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Palästina · 1902-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1902) · p. Seite 198

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Journal
Palästina
Volume
1 (1902)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1902)
Article
Gartenbau-Genossenschaften
Date
1902-05-01
Page
Seite 198 (sequence 2)
Language
German
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— 198,— allein an Arbeitslöhnen gezahlt und Männern, Frauen und Kindern während des Winters Arbeit geboten. Die Art der Kreditgewährung seitens der obengenannten Kasse ist diese: Die kreditsuchende Genossenschaft reicht eine Vermögensliste ihrer Mitglieder ein, auf Grund deren die Kasse ihr bis zu einem Zehntel der in der Liste genannten Gesamtsumme zur Verfügung stellt. (Im Könio;sberger Falle betrug'die Vermögensliste der Genossen 300000 M.) Es handelt sich hier also um eine landwirtschaftliche Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschüsspflicht, deren durch Ratenzahlung zusammenzubringendes Vermögen zunächst 4500 M. betragen sollte (9 Anteilscheine ä 500 M.). Die Anteile können aber in jeder Höhe, von 50 M. an, durch Statut der Genossenschaft festgesetzt werden. Diese Genossenschaft wird von der landwirtschaftlichen Provinziaikasse in der eben erwähnten Höhe als kreditfähig erachtet und ihr so die Möglichkeit zu umfangreicherem Betrieb geboten. Nachdem durch den gewährten Kredit der beabsichtigle Betrieb ^eingerichtet ist, hat die Genossenschaft die geliehenen Gelder innerhalb 5 Jahren — also jährlich 20°/0 — zurückzuzahlen. Es ist klar, dass bei einer gemeinnützigen Einrichtung, wie es die Kasse ist, bezüglich der Rückzahlung jede durch die Verhältnisse gebotene Nachsicht geübt wird. Die Verzinsung des von der Kasse entliehenen Betrages wird von Jahr zu Jahr festgesetzt und beträgt durchschnittlich ca. 4 Die Form, in welcher die einzelnen Genossenschaften von der landwirtschaftlichen Genossenschaftskasse Kredit bekommen, ist die folgende : Jede solche landwirtschaftliche Genossenschaft hat die Mitgliedschaft bei der Kasse, welche ebenfalls eine Genossenschaft; ist, zu erwerben und bekommt von derselben einen Kontokurrentkre.dit eingeräumt. Die Geschäftsanteile bei der Kasse betragen 20 M. und jedes Mitglied (Mitglieder sind also nur Genossenschaften) hat für je 1000 M. gewährten Kredit einen solchen Geschäftsanteil von 20, M. zu erwerben und partizipiert dadurch an Gewinn und Verlust der Kasse. Die Einzahlung dieser 20 M.-Anteile geschieht durch eine Anzahlung von mindestens 10% und kann ein zweiter: Geschäftsanteil von 20 M. erst nach Volleinzahlung des ersten Geschäftsanteils erworben werden. Mit anderen Worten: Für jede 1000 M. Kredit hat sich die Genossenschaft an der Kasse mit einem Anteil von 20 M. zu beteiligen. Dieses ganze System der Erleichterung von landwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Betrieben ist als eine Wohlfahrtseinrichtung grossen Stils vom Reich ermöglicht durch Schaffung eines Fonds von 80 Millionen Mark, welcher ausschliesslich diesem Zwecke dient und eine sehr mässige Verzinsung von den von ihm abhängigen Landwirtschaftskassen erhält. Da . es sich um eine Wohlfahrtseinrichtung handelt, sind natürlich gewisse Schranken gesetzt, so -dass z. B. keine Genossenschalt mehr als 40000 M., in Ausnahmefällen bis 100000 M., Kredit erhält. Man sieht also, dass durch Schaffung eines Fonds, der sich mit geringer Verzinsung begnügt, die Möglichkeit einer grossen Anzahl von landwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Betrieben gegeben, werden kann, derart sogar, dass an die ein-

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