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Der Orient · 1843-09-05 · Heft 36 (5.9.1843) · p. Seite 283

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 36 (5.9.1843)
Article
Hamburg
Date
1843-09-05
Page
Seite 283 (sequence 3)
Language
German
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283 und trotz der Empfehlung der höchsten Provinzialbehörden jede Anstellung von Staatswegen verweigert; überall wurden ihm Hindernisse in den Weg gelegt, nur um ihn vom Judenthum abwendig zu machen. Er hat alle diese Versuchungen zum Abfalle männlich und siegreich bestanden. — Auf dem Felde der Literatur sind die beiden Kalender für Israeliten auf 1844 (der Wiener und der Breslauer) mit Beitragen der ausgezeichnetsten jüd. Literaten (Dr. Sreinheim, Dr. Kley k,) zu bemerken. — Der Regensburger Professor, Bonaventura Mayer, lächerlichen und klatschhaften Andenkens, hat sich wieder mit einem neuen Buche: Das Judenthum in feinen Gebeten, Gebrauchen, Gesetzen und Ceremonien (gr. 6. XVIII. und 567 S. Regensb. bei Manz. Thlr) eingefunden. >— Der Rabbiner L öwengard hat dagegen den Molochfanger und Molochriecher Ghillany heimgeleuchtet, lieber die neuesten Arbeiten von Freund, Rönne und Streckfuß findet man eine günstige Recension in der Voss. Zeit, vom 11. August. Berlin, 21. Aug. (Stimme über die Beschneidung.) Man wird es hoffentlich dem Schreiber dieses nicht verdenken, daß er bei einer literarischen Debatte über einen Gegenstand, dem er längere Zeit hindurch seine Forschung gewidmet und über den er in diesen Blattern einige Abhandlungen geliefert hat, auch ein Votum abzugeben sich für berechtigt hält. Es handelt sich um die Beschneidung, eine wahre Lebensfrage des modernen Judenthums. Im kritischen Tyeile unserer Abhandlung (LB. d. Or. 1842, Nr. 29) habe ich bei Gelegenheit der symbolischen Auffassung der Beschneidung, darauf hingewieserr, daß eine Gleichstellung derselben mit der Taufe unstatthaft ist und jeder historischen, rechtlichen und exegetischen Basis entbehrt. Den Ursprung der christlichen Taufe leite ich aus der mosaischen Proselytentaufe her und dringe damit die Estnische tägliche Waschung am angeführten Orte S. 617 in ^Verbindung. Ich zeigte, wie aus dem schon früher gemachten Unterschiede zwischen fleischlicher und geistiger Beschneidung die Idee hervorging, daß in ersterer blos das höhere Moment der lehtern liege, und daß man diese retten kann, ohne jene beizubehalten. Durch das Aufgeben der fleischlichen Beschneidung bezeugte man seine Lossagung vom alten Bunde und besaß in der bequemem Taufe, die man zu jeder Zeit vornehmen kann, einen Repräsentationsakt für die Aufnahme in den neuen Bund. Man erhob also die Proselytentaufe, ein Supplement der E i n trittsceremonie in das alte Judenthum, zum Hauptmoment für den lieber tritt in die neue Religion. Ich habe die in der Beschneidung ruhende nationale, oder wenn man lieber will, staatsbürgerrechtliche Bedeutung mit Michaelis hervorgehoben und gezeigt, daß sie schon Spencer ein sigiium polilicum genannt hat. Endlich habe ich die Veschneidung den andern mosaischen Geboten koordonirt und ihr vor diesen keinen besondern Vorzug eingeräumt. Der letzte Umstand wird von Herrn Dr. H. Rießer in seiner Erklärung besonders hervorgehoben, indem er die Meinung, daß die Beschneidung vor dem Sabbatgebote oder vor dem geflammten System der übrigen Ceremo- ^nialgesetze etwas so Specifisches und Wesentliches voraus habe, daß hier eine ganz besondere, abnorme Gewalt- Procedur für nöthig gehalten werden müsse, von der Hand weist. Schon Creizenach in seinem Thariag (I. 1833) reiht die Verpflichtung des Israeliten, seine Söhne zu acht Tagen beschneiden zu lassen, mit keiner höhern Wichtigkeit den übrigen mosaischen Ceremonialgesetzen, als z. 33. dem Hersagen eines Dankgebetß nach genossener Mahlzeit an. Eben so wenig, als man den Israeliten zur Beobachtung der Speisegesetze, zur Haltung der Sabbatfeier heute von Staats- und Rechtswegen zwingen kann, eben so wenig kann dieses in Bezug auf Beschneidung geschehen. Wenn aber Creizenach in seinem Kommentar (Thariag S. 124) zum Schlüsse gelangt, daß die Eltern, wenn sie die Beschneidung ihrer Kinder unterlassen, der Extermiatiorisstrase nicht unterworfen sind, so hat er den biblischen Ausdruck (Genesis 17, 14) für sich; allein wie stimmt mit dieser Auffassung das biblische Gebot der achttägigen Befchneidung überein? Die Ansicht, daß die Eltern wegen Unterlassung der Befchneidung an ihren Knaben, keiner Strafe verfallen, hat den Wortsinn für sich, eben so wie die, daß derselben blos derjenige unterliegt, der im erwachsenen Zustande die von den Eltern unterlassene Befchneidung nicht noch nachträglich an sich vollziehen laßt. Doch ist der Mensch acht Tage nach der Geburt noch keine Person, vielmehr liegt die zukünftige Persönlichkeit derselben in der seiner Eltern; da diese nun nach dem biblischen Wortsi'nn das Gebot, den Knaben, dessen Persönlichkeit in der ihrigen involvirt ist, zu acht Tagen zu beschneiden, erfüllen müssen, widrigenfalls sie auf das spätere selbstständige Individuum ihres Kindes der Verpflichtung der Selbstbeschneidung übertragen, so sieht man leicht, welch' große Humanität auch in diesem mosaischen Gebote sich ausspricht. Es will Keinem einen Zwang anthun. Es verpflichtet zwar die Elrern ihre Knaben zu acht Tagen zu beschneiden, droht ihnen aber im Unterlassungsfalls durchaus keine Exterminationsstrafe an. Es befiehlt und droht nicht, aber es rathet an und warnt. Hiernach rechtfertigt sich der Standpunkt vollkommen, auf welchem die Beschneidung durchaus nicht den Israeliten zum Israeliten macht, uud daß es ein anderes Princip sein muß, das ihn dazu erhebt. Ob dieses die Geburt ist, wie man uns von einer Seite versichern will, bleibt dahin gestellt, da vielmehr nach meiner Ansicht der Glaube an Einen Einzigen Gott das Individuum als Israeliten zu bezeichnen berechtigt wäre. Wenn daher H. Rießer in seinem. 36 *

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