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Der Orient · 1843-09-19 · Heft 38 (19.9.1843) · p. Seite 302

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 38 (19.9.1843)
Article
Prag: Verhandlungen über die böhm. Judensteuer
Date
1843-09-19
Page
Seite 302 (sequence 3)
Language
German
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302 teil Darstellung, wie es die raumbegrenzte Form einer protokollarischen Einvernehmung gestattet, gehorsamst in Vorschlag zu bringen. Die Zweckmäßigkeit dieses in Antrag zu stellenden Modus bedingt die Beseitigung der Fassionen, die Aufhebung der Vereidigung mittels gesetzwidrigen Bannfluchs und der Konsiskationsstrafe als die bisherigen Beförderungsmittel der Demoralisirung; ferner die Abschaffung der Benennungen a) Familiensteuer, weil auch Individuen ohne Familienstellen besteuert werden; Ir) Vermögenssteuer, weil sich diese auf Fassionen gründet) e) Verzehrungssteuer, weil eine Konsumtionssteuer bereits in der allgemeinen Aecise besteht. Die provisorisch bestehende Judensteuer dürste unvorgreiflich unter dem Namen Neditualfteuer eine paffende Benennung finden 5), indem der Israelite statt der Vermögenssteuer lieber von seinen Einkünften, obwol diese schon mit der Erwerb- und Gebäudezinssteuer belegt sind, eine Extraabgabe zu entrichten bereit sein dürste. Die bisher in Vorschreibung stehenden Fassionen der böhmischen Iudenschaft dürften bei der ersten Bemessung als Grundlage angenommen und in der Folge die verschiedenen Klassen der Großhändler, Fabrikanten, Kaufleute, Geldnegocianten, Grundstücksbesitzer, Kleinhandel: und Gewerbsleute nach auszumittelnden Abstufungen gebildet und danach bemessen werden. Bei Bemessung jener steuerpflichtigen Individuen, die in der Vorschreibung bisher nicht erscheinen, jedoch in eine der angeführten Klaffen gehören oder treten sollten, müßte die Erwerbsteuer und bei den Realitätsbesitzern, die weder Handel noch Gewerbe betreiben, die Zinssteuerfassion, mit Einsichtnahme in die Konskriptionsbögen, bezüglich des angegebenen Charakters und der Handthierung als Basis dienen. Die im Laufe des Jahres sich ergebenden Ausfälle würden durch den Zuwachs der Reditualsteuer von Neuverchelichten, die gesetzlich in Prag ein Vermögen von 500 Fl. und auf dem Lande von 300 Fl. besitzen müssen, von fremden Jnkolatswerbern, die nach den im Judenpatent ausgedrückten Bestimmungen 30,000 Fl., 10,000 Fl. oder 5000 Fl., wenn es weibliche Individuen sind, ins Land zu bringen haben; dann von Befugnißwerbern, nach den verschiedenen Klassen, die entweder Verwendungskapitale angeben, oder Fonds ausweisen müssen, nach Umständen ergänzt werden. Die Einzahlung der Steuerquoten wäre durch Exekution, Pfändung und Verlustigkeit der Gewerbs-, Erwerbs- und sonstiger Befugnisse sicher zu stellen. Dies ist in kurzen Umrissen das provisorische Substitutum des Demoralisation erzeugenden Judensteuersystems, wie es als Fristmittel bis zur gänzlichen Auflassung der Zudensteuer in Vorschlag gebracht werden kann. 5) Welch' ein Lärm um Nameu! Nomen et omen! Die Steuer ist und bleibt eine Judensteuer, ein Leibzoll. Denn der Staat fordert nicht von den Einkünften seiner Unterthanen überhaupt diese Steuer — die christlichen Unterthanen sind befreit davon — sondern blos von den Juden als solchen; sie ist und bleibt daher ein für alle Mal eine Judensteuer, ein Leib zoll. D. Korr. Sollte dieser skizzirte Prospekt zur weitern Ausarbeitung geeignet erscheinen, so wird unterthänigst die Bitte gestellt, womit die Steuerpachtungsdirektion angewiesen werden mögeö), mit Zuziehung der bestehenden Pachcgesellschaft und vereint mit den Unterzeichneten die Modalitäten systematisch zu ordnen und das Elaborat nach beendigter Zusammenstellung gehorsamst vorzulegen." Nun ihr Männer in Israel! die Ihr Euer Geld nach Osten schicket, damit Kranke gepflegt werden, die Ihr Synagogen baut, um Eurem Namen ein Denkmal zu setzen, hier in Böhmen habt Ihr Gelegenheit, Tausenden gedrückten Juden beizustehen, hier verwendet Euer Ansehn, Euer Geld, Eure Macht, um einen schmachvollen Leihzoll, ein System von Meineiden und Bannflüchen zu entfernen, hier leget Hand an, hier thut es noth! Ungarn. St. Miklvs an der Waag, 28. Aug. Es ist bereits langer als ein Jahr her, als den jüdischen Gemeinden Ungarns ein obrigkeitlicher Befehl zuergangen ist, daß die Beerdigung ihrer Tobten erst nach der gesetzmäßigen Frist, nämlich nach 48 Stunden vorgenommen werden solle, aber keine der jüdischen Gemeinden Ungarns hat bis jetzt aus diese polizeiliche' Verordnung geachtet; denn die sehr wenigen, wo ein solcher Aufschub der Beerdigung existirt, haben es schon aus früherer Zeit. Der Grund dieser inhumanen Nichtbeachtung liegt theils in der grenzenlosen Indolenz und in der geistigen Stumpfheit der Masse, theils in dem pfafsi'schen Egoismus und in der geistigen Knechtschaft der Rabbinen, die lieber ganz Israel lebendig begraben lassen würden, bevor sie den kleinsten verjährten Brauch aufgeben. Daß man bei solchen Umstanden nicht daran denkt, Leichenhäuser zu erbauen, ist natürlich; aber auf Antrieb der Rabbinen geschieht doch in dieser Sache etwas, wenn auch Schmachvolles. Auf Veranlassung der verdumpften und höchst beschränkten Rabbiner wurden nämlich Bittgesuche bei den Behörden eingereicht, gedachte humane Verordnung nicht auf die Juden auszudehnen, vorgebend, daß die spatere Beerdigung den jüdischen Religionsgrundsatzen entgegenstehe. Die Behörden konnten natürlich nur zu Gunsten der entarteten Bittsteller entscheiden, da in unserem Vaterlande das Princip der Gewissensfreiheit die Oberherrschaft übt und die Behör- 6^ Oie Rhodos, hie salta! Die Steuerpachtungsdirektion so wie die Herren Pächter werden gewiß alle Mittelchen anwenden, um einen andern Besteuerungs m o d u s zu verhindern. Sie befinden sich am Besten bei dem gegenwärtigen. Der Direktion behagt die Judensteuer sehr gut; dies zeigt ihr Aeußeres; und die Herren Pächter haben auch nicht zu klagen. D. Korr.

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