Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1843-04-04 · 14 (4.4.1843) · p. Spalte 217-218

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
14 (4.4.1843)
Article
Gebot und Verbot
Date
1843-04-04
Page
Spalte 217-218 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
88% known words query
IRI
…/8555529-9897774-9897813-2368893--2668-2368928
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

217 Römische Gesetzgebung über die Juden. 218 „Das modische Erbrecht behalte allerdings seine Anwendung, wenn der Verblichene keine Steuer restire". Raschbam a. a. O. will die vom Talmud selbst aufgeworfene Frage damit beantworten, das Landcsgesetz sei selbst, wenn dem mosaischen Civilrecht entgegen, rechtsgültigwelcher Meinung aber, wie bereits erwähnt, nicht beigestimmt wurde. — ^d 3. „Wir dürfen uns solche Gegenstände zueignen, dürfen von solchen Gebrauch machen wodurch wir uns nach der mosaischen Lehre an fremden Gute vergriffen, oder vom Diebstähle Gebrauch machen, wenn es nach dem Landesgesetze nicht als fremdes lGut, nicht als Diebstahl betrachtet wird" (Gitin 10z B. Batra 54, 55; W. Kama 113). Der freisinnige Herr Landrabbiner nennt hier Abgaben, Steuern und den Verkauf sequestrirter Güter, Diebstahl und Vergreif en an sr em d en Eige nth um, die der servile Talmud zu Recht erkannt. Hat denn der Herr Landrabbiner noch niemals die heilige Schrift gelesen, um das in 1 Sam. 8 erwähnte Staatsrecht (roten ttDte) §u kennen, und er will sogar dem mosaischen Gesetz das rechtlose Recht aufbürven, daß nach demselben, Steuern und Abgaben, die der Staat zur Erhaltung der Landstraßen, zur Erbauung von Brücken (B. Kama 113) und zur Besoldung der Rabbiner (zuweilen sehr unwissender) für „Diebstahl" zu erklären? Hr. H. fährt fort: „Nach dem mosaischen Gesetze dürfen wir ein Pfand nie verkaufen (Ch.ha-Mischpat e. 97,22); nach dem Landesgesetze hingegen' dürfen wir dasselbe, wenn es im Verlauf von einem Jahre nicht eingebüßt wird, verkaufen". Der Herr Landrabbiner setzt hier seiner Unwissenheit die Krone auf. Wir dürsten nach dem mosaischen Gesetze kein Pfand verkaufen?? Schlagen Sie gefälligst Ch. Ha-Mischpat cap, 73 §♦ 13, 16 auf, daselbstwerden Sie deutlich lesen: „Wer auf ein Pfand Geld ausleiht, darfwenn die Zahlungstermine verstreichen, das Pfand durch das Gericht verkaufen lassen. Nach einer andern Meinung darf Solches erst 30 Tage nach dem abgetaufenen Zahlungstermine geschehen, und nachMordechai habe man sich nur nach den Landesgesetzen zu richten, um keinen Unterschied zu machen, zwischen einem jüdischen und nicht jüd. Schuldner". Die von dem Hrn. H. citirte Stelle spricht hingegen von keinem Depositum, sondern von der Pfändung des zum Leben erforderlichen Leibgeräthes und Kleider, die, 5 Mos. 24, dem Schuldner täglich zum Gebrauche zugestellt werden müssen; gepfändete Gegenstände aber, die nicht zu des Schuldners Lebensbedarf nöthig sind, hat das Gericht 30 Tage nach der Pfändung zu verkaufen. (Maim. de cer. alien. cap. 326.) Der Herr Landrabbiner würde wenigstens redlich gehandelt haben, wenn er von seinem rationellen Standpunkte aus, den beanfragten Gegenstand so beantwortet hätte, wie es von seiner Schule zu erwarten ist. Sobald aber einmal die Lalmudische Grenzsperre als ein gesetzlich gültiger Kordon zugestanden und vorausgesetzt wird, so ist es mindestens ungewissenhaft, Gesetzesbestimmungen und Grundsätze zu verdrehen und zu verfälschen und dabei den Schein zu erheucheln, als bewege man sich nur innerhalb der gezogenen Linie. Wir scheiden somit vom Herrn Landrabbiner, in der Hoffnung ihn nie wieder ans diesem ihm fremden Terrain zu erblicken,, unsererseits werden wir nie ermüden, den Verdrehungen, Entstellungen und Halbheiten auf ihren Lausend Krümmungen zu folgen, und unsere schwachen Kräfte dem Gottesstreite zu weihen, damit die Wahrheit im Glanze des ewigen Lichts sich durch den dornenreichen Pfad des Kampfes Bahn breche. K—m. Römische Gesetzgebung über die Juden. Von Gottfried Coherr. (Schluß.) (L. 19. eod. Impp. Tlieocl. et Valent. AA.) Hac valilura in omne aevum lege sancimus, neminem Judaeorum, qiiibus omnes administraliones et digitales inlerdictae sunt, nec defensoris civitatis fungi saltem officio, nec patriae honorem arripere co’ncedimus, nec acquisiti siM offtcii auctoritale muniti adversus Chrislianos et ipsos plerumque sacrae religionis antislites veluli insultaiiles fulei nostrae judicandi vel pronunciandi quamlibet habeantpotestatem. — Illud eliam pari consideralione rationis arguentes, praecipimus, ne qua Judaica synagoga in novam fabricam surgat; fulciendi veteres pemissa Durch gegenwärtiges für alle Zeiten gültige Gesetz verordnen Wir, daß Keiner von den Juden, denen alle Aemter und Würden unzugänglich sind, das Amt des .Defensor einer Stadt erhalten soll. Auch das Amt eines Gemeindevorstehers dürfen sie nicht bekleiden, noch auch, wenn sie dennoch ein Amt erlangt haben sollten, berechtigt sein, von der Gewalt desselben unterstützt gegen Christen oder sogar gegen die Bischöfe der heiligen Kirche gleichsam zu Verspottung unseres Glaubens zu Gericht zu sitzen und Urtheile zu sprechen. — In gleicher Erwägung der Verhältnisse befehlen wir auch, daß keine neue Judensynagoge erbaut werden darf, erlauben aber

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.