Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 21 (23.5.1843)
- Article
- Aus dem Großherzogthume Baden: Umtriebe der Orthodoxen bei der Rabbinenwahl
- Date
- 1843-05-23
- Page
- Seite 162 (sequence 2)
- Language
- German
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162 nifferiunr eine unterthänigste Supplik einreichten, worin gezeigt ward, ein geregelter Choralgesang sei in einer jüdischen Synagoge aus 36 Gründen unzulässig (!), dieselben, deren Deputation dem Präsidenten des Ministeriums des Innern*) aussprach, es sei ganz und gar nicht ihr Wunsch emancipirt zu werden, dieselben, sage ich, treten nun als entscheidend bei einer Rabbinerwahl auf, die für das ganze Land präjudiciell ist. Da nun sammtliche inländische Kandidaten mehr oder minder dem Fortschritte huldigen, so kann natürlich jenen Dunkelmännern, welche die Majorität ihrer Gemeinde bilden, keiner derselben genügen. Gar gern möchten sie, wie es ehemals löblicher Brauch und Sitte war, aus dem gesegneten Polen einen Rabbi mit Bart und hoher Mütze sich holen, waren nicht die Landesverordnungen' so strenge entgegen. ' Dagegen suchen sie dem Gesetze auf folgende Weise eine Nase zu drehen. Bor vielen Jahren fand ein geborener Karlsruher, der im Inlands lange vergebens auf eine Stelle-wartete, in einem Hannöver'scheu Winkel ein Unterkommen. Dieses ist nun ihr Geisteskind. Seine noch in Karlsruhe lebende Mutter trug eine Bittschrift von Haus zu Haus, die Führer der Orthodoxie setzten sich mit ihm in Verbindung und so erscheint der Handel geschloffen. Die Residenzstadt Karlsruhe wird statt eines erleuchteteten geistlichen Hirten ein recht frommes, lenksames Schäfchen erhalten. Dieses leuchtet schon an der Art des Ausfchreibens in Nr. 86 der Karlsruher, Zeitung hervor. Wahrend nämlich bei Vakatur der geringsten Schulstelle in dem Ausschreiben nur inländische Kandidaten zugelaffen werden, findet sich hier, kein Wörtchen davon; wahrend überall der jährliche Gehalt genau sixict wird, ist in diesem kein solcher angegeben, natürlich, damit andere Kandidaten nicht wegen einer Stelle, deren Ertrag zweifelhaft gelaffen ist, ihre schon inhabenden Stellen zu verlassen versucht sein sollten. Mit dem Kandidaten quaest. gingen jedoch schon früher Verhandlungen und Zusagen hierüber vor. Ja, man laßt den Kandidaten um diese Stelle keine Zeit, ihre Meldungen zu machen. Denn obgleich die Meldungszeit auf sechs Wochen bestimmt ist, hat man dies doch dadurch wirkungslos zu machen gesucht, daß man erst drei Wochen nach dem Datum des Ausschreibens die öffentliche Einrückung besorgte. Durch solche Machinationen sollen die wohltätigen Landesverordnungen umgangen werden. Es ist jedoch keinem begründeten Zweifel unterworfen, daß, sobald man den hohen und höchsten Behörden dieses Verfahren darstellen wird, ein kräftiges Einschreiten zu erwarten stehe. Es ist Gesetz, daß, wer eine Stelle im Auslande annimmt, daß, wer im Auslande ohne inländische Erlaubnis sich verheirathet, die rechtliche Qualität eines Inländers vertiere. Beides trifft nun bei dem *) Freiherr» v. Rüdt. Kandidaten quaest. zusammen. Sollen darum die inländischen Kandidaten sich abmühen und Jahre lang nach bestandenem Examen (Heils brodlos, teils äußerst kümmerlich versorgt sein, um sich am Ende, wenn eine bedeutende, Stelle vakant wird, wo durch Nachcücken endlich auch, die langjährigen, brodloftn Kandidaten vom langen Warten erlöst werden, auf gesetzwidrige Weise von einem ausländischen obscuren Obscuranten verdrängt zu sehen *)? In allen (?) Ländern wird das Rabbinerwesen organisirt, überall werden Ausländer ausgeschlossen (?) und in Baden, wo alles Dies zuerst ausgesprochen wird, soll solcher Unterschleif mit den Gesetzen noch Vorkommen? Es handelt sich nicht blos um die Karlsruher Rabbinatsstelle, also eine bloße Lokalstelle, sondern um das Oberlandrabbinat, da der für die letzte Stelle bestimmte Gehalt zu gering ist, als daß ein eigener Rabbiner dafür angestellt werden kann, und daher stets der Karlsruher Rabbiner auch Oberlandsrabbiner sein würde. Das wiffen auch jene obscurantischen Zeloten sehr wohl, und darum betreiben sie die Angelegenheit so eifrig, so heimlich, so schlau, wohl einsehend, daß dem Lokalrabbiner von Karlsruhe stets das Oberlandrabbinat anheimfallen muß. An den Freunden des Rechts und der Wahrheit ist es nun, solchem Verfahren muthig und kräftig entgegenzutreten, und aus allen Gemeinden, in denen das bessere Element Wurzel gefaßt, im Interesse des Lichts und des Fortschritts zahlreiche Petitionen an die hohen Behörden zu veranlassen. Wenn man auch die Karlsruher Wahl durchaus nicht beschränken will, da es heiliger Grundsatz bei den Israeliten ist, das jede Gemeinde sich ihren geistlichen Vertreter wähle, so muß doch die Wahl auf die gesetzlich qualisicirten Subjekte beschränkt sein, auf gesetzliche Weise Vorgehen." Der voranstehende anonyme Aufsatz hat bis jetzt (im Laufe einer ganzen Woche) keine Entgegnung gefunden, *) Zeder Unbefangene wird damit übereinstimmen,, daß der Inländer dem Ausländer, der Einheimische dem Fremden bei der Wahl vorangestellt werden muffe. Nur bei eminentfähigen, einer weitverbreiteten Celebrität genießenden Bewerbern darf und in einzelnen Fällen, wo sich kein Einheimischer zur Besetzung der vakanten Stelle eignet, muß eine ausgedehntere Konkurrenz stattsinden. Der zweite Fall trat z« B. bei dem neuen Tempelvereine in Hamburg bei der ersten (durch H. Dr. Kley 's Rücktritt hervorgerufenen) Vakanz einer Predigerstelle an demselben ein. Dagegen ist es durchaus zu tadeln, wenn Lehrerstellen an jüdischen Schulen, namentlich an Gemeindeschulen, oder die Funktionen eines Arztes an einem jüd. Hospitale auf Christen übertragen werden. Und doch kommen leider oft genug in großen deutschen Städten, bei zahlreichen Gemeinden, an wohlthätigen öffentlichen Stiftungen aufVeranlassung geistlicher Beamten solche Beispiele vor. (A. d. E.) A. d. E.