Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 41 (10.10.1843)
- Article
- Berlin: Die Moses Mendelssohn'sche Waisen-Erziehungs-Anstalt in Berlin
- Date
- 1843-10-10
- Page
- Seite 325 (sequence 3)
- Language
- German
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325 ber Pcivaterzrehung gering« sind, ist schon aft nachgewiesen worden; daß aber dennoch Staaten und Korporationen noch Waisenhäuser bestehen lassen, oder gar neue bauen, das rührt daher, weil Schlendrian der unüberwindlichste Weltmonarch ist. Wir können leider Waisenhäuser nennen, in welchen nicht blos Gebrechen zu rügen, sondern Verbrechen zu bestrafen waren, wo man in Bezug auf die berühmte Inschrift des Fränkischen Waisenhauses sagen könnte: „Fremdling was du vermißt, hat Raub, Unliebe entwendetet Die Moses Mendelssohn'sche Waisen-Erziehungs-Anstalt, für deren Beförderung der Rechtskonsulent Dr. Rubo die verdienstlichste Thatigkeit entwickelt, ist ein würdiges Denkmal Mendelssohns, und wenn ihr die bisherige wohl- Lhätige Theilnahme erhalten bleibt, so wird sie fortfahren, in jenem geräuschlosen, liebevollen und frommen Geiste zu wirken, in welchem der erhabene Mendelssohn den Segen seiner Weisheit und Liebe unter das Menschengeschlecht und besonders unter die Glaubensgenossen vertheilt. BveslttU, 16. Sptbr. So eben sind hier die „Statuten des Vereins zur Beförderung der Handwerke unter den israelitischen Glaubensgenossen der Provinz Schlesien" in Druck erschienen und das Konnte giebt sich der Hoffnung hin, daß der Verein durch zahlreiche Unterstützungen ermuntert werden wird. Au Anfänge des Jahres 1840 schon gründete eine Anzahl junger Leute hier einen solchen Verein, der den 19. Juni 1841 die Genehmigung der Behörde erhalten; aber er nahm blos unverheirathete Leute zu ordentlichen Mitgliedern auf, so daß der Verein durch die selbstgezogenen Schranken nicht aufkommen konnte. Hr. Dr. Geiger gab dem Verein die jetzige Gestaltung. Daß die übrigen Städte der Provinz sich mit ihren Beiträgen diesem so wohlthätigen Verein anschließen werden, ist vorauszusehen, denn es wäre in der That schmachvoll, wenn es nicht geschehen sollte — aber es ist auch höchst wahrscheinlich, daß in der Provinz Posen sich ein ähnlicher Verein bilden wird. Um die Muster-Statuten zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, erlaube ich mir sie hier unverändert mitzutheilen: Erster Abschnitt. B e st a n d t h e i l e, Zweck u n d Wirkungskreis des Vereins, §.!♦ Der Verein zur Beförderung der Handwerke unter den israelitischen Glaubensgenossen besteht aus den gegenwärtigen und zukünftigen Unterzeichnern der zu diesem Zweck eröffnten Subskriptionen für die Dauer ihrer Kontribuirung. §. 2. Der Wirkungskreis desselben ist auf Breslau und die Provinz Schlesien beschrankt. Zweiter Abschnitt. Bedingung und Art der Unterstützung. §. 3. Wer auf die Unterstützung des Vereins zum Behufe der Erlernung eines Handwerkes Anspruch macht, muß: 1) von innerhalb des oben (§. 2) festgesetzten Bezirks ansässigen Eltern geboren sein, darf 2) nicht unter 13, und in der Regel nicht über 18 Jahre alt sein, muß 3) lesen und schreiben können, 4) ein Zeugniß der Ehrlichkeit und des guten Betragens von seiner Ortsobrigkeit beibringen, 5) seine Dürftigkeit hinlänglich beweisen, wozu bei Auswärtigen amtliche Bescheinigung erfordert wird, bei Hiesigen die Notorietä'r genügt. 6) Auch müssen sich seine Angehörigen und er selbst verpflichten, falls er vom Handwerke abginge, die erhaltene Summe zurück zu zahlen, so wie er 7) die beim Meisterwerden zu bekräftigende Verbindlichkeit zu übernehmen hat, wenn er einst das Meisterrecht erlangt, einen vom Vereine ihm zu bestimmenden Lehrling unentgeldlich zu unterrichten, in der Lehrzeit, welche gewöhnlich auch bei Zahlenden feststeht. §. 4. Unterstützungen finden statt bei allen Handwerken, welche nicht in das Gebiet der schönen Künste gehören, und bei welchen eine regelmäßige Lehrzeit üblich ist. §. 5. Das von dem Komito stipulkrte Lehrgeld sowohl, als die Ein- und Ausschreibegebühren für das Handwerk werden von dem Vereine und zwar die eine Hälfte am Anfänge, die andere am Ende der Lehrzeit bezahlt. Bei den Handwerken, bei welchen der Lehrling sich das Werkzeug stellen muß, kann dieses vom Vereine angeschafft werden. §♦ 6. Lehrlinge, welche ein schweres Handwerk, d. h. ein solches lernen, bei welchem ein bedeutender Kraftaufwand erforderlich, oder welches häufig mit Gefahr verbunden ist, können eine monatliche Unterstützung von höchstens 20 Silbergroschen erhalten, welche demselben aber bei schlechtem Betragen auf kürzere oder längere Zeit zu entziehen ist. Bei solchen schweren Handwerken, bei welchen kein Lehrgeld bezahlt wird, kann diese Unterstützung aus 1 Thaler erhöht werden. Diese Unterstützungen sind jedoch wo möglich zu den notwendigsten Bedürfnissen der gedachten Lehrlinge zu verwenden und nur ausnahmsweise denselben auszuzahlen. §> 7. Kleidungsstücke können nur Lehrlinge, welche derselben in einem hohen Grade bedürftig sind, erhalten, jedoch sind Waisen und solche, welche sich schweren Handwerken widmen, besonders zu berücksichtigen. §. 6. Ohne Genehmigung des Konnte darf kein Wechsel der Meister stattfinden. Eigenmächtiger Wechsel derselben zieht den Verlust aller Unterstützungen nach sich. §. 9. Die Lehrlinge werden nur dann unterstützt, wenn sie an hiesigem Orte lernen. Sie müssen sämmtlich dann die hiesige Sonntagsschule besuchen; unregelmäßiger Besuch zieht zeitweilige Entziehung einzelner Unterstützungen nach sich; hartnäckige Versäumnisse haben den gänzlichen Verlust der Unterstützung zur Folge. §. 10. Wenn es an Hilfsmitteln fehlt, die sämmtlichen Hilfesuchenden zu unterstützen, so ist: L) der Hiesige, 2) das schwerere, 3) das weniger vorgekommene Handwerk, 4) die Waise und bei mehren Waisen der völlig Verwaiste, dann die vaterlose Waise, ferner bei Auswärtigen, 5) der mehr beitragende und 6) der noch nicht unterstützte Ort, in der hier angeführten Ordnung zu unterstützen. §. 11. Bei Handwerken jeder Art darf denen, welche sich während der Lehrzeit gut betragen haben,