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Der Orient · 1843-04-11 · Heft 15 (11.4.1843) · p. Seite 116

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 15 (11.4.1843)
Article
Aus dem Badischen: Verein zur Rettung sittlich verwahrloster Kinder
Date
1843-04-11
Page
Seite 116 (sequence 2)
Language
German
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- 116 - der Israeliten beitragt/ erließ hierauf folgende allgemeine Verordnung: „Die Veranstaltung einer Kollekte in den ' Synagogen des Landes zum Besten des Vereins zur Rettung sittlich verwahrloster Kinder betreffend. Nr. 610. Der gemeinnützige Zweck und die wohltätige Wirksamkeit des dahier bestehenden Vereins zur Rettung sittlich verwahrloster Kinder ist den israelitischen Glaubensgenossen des Landes bereits rühmlich bekannt. Mit Wohlgefallen haben wir aus einer frühem Mitteilung desselben ersehen, daß ihm auch bedeutende Beitrage von vielen iscael. Glaubensgenossen zugeflossen sind. Es ■ erstreckt sich auch die Sorgfalt des gedachten Vereins auf alle verwahrloste Kinder im Lande ohne Unterschied der- Religion. Derselbe hat auch bereits seit 1| Jahren einen isr. Knaben ausgenommen, welchen er auf seine Kosten bei einer israel. Familie untergebracht, und für dessen Pflege, Erziehung und Unterricht, besonders auch in der israel. Religion Sorge tragt. Die betreffenden Kirchenbehörden haben zur Unterstützung des fraglichen Vereins eine alljährliche Kollekte in sämmtlichen christlichen Kirchen des Landes angeordnet, damit demselben hinreichende Mittel verschafft werden, um seine ersprießliche Hilfe mehren dazu geeigneten Kindern angedeihen zu lassen, als es bisher geschehen konnte. Wir finden uns veranlaßt, dem an uns gestelltem Ansuchen zur Anordnung einer Kollekte-in den Synagogen des Landes zu gleichem Zwecke zu entsprechen. Wir finden uns um so mehr hierzu bewogen, als nach den heiligen Lehrender israel. Religion, die Rettung des Nächsten vom Sittenverderbniß zu den höchsten Wohltaten gehört, die demselben erzeigt werden -können, gleichwie es als die edelste Weise der Mildthatigkeit betrachtet wird, wenn dem Dürftigen die Gelegenheit verschafft wird, durch Tüchtigkeit und Arbeitsamkeit sich der Armut zu entreißen. Es wird hierdurch verordnet, wie folgt: ' 1) Es soll alljährlich am Purimfeste in allen Synagogen des Landes eine Sammlung von Milden Beiträgen zur Unterstützung des Vereins zur Rettung verwahrloster Kinder im Großherzogthum Baden veranstaltet werden. 2) Der Ertrag dieser Sammlung soll von den Synagogenrathen an die Bezirks-Synagogen zugestellt und von Letzteren der Gesammtbetrag dem jeweiligen Verwaltungscath des Vereins und jetzt an den Amortisationskassendirektor Scholl dahier eingelieftrt werden." Karlsruhe, den 22. Decbr. 1842. Grvßherzogl. badischer Oberrath der Israeliten der Ministeriell- Commission ' (gez.) Christ. (gez.) Epstein. Die zweite Erscheinung, von der ich sprach, ist die gleichfalls durch den Großherzogl.' Oberrath der Israeliten' errungene Gleichstellung des israel. Schulwesens mit dem christlichen in rechtlicher, ökonomischer und pädagogischer Hinsicht. Namentlich wird in ersterer Beziehung die Bestimmung wichtig, daß die christlichen Ortsgemeinden zu dem isr. Schulwesen beitragen müssen. In Folge dieser Bestimmung haben nicht nur Israelitische Gemeinden in größern Städten des Landes nahmhafte Beiträge erlangt, sondern selbst die kleinern, wie z. B. Gailingm (Gesammteinwohnerzahl 1466, Zahl der Israeliten 725) 300 fl., Breisach (Gesammtseelenzahl 3281, Zahl der Israeliten 572) 200 fl, Schnieheim (Gesammtseelenzahl 1051, Zahl der Israeliten 434) etwa 90 fl. Der gesammte gedeihliche Zustand des isr. Schulwesens leuchtet am Besten aus einer von dem tüchtigen und tätigen Schöpfer desselben — Herrn Oberrach Epstein — herausgegebene Broschüre: Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen isr. Schulen im - Gcoßherzogthum Baden." Eine im Staatsdienste hochgestellte Person äußerte sich hierüber in Nr. 33 der Karlsruher Zeitung, folgendermaßen: „Aus dem Mittelrheinkreise, 31. Jan. Eine vor Kurzem erschienene Schrift über das israelitische Schulwesen (die Rechtsverhältnisse der öffentlichen isr. Schulen im Großherzogthum Baden, aus Auftrag des Großherzogst Oberraths der Israeliten, Herausgeg. von Oberrath Epstein) giebt die befriedigende Ueberzeugung, daß das israel. Schulwesen in unserem Lande eine feste Grundlage gewonnen hat, daß darauf auch schon mit glücklichem Erfolge weiter gebaut worden, und dadurch zugleich die sichere Bürgschaft eines gediegenen weitern Fortschreitens gewonnen sei. Man zahlt jetzt im Großherzogthum Baden 41 öffentliche isr. Schulen in eben so vielen Gemeinden, in welchen zusammen gegen 11,000 isr. Einwohner sich befinden. Die rechtlichen,^ ökonomischen und pädagogischen Verhältnisse aller dieser Schulen sind geordnet, der Unterricht überall in einem gedeihlichen Fortgang. Man wird leicht einsehen, daß es keine kleine Aufgabe war, bei so vielerlei Hindernissen diese in so vielen Gemeinden' zerstreuten Schulen, seit der Erscheinung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Volksschulen (im August, d. I. 1835), zu erörtern und zu ordnen: In keinem andern deutschen Bundesstaate ist auch wohl das isr. Schulwesen, in dem Maaße gesetzlich festgestellt und geordnet, wie im Großherzogthum Baden. Ehre und Dank der erleuchteten Staatsregierung, welche auch in diesem Kreise Recht und Ordnung handhabte. Ehre und Dank aber auch dem verdienten Herausgeber der oben angeführten Schrift, welcher während seines dreißigjährigen Wirkens, als Mitglied des iscael. Oberraths,'durch seine tiefe und genaue Kenntniß der isr. Religion, durch feine allgemeine wissenschaftliche Bildung und seine Geschichtskenntniß im Fache des Rechts

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