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Der Orient · 1843-04-04 · 14 (4.4.1843) · p. Spalte 221-222

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
14 (4.4.1843)
Article
Römische Gesetzgebung über die Juden
Date
1843-04-04
Page
Spalte 221-222 (sequence 3)
Language
German
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221 Römische Gesetzgebung über die Juden. Liter. Analekte. 222 Cliristianae legi veile conjungi* ut ad ecclesias conten sie zur christlichen Kirche übergehen, um dadurch, fugientes eYitaTe possint crimina Tel pondera deM- . daß sie sich in die Kirchen flüchten, einer Anklage austorum, arceantur, nee ante suscipiaiUur, quam dezuweichen oder sich von der Last ihrer Schulden zu bebita uniyersa reddiderint velfuerint innocentia defreien, sotten nicht eingelassen und nicht eher aufgenommovstrafa pvrgaü^)..'wen werden, als bis sie erst atte ihre Schulden bezahlt haben r oder von der Anklage frei geworden sind. Geg. zu Konstantinopel am 17» Juni 397. 3) Dreß gewiß ganz billige Gesetz scheint durch ein späteres vom Kaiser Leo im I. 466 gegebenes, das den Kirchen ein Asylrecht von nicht geringem Umfange einräumt, zum Lheil wenigstens aufgehoben zu sein. Kaum bedürften diese Gesetze noch einer weitern Erläuterung, sie sprechen für sich selbst; und wären die Juristen in ihren Erklärungen nie weiter als die Gesetze gegangen, so könnten wir uns so ziemlich damit begnügen. Hier nur noch einige Worte, theils über den Geist der ganzen Gesetzgebung, theils über die Stellung der Juden im römischen Staate. Was nun jenen betrifft, so läßt sich allerdings in den Gesetzen eine gewiffe Humanität nicht verkennen, von der man spater gar sehr abwich. Die Juden waren wenigstens noch nicht rscht- und ehrlos geworden, man versperrte ihnen noch nicht die meisten Erwerbszweige, um ihnen dann die noch übrig Gelassenen zum Verbrechen anzurechnen, noch waren sie nicht die Sündenböcke geworden, welche die Regierungen in ihren Finanzverlegenheiten, die Völker bei besonderen Naturereignissen mißhandelten, noch hatten sie ein Recht mit den übrigen Staatsbürgern gemein, und man glaubte noch nicht, nur hinter drei - und vierfach verklausicten Eiden ihren Aussagen trauen zu können. Sie hatten noch Rechte, nicht blos Pflichten, aber doch, welch ein Geist religiöser Unduldsamkeit durchweht diese ganze Gesetzgebung, und mit welchem Mißtrauen werden alle Andersgläubigen darin betrachtet I Wahrlich, es ist nicht zu verwundern, daß spatere Zeiten Gelegenheit fanden, auf einer solchen Grundlage ein die Menschheit entehrendes Gebäude zu errichten. Aber besonders wichtig ist gerade diese Gesetzgebung darum, weil sie den Weg zeigt, den man gegen die Juden einschlug, uns aber auch dadurch die Fingerzeige an Händen giebt, weshalb ihre Lage später eine so ganz unnatürliche ward. Man schloß sie von allen Staatsämtern, vom Kriegsdienste aus, was Wunder, wenn der Staat ihnen ein Fremdes, ein Feindseliges wurde, sie aber dann noch mehr als Fremde betrachtet wurden. Auch, begann man schon besondere Lasten ihnen aufzulegen, und machte so den Anfang zu noch großem Bedrückungen, wodurch man sie gewissermaßen zwang, auf ihre Weise sich an ihren Unterdrückern wieder zu erholen. Man beschrankte die Mittel zur religiösen Erbauung, und gab dadurch Anlaß, (Heils zum gänzlichen Verbote, theils zur Verschlechterung des Gottesdienstes. ' Einzelne Dinge wurden ihnen ausnahmsweise, als Verbrechen ungerechnet, ein Weg, den man in spätern Zeiten getreulich wieder verfolgte. Wenn wir den Zustand der Juden in wenigen Worten zusammenfassen wollen, so müssen wir sagen, daß er weder so gut war, wie zu den Zeiten des heidnischen Roms, noch so schlimm, wie er später, nachdem ganz Europa christlich geworden war und bis auf die neuesten Zeiten geblieben ist. Die germanischen Völkerschaften waren zwar in keiner Weise an die justinianeische Gesetzgebung gebunden, aber einmal Christen geworden, blieben die Vorurtheile gegen die Juden nicht aus. Mochten diese immerhin im Mittelalter hier und da eine etwas günstigere Stellung erlangt haben, so war dies doch nur ein precärer Zustand, und der Fanatismus eines einzelnen Geistlichen konnte gar leicht den Neid und die Berfolgungsgier der Christen zu ihrem Verderben aufregen. Mit dem Eindringen des römischen Rechts in Deutschland wandte man die mitgetheilte Gesetzgebung wieder auf sie an, aber auf eine Weise, die den Unterschied der Zeiten deutlich erkennen läßt. Ein Mißverständnis; machte sie gar zu Sklaven, indem man das keineswegs entehrende Wort Kammerknechte in seryi publiei umwandelte, und es bedurfte alter Anstrengungen der Humanität und des Rechtsgefühls unserer Zeit, um diesem Zustand nur einigermaßen ein Ende zu machen. — In einem zweiten Artikel sott das Verhaltniß der neuern Juristen zur justinianeischen Gesetzgebung dargestellt werden; es ist dies um so wichtiger, je größer in den vergangenen Jahrhunderten der Einfluß der Lehrer des römischen Rechts gewesen und zum Theil noch jetzt geblieben ist. — G» Cohe n. Literarische Analekte. Der ewige Jude. Unter dieserÜberschrift rügt bekanntlich Börne das ewige Vorkehren des Zudenseins am Juden, auch da, wo er als Mensch, Bürger u. s. w. überhaupt auftritt. Aber selbst da, wo Juden und Judenthum weit abliegen, wirst man gern einen, größtentheils scheelen Seitenblick auf sie hin'. Eine rein zufällige Zusammenstellung solcher Daten mag hier einen Platz finden:

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