Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 38 (19.9.1843)
- Article
- Die jüdische Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen Form
- Date
- 1843-09-19
- Page
- Spalte 603-604 (sequence 3)
- Language
- German
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603 Die jüdische Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen Form. 604 vollgültigen Beweis seines Anspruchs darin zu führen; widrigenfalls hat der Beklagte nur seinen rechtmäßigen Besitz zu beschwören (in den meisten Fällen dieser Art sogar nur, nach einer spätem Anordnung der anerkannten Rabbimn , und ist alstann in seinem Besitze zu belasten; wer daher die Echtheit einer.Schuldverschreibung in Abrede stellt oder behauptet, die eingekiagte Schuldforderung auf Treu und Glauben (eine angeblich mündlich kontrahirte Schuldsorderung) dem Kläger nie schuldig gewesen zu sein, ist frei von der Bezahlung (nur hat er den Eid zu leisten); wenn Kläger feine Behauptung nicht erweisen kann, räumt Beklagte indeß die Echtheit der Schuldverschreibung ein, oder giebt er zu, das Anlehn auf Treu und Glauben kontrahirt zu haben, so muß er bezahlen, d. h.: die etwaigen Einreden der nicht erhaltenen voluta und resp. des Bezahlthabens muffen erst von Seiten des Beklagten erwiesen werden, widrigenfalls auf Bezahlung erkannt wird; sobald Kläger eidlich erhärtet, die vaiuw ausgezahlt (ob für diesen Fall überall eine eidliche Erhärtung von Seiten des Klägers erforderlich sei, kann Ref. augenblicklich nicht mit Bestimmtheit angeben) und Bezahlung nie erhalten zu haben." — Klar nun scheint — nach Ansicht der Appellantin, bei Zusammenstellung der angeführten in der jüdischen Jurisprudenz geltenden Rechts- Grundsätze — wie diese auf die Basis gegründet sind, welche auch in der allgemeinen Jurisprudenz gelten dürsten. So lange nämlich Beklagte de facto im Besitze des in Anspruch genommenen Gegenstandes ist, und behauptet, dem Kläger habe nie ein Rechtsanspruch daran zugestanden, auch kein als echt anerkanntes Dokument den Anspruch des Klägers 66 jure erweist, so hat Kläger den.vollgültigen Beweis zu führen, um seinen Anspruch de jure begründen zu können, ist indeß die Echtheit eines Dokuments vom Beklagten eingeräumt, so hat Kläger durch das Dokument den Beweis seines Anspruchs de jure geführt, und Beklagte muß nun einen vollständigen Gegenbeweis führen, um das Dokument entkräften zu können, oder aber räumt Beklagte ein, dem Kläger habe zu einer Zeit ein Rechtsanspruch an der quest. Forderung zugestanden, so hat er, Beklagte zu erweisen, wann und wodurch dieser Rechtsanspruch wieder aufgehört habe, in questione aypellationis nun hat Beklagte, modo Appellat eingeräumt, der Anspruch der Klägerin modo Appellantin an der eingeklagten Forderung habe einmal Platz gegriffen, und würde ohne Zweifel schon von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, dem Appellaten die vollgültige Beweisführung nicht lediglich eine Eidesleistung darüber aufzuerlegen sein, wann und wodurch dieser Anspruch aufgehört habe, wenn nicht überdies im Falle questioni« noch besonders hervorgehoben werden müßte, wie durch den fraglichen Eid der Appellation eine Eigenschaft abgesprochen werden soll, in deren Besitz sie de facto schon lange war, und welche sie ihrer Behauptung nach de jure nie aufgegeben hat, was übrigens auch Appellaten genugsam bekannt sein muß, da ihre Herrschaft vor Abschließung des Dienst-Kontrakts sich bei ihrer, der Appellantin frühern Herrschaft, woselbst sie ein und ein halbes Jahr als Köchin gedient, über ihre Fähigkeit genaue Erkundigung eingezogen hatte. — Auf eine so ausgeführte Appellation nun, meint Ref., würde ein jüdisches Obergericht unzweifelhaft unter vollständiger Kassirung des niedergerichtlichen Urtels dahin erkannt haben: „Appellat habe zufolge des eingegangenen Kontrakts der Appellantin vollständig schadlos zu halten für die durch den Kontrakt erworbenen Rechte, also ihr der Appellantin Lohn, Wochengeld und das Aequivalent für Kost und Logis auf das ganze laufende Halbjahr auszuzahlen; oder er Appellat muffe denn vollgültig erweisen, wie Appellantin den Kontrakt gemäß übernommenen Pflichten nicht nachgekommen sei". — Würde aber dieses Resultat auch bei einer etwaigen Appellation ans Oberappellationsgericht zu Kiel erlangt worden sein? — Ref. glaubt, analog dem zuerst außgesührten Falle, dieses verneinen zu muffen, und ist es mithin offenbar, wie die jüdische Gerichtsbarkeit, in ihrer jetzigen Form eigentlich nur, in einer Instanz, gewissermaaßen in einem diktatorischen Triumvirat bestehe; da die Appellations-Instanz nach einer ihr fremden Jurisprudenz zu entscheiden hat, und daher in Ermangelung eines jüdischen Oberrabbinats - Kollegiums in vorkommenden Appellationsfällen der erwähnten Art zuerst das Gutachten der ersten Instanz einhvlen muß, welche zuweilen die Ausgaben zweiter Instanz misverstehen kann, gewiß höchst selten aber von einer nach voller Ueberzeugung einmal gefaßten Ansicht, abgehen dürste. Diese Erörterung nun glaubt Ref. dürste die dabei betherligten Gemeinden veranlassen, die betreffenden Autoritäten um die Erlaubniß anzugehen, entweder ein Oberrabbinats- Kollegium installiren, oder beim Oberappellations - Gericht jüdische Gelehrte als Assessoren erwählen zu dürfen, welche in Appellationsfällen der beregtm Art über die in Frage stehende Prozeßangelegenheit ein Gutachten abzufaffen haben; das jüdische Niedergericht aber möchte zur Hervorrufung dieser neuen Institution um so ernstlicher die Hand bieten, als man ihm echte Gottesfurcht genug zutrauen darf, um nicht der Eitelkeit der Jnfallibilität sich hingeben zu wollen, und die Größe der Verantwortlichkeit erkennend, welche es bei einem Beharren in der jetzigen Form auf sich ladet, innigst von dem Wunsche beseelt sein muß, die beispiellose Enormität, in einer ordentlichen Justizpflege beseitigen zu helfen, zumal Falle der oben ausgestihrten Art, bei dem Unkundigen die Ansicht Hervorrufen dürsten, als sei nach jüdischen Rechtsgrundsätzen der Willkür der Herrschaft gegen ihre Dienstboten Thür und Thor geöffnet und stehe es überdies einem Jeden frei, seine Nebenmenschen nach Herzenslust Verbrechen aufzubürden, und sie so an den Bettelstab zu bringen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen werden zu können! —