Palästina
- Journal
- Palästina
- Volume
- 2 (1903-1904)
- Issue
- Heft 3-6
- Article
- Die Viehzucht in Mesopotamien
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 231 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2379786-2379793-2379796-2380886--00731-2381057- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 231 - grosse Ländereien besitzen. Sachau nennt einige Namen und erwähnt, dass die türkische Regierung dadurch mit ihnen ein freundschaftliches Verhältnis herstellen konnte, weil ihr Reichtum Bedürfnisse in ihnen erweckt hatte, die sie nur in der Stadt befriedigen konnten, und hier hatte sie die Regierung in der Hand. Die Sucht nach Erweiterung des Grundbesitzes hat an vielen Stellen zur Inangriffnahme neuer, bisher nicht bebauter Gebiete und zur Gründung neuer Dörfer geführt. So sind die Dörfer südlich des Sindschargebirges erst in den letzten zwanzig Jahren entstanden. Vom Rechtsstandpunkte aus sind diese Grossbesitzer Erbpächter von zumeist Staatsgründen. Da alles Unland (Mewat) Staatseigentum ist und nur mit Erlaubnis der Behörden in Besitz genommen und kultiviert werden darf, so ist klar, dass durch die Latifundienbildung auch die Staatskasse ihre Rechnung findet. Diese Erbpächter müssen nämlich ein Fünftel des Bruttoertrages als Humssteuer entrichten und bis auf 5 Kilometer Entfernung auf eigene Kosten abliefern. Zu diesen 20 Prozent kommen noch 21/2 Prozent Zuschläge. Die grossen Dattelpflanzungen zu beiden Seiten des Schattel-Arab, von denen wir früher sprachen, sind Mukata'a, d. i. vererbpachtetes Eigentum der toten Hand. Der Anteil der Fellachen, der eigentlichen Landbebauer, beträgt gewöhnlich die Hälfte vom Nettoertrage, die andere Hälfte gebührt dem Grundherrn, welcher den Boden und das Wasser liefert. Die Art der Aufteilung des Ernte-Erträgnisses zwischen Staat, Grundherrn und Fellach ist sehr mannigfaltig und richtet sich nicht nur nach der Art der Kultur, sondern auch nach der Art der Bewässerung. 'In letzterer Hinsicht unterscheidet man im Irak vier Arten von Ländereien: 1. solche, welche durch Schöpfwerke, 2. welche durch Kanäle bewässert werden, 3. welche ihre Feuchtigkeit nur vom Regen erhalten, und 4. die versumpften Gebiete. Auch die Besteuerung ist infolgedessen sehr verschiedenartig. (Nach der Konstantinopeler Handels-Zeitung.) INSELFESTUNG VON SAIDA (DAS ALTE SIDON).