Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 43 (24.10.1843)
- Article
- Die Juden in Italien
- Date
- 1843-10-24
- Page
- Seite 342 (sequence 1)
- Language
- German
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- 342 - Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Vergangenheit und Gegenwart. Die Juden in Italien. Die päbstliche Regierung har unlängst eine Verordnung gegen die in einem Thule Italiens lebenden Juden erlassen, in welcher mehre Verfügungen den ältesten Zeiten der Intoleranz und der Barbarei angehören.*) Es dürste demzufolge ein flüchtige Skizze der Begebenheiten nicht uninteressant sein, unter welchen sich eine erceptionelle Legislatur gebildet hat, die man um so mehr für verjährt hätte halten mögen, als der heilige Stuhl sich mehr als einmal denWohlthaterr der neueren Civilisation günstig erwiesen hat. Nach den glaubwürdigsten Geschichtschreibern (unter andern Arthur Beugnot und Depping) gab es viele Juden zu Rom nach der Eroberung Palästina's durch Pompejus. Seit jener Zeit ist es auch, daß sich die Gesetze mit ihnen beschäftigt und sie dem Wechsel unterworfen haben, der von der Laune und der Politik der Negierungen abhängig war. Nach der Zerstörung von Jerusalem strömten sie hauptsächlich Italien zu, und flüchteten auch nach den orientalischen Ländern, nach Persien, nach Mittelasien und nach China, wo sie, in mehren Städten zugelassen, zu Caifong-Fu eine Kolonie bildeten, die sich bis auf den heutigen Lag erhalten hat. Zu Rom überhäufte Domitian sie mir Verachtung, Krän¬ *) Diese Verordnung lautet: „Me zu Ancona und Sinigaglia ansäßigen Israeliten dürfen hinfüro keine christlichen Ammen halten, auch keine Christen mehr in Dienst nehmen, wenn sie nicht nach den pontisicalischen Beschlüssen bestraft werden wollen. Alle Israeliten müssen binnen drei Monaten ihre bewegliche und unbewegliche Habe verkaufen, widrigenfalls sie in öffentliche Auktion gegeben werden sollen. Kein Israelit darf ohne Ermächtigung der Negierung meiner Stadt wohnen; wer dem zuwider handelt, der soll nach seinem respektiven Ghetto zurückgeschickt werden. Kein Israelit darf außerhalb des Ghettos übernachten, und eben so wenig einen Christen dazu bereden, daß er in einem Ghetto übernachte. Kein Israelit soll mit Christen ein befreundetes Verhältnis) unterhalten. Die Israeliten dürfen nicht mit heiligen Gefäßen und auch nicht mit Büchern, gleichviel welcher Art, Handel treiben, bei Strafe einer Geldbuße von hundert Lhalern und siebenjährigem Gesängniß. Die Israeliten dürfen bei der Beerdigung ihrer Lodren keinerlei Ceremonie beobachten, sich auch bei Strafe der Konfiskation keiner Lichter dabei bedienen. Wer wider die obigen Edikte handelt, der verfällt den Strafen der heiligen Inquisition. Gegenwärtige Maaßregel soll dem Ghetto zur Veröffentlichung in der Synagoge mitgetheilt werden. Kanzlei der heiligen Inquisition, den 24. Juni 1843". kungen und Auflagen. Sueton spricht von einem neunzigjährigen Greis, der einer öffentlichen Besichtigung unterworfen wurde, um zu sehen, ob er auch beschnitten und dem Fiskus des jüdischen Gerichtszwanges unterworfen sei. Unter Hadrian aber führten die Juden ein ruhiges Leben in den römischen Staaten. Viele von ihnen betrieben den Landbau, und waren in nichts dem abenteuerlichen Gesindel ähnlich, von welchem Tacitus spricht. Während die Christen unter den barbarischsten Verfolgungen seufzten, erlangten die Juden von dem Kaiser Severus ihre Assimilirung mit den übrigen römischen Bürgern, und konnten Vormünder werden, Staatsämter bekleiden, lästige Zumuthungen abweisen. Diese Legislatur, die ihren Zustand positiv festgestellt hatte, blieb auch während der ganzen Dauer des heidnischen Reiches in Kraft. Die Regierung der christlichen Kaiser bekundete sich in Italien durch eine Menge Reaktionen. Die Israeliten wurden fortan ein Gegenstand strenger oder milder Maaßregeln, je nach der Stimmung der Kaiser oder der Laune der Bevölkerungen. Unter Theodosius und den Mitgliedern seiner Familie wurden die Juden mit Auszeichnung behandelt, und erhielten trotz der lebhaften Einrede der schon mächtigen Geistlichkeit, die den, den Nachkommen der Mörder von Jesus Christus zugestandenen Schutz alä gottlos ansahen, bedeutende Vorrechte. Lheodosius erklärte, daß die Existenz der jüdischen Sekte durch kein Gesetz verboten sei. Er befahl auch, daß eine Synagoge, die zerstört worden war, auf Kosten der Fanatiker wieder erbauet werden sollte; doch bewirkte der heilige Ambrosius die Zurücknahme dieser Verfügung, die als eine Verhöhnung des Christenthums angesehen ward. Bis zum fünften Jahrhundert hatten die Juden ihren eignen Patriarchen, dem in den Edikten das Prädikat erlaucht beigelegt wurde. Es war den Christen verboten, ihn durch Worte zu beleidigen. In religiösen Dingen wählten sich die Juden ihre Richter selber, in weltlichen Angelegeni heiten aber standen sie unter den christlichen Tribunalen; doch konnten sie dieser Gerichtsbarkeit dadurch ausweichem, daß sie sich Schiedsrichter vor dem Patriarchen wählten. Ein 'Edikt des Arkadius mnd des Honorius erneuerte die Privilegien der Synagogenhaupter und stellte sie mit den erstem christlichen Geistlichen in gleichen Rang. Man durfte sie im der strengen Beobachtung ihres Sabbats nicht stören. Honorius gestattete es den Juden auch, sich christliche Sklaven zu halten, jedoch unter der Bedingung, denselben in der Ausübung ihrer- Religion nicht hinderlich zu sein. Sie konnten ferner Advokaten werden, und sich so den Weg zu Ehrenämtern bahnen. Späterhin hob der Kaiser einigt dieser Prr-