, und zwar mit türkischen Beamten eine europäische Verwaltung möglich ist. Das von den Grossmächten und der Pforte unterzeichnete Protokoll enthält in 14 Artikeln die Bestimmungen über die Erhöhung des Zollsatzes und die Bedingungen, die daran geknüpft werden. Der Einfuhrzoll für das gesamte Gebiet des türkischen Reiches wird für sieben Jahre von 8 auf 11 v. H. des Wertes der eingeführten Waren erhöht. Alle Nebenausgaben, die bisher bei der Einhebung des Zolles zu leisten waren, werden in Zukunft entfallen: Die vier- bis fünfmalige Stempelung des Zollbianketts für P/2 bis 2 Piaster und der Beitrag für den Bau der Hedschasbahn. Der Ertrag aus der Zollerhöhung wird zu 75 v. HL dem macedonischen Budget zufallen (Artikel 6), und ein besonderer Artikel (No. 7) stellt noch fest, dass die Verwaltung der Dette publique sich bereit erklärt hat, zur Deckung eines etwaigen Fehlbetrages jährlich 250000 türk. Pfd. beizusteuern» Gleichzeitig wird im Hinblick auf eine aus speziellen türkischen Forderungen sich ergebende Belastung des macedonischen Budgets bestimmt, dass für diese Ausgaben die türkische Regierung besonders aufzukommen hat (Art. 8). Bekanntlich werden aus dem macedonischen Budget auch die militärischen Ausgaben bestritten, soweit sie sich aus der gegenwärtigen Territorialeinleitung der türkischen Armee ergeben. In Macedonien liegt das 3. Armeekorps, das sich zum Teil aus Klein-Asien ergänzt. Für die aus dieser Organisation entspringenden Ausgaben hat das macedonische Budget aufzukommen, nicht aber für solche, die sich ergeben würden, wenn beispielsweise nach Macedonien zwei oder mehrere Korps verlegt werden sollten. Durch die teils im Zuge befindlichen, teils beabsichtigten Reformen im Adrianopler (2.) und Salonicher