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Der Orient · 1843-09-19 · 38 (19.9.1843) · p. Spalte 601-602

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
38 (19.9.1843)
Article
Die jüdische Gerichtsbarkeit in ihrer jetzigen Form
Date
1843-09-19
Page
Spalte 601-602 (sequence 2)
Language
German
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601 Die jüdische Gerichthbarkeit in ihrer jetzigen Form, noch auch zugestanden haben, daß die Herrschaft ihres Kontrakts gänzlich erledigt werden könne, wenn sie nur eidlich erhärten wolle, wie das Mädchen nicht fähig sei, den übernommenen Dienst zu leisten, seine desfalligen Behauptungen aber folgendecmaaßen begründet haben: „In den jüdischen Rechts-Grundsätzen wird ebenso als in den geltenden Landesgesetzen, auf Ausrechthaltung aller privat-kontraktlich eingegangenen! Bestimmungen gehalten, so lange nicht nachgewiesen ist, wie der Kontrakt überhaupt gesetzwidrig (als absichtlich betrügerisch u. drgl.) sei, und auf Annullkrung desselben angetragen werden kann, und ist sogar die einfache Worrbrüchigkeit (wenn bei einem mündlichen Kontrakt nicht die üblich bindende Form stattgefunden hat) dem Verderbnisse zur Zeit der Sündfluch gleichgeachtet, und dem Wortbrüchigen eine göttliche Strafe angedrohet; während die Necht-Einhaltung eines, in bindender Form (mündlich oder schriftlich) eingegangenen Kontrakts, die Exekution von Seiten der betreffenden Gerichte herbeiführen dürfte. Der Dienst-Kontrakt zwischen einem Dienstboten und seiner Herrschaft ist von der allgemeinen Regel keineswegs ausgenommen; vielmehr ist im Pentateuch, Exodus, Kap. 21 ausdrücklich bestimmt, wie der Herr in keinem Falle berechtigt sei, seiner Magd in den Rechten und Ansprüchen, welche das Dienstverhältniß involvirt, im Mindesten zu beeinträchtigen. Nun zwar ist das jetzt übliche Dienstverhältniß von dem damaligen wesentlich verschieden, und mögen auch im Choschen ha-Mischpat keine speeiellen Bestimmungen und Erörterungen über das jetzige Dienst-Verha'ltniß Vorkommen; dieses thut indeß durchaus nichts zur Sache; da ein Privat-Kontrakt vorliegt und die Rechte und Ansprüche, welche der Kontrakt involvirt, von beiden kontrahirenden Parteien, jetzt nicht minder als damals — pünktlich eingehalten werden müssen. Der Kontrakt zwischen einem Dienstmädchen und ihrer Herrschaft wird zwar mündlich abgeschlossen, doch wird eine Form dabei beobachtet (das sogenannte Pfandgeben von Seiten des Mädchens), welche auch nach jüdischem Brauch dem Kontrakte volle Bindigkeit giebt, und ist die Bindigkeit des Kontrakts außer allem Zweifel, sobald der Dienst angetreten ist. Bei Abschließung des Dienst-Kontrakts werden gewöhnlich nur die verlangten Dienstleistungen besprochen, und über den jährlichen Lohn, das Wochengeld und das Quantum des Brodes und der Butter, welches das Mädchen wöchentlich zu fordern hat, verhandelt; während Mittagstisch und Logic, als stillschweigend involvirt, gänzlich unberührt bleiben. — Keiner der kontrahirenden Parteien fällt es je ein, einen solchen Kontrakt als nur für eine Woche oder aber als für ein ganzes Jahr bindend zu betrachten; vielmehr weiß das Dienstmädchen sowohl als die Herrschaft, der Kontrakt sei auf ein halbes Jahr (und zwar bei den Juden, vom ersten Lage des Monats Ijar bis zum ersten Lage des Monats Marcheschwan, oder umgekehrt) bindend; nur müsse derselbe ein Vierteljahr vor Ablauf des Semesters gekündigt werden, wenn er nicht wiederum für das folgende Semester in Kraft erhalten werden soll. So 602* liegt es mithin klar vor, wie auch nach den jüdischen Rechts- Grundsätzen, eine eigenmächtige, vorzeitige Veranlassung des Dienstes, von Seiten des Mädchens für die Herrschaft, einen Anspruch auf volle Schadloshaltung für die Dauer des Kontrakts, oder — nach Umständen — auf persönliche Bestrafung begründen muß; wie dagegen bei einem eigenmächtigen, vorzeitigen Aufheben des Kontrakts, von Seiten der Herrschaft, den Mädchen der volle Anspruch auf die, beim Kontrakte ausdrücklich stipulirten oder durch denselben stillschweigend involvirten Rechte und Forderungen verbleiben müsse. Gesetze und Verordnungen aber können bei gesetzlich gültigen Kontrakten nur in so weit in Betracht gezogen werden, als dadurch die Usance entschieden werden möchte, in Fällen, in welchen diese zweifelhaft ist, und die Absicht der Kontrahenten nicht klar vorliegt — was im besprochenen Verhältnisse durchaus nicht der Fall ist; die bezogene Gemeinde-Verordnung (welche, wie oben bemerkt, dem Res. nicht vorliegt) kann daher — wenn sie überall einigen Sinn haben und mit den Bestimmungen des Pentateuchs nicht in Widerspruche stehen soll — nur auf damals übliche, vielleicht nur vierteljährlich dauernde Dienst-Verhältnisse sich bezogen haben, wobei Kost und Logie nicht mit involvirt waren; wie etwa noch jetzt in der Regel bei Kontrakten mit Privat-Schullehrern oder öffentlichen Schulanstalten der Fall ist. — In Bezug auf den Eid nun, welcher vom jüdischen Niedergerichte der Herrschaft zuerkannt worden, würde Res. in seinem Appellations-Libcll ausgeführt haben, wie dieses Erkenntniß sich wahrscheinlich darauf basire, weil im Allgemeinen in der jüdischen Jurisprudenz der Rechts-Grundsatz ausgesprochen ist: In der Regel habe derjenige den Eid zu leisten, welcher dadurch von der Bezahlung (einer an ihn gestellten Forderung) frei kommt, in folgenden Fällen aber hat der den Eid zu leisten, der dadurch Bezahlung erhält u. s. w.n Nun findet sich unter den als Ausnahmen aufgeführten Fällen zwar der Fall <iu63i:. nicht speciell anfgeführt, und scheint das jüdische Niedergericht zu Altona, durch die Nicht-Aufzählung dieses speziellen Falles, zu der Ansicht gekommen zu sein, dieser Fall gehöre unter die allgemeine Regel, und habe der Herr den Eid zu leisten; da er derjenige ist, der „bezahlen" sott, Appellantin indeß sei der Ansicht, unmöglich können in einem corpus juris alle möglichen, speeiellen Falle aufgezählt werden; und käme es darauf an, den Geist der daselbst ausgesprochenen Rechts- Grundsätze und der verhandelten Rechts - Falle genau zu studiren, nm bei Beurtheilung eines dort nicht speciell aufgeführten oder verhandelten Rechtfalles — zu ermitteln, unter welche Kategorie derselbe zu bringen sei; und glaube Apellantin daher — mit Bezugnahme auf einige anderen, in der jüdischen Jurisprudenz geltenden Rechts - Grundsätze — Nachweisen zu können, wie der Fall questionis unter die Kategorie zu bringen sei, nach welcher der Eid demjenigen zukommt , der die Bezahlung verlangt. Im Allgemeinen nämlich ist der Grundsatz ausgesprochen: „Wer etwas vindiciren will, was ein Anderer de facto im Besitze hat, hat einen

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