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Der Orient · 1843-04-04 · 14 (4.4.1843) · p. Spalte 215-216

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
14 (4.4.1843)
Article
Gebot und Verbot
Date
1843-04-04
Page
Spalte 215-216 (sequence 2)
Language
German
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215 Gebot und Verbot. Nachträgliche Bemerkungen zu I. Hoffmanns Gutachten rc. 216 des Verbots'.werktägiger Verrichtungen heiliger als selbst dev Versöhnungstag. Die Entweihung des Sabbats ist bekanntlich mit dev Todesstrafe belegt, die der Feiertage hingegen nur mit der Geißelung und die des Versöhnungstages mit der Exterminationsstrafe. Von einem Neujahrsfeste weiß übrigens die Bibel nichts, und diese Bezeichnung .des in derselben nur unter dem Namen Posaunentag angeordneten Feiertages entstand erst, nach dem Exil, und ist wahrscheinlich, nebst dem damit verbundenen göttlichen Gerichtstage, eine Nachahmung des persischen Naruz (Zend- Avesta I. S. 243).. Will etwa dev rationelle Landrabbiner, wie Herr H. nach dem Zeugnisse des Herrn Dr. Hess doch ist, diesem Feiertage, durch die kabbalistischen und mystischen Antropömorphismen eine besondere Heilighaltung. vindieiren, während er auf der andern Seite ein mosaisches Gesetz als lächerlich und veralteten Gebrauchs darzustellen sich bemüht? Dieses System ist eben so inkonsequent als unwissenschaftlich und absurd. Wir wenden uns nun zu der Entgegnung des Herrn Landrabbrners in Nr. 6 des „Israeliten des 19. Jahrhunderts" auf unsere Bemerkung und Anfrage im Franks. Journal. Der Herr Landrabbiner gesteht zu, baß der talmudische Grundsatz „Landesrecht ist rechtsgültig" im Talmud speciell nur bei Geldsachen angewendet wird (einmal will er jedoch diesen Grundsatz auch auf ein Nitualgesetz angewendet gefunden haben, worauf wir zurückkommen werden), er macht jedoch zu seiner Vertheidigung die Bemerkung: -1) „Es.wird im Talmud kein Unterschied zwischen dem Civilrecht und rituellen Vorschriften gemacht, sondern ganz allgemein ausgew Dandosgesetz für uns volle Gültigkeit und Verpflichtung habe". Wenn wir Herrn H. recht verstehen, so ist er auch der Meinung, daß man jede religiöse Anfrage, jede rbüü, ebenso gut etwa dem lokalen Dorfschultheißen wie dem Geistlichen zur Entscheidung vorlegen könne, woraus vor Allem die absolute' Ueberflüssigkeit sowohlprovisorischer als definitiver Rabbiner resultiren mußte. — Ist Hr. H. mit dieser notwendigen Konsequenz zufrieden? — Wir verweisen jedoch den Hrn. Landrabbiner zu seiner Beruhiguug vorerst auf die Bedeutung des Wortes Din, das sowohl in der heil. Schrift, wie im Talmud nur vom Civilrecht gebraucht wird; z. B. 5 Mos. 17, 8 'ft-fc p p, zwischen der Rechtssache des Einen und des Andern (ok. die Wörterbücher von Gesenius und Fürst). Wenn daher der Talmud sagt NHD/D1! NM, so liegt in diesem Ausspruche Nichts mehr, als was das Wort Dm an und für sich bedeutet, nämlich, Rechtsspruch, Civilrecht. Aber auch nur in dieser engen Bedeutung kann dieser Grundsatz angewandt werden; denn dem Staate ward zu keiner Zeit rechtlich das Recht eingcra'umt, die Gesinnungen und die Grundsätze seiner Bewohner irgend, einem Zwange zu unterwerfen, oder ihre Handlungen zu überwachen, in soweit solche den allgemeinen Staatsgesetzen nicht entgegen sind und nicht mit denselben kollidiren. Zur Erhaltung des Staats steht ihm aber, außer der persönlichen Dienstverpflichtüng der Einwohner, das Recht zu, Abgaben und Steuern zu erheben, und das Eigenthumsrecht überhaupt als etwas Konventionell^ zu betrachten, das dem Wdhle des Staates und, der Gesammtheit untergeordnet werden muß. Im Talmud finden'sich mehre Beispiele, daß die Gerichtsbehörde zum allgemeinen Besten über Privateigenthum verfügte, und Besitztümer als bona eommunia erklärten, welches Recht in Iebamot 89 b sogar aus einer Bibelstelle hergeleitet wird. Vermöge dieser zu gestand er>err Machtvollkommenheit haben die Talmudisten manche civilrechtliche Bestimmungen getroffen, die dem mosaischen Gesetze widersprechen und Solches mit dem Grundsätze *“)pDD pDn gerechtfertigt (ibid.) (Raschi fügt hier noch erklärend hinzu: nt, rrvpJJ .«6 MiDDn TD b“pbl). Dieses Recht wurde natürlich und folgerecht auch dem Staate eingera'umt, dafür vom Talmud in civilrechtlicher Beziehung der Grundsatz aufgestellt wurde: Landesrecht ist rechtsgültig. Von einigen Kasuisten wurde dieses Recht dem Staate nur einem rabbinischen Gesetze, aber keinem mosaischen gegenüber eingeräumt, von andern hingegen unbeschränkt; jedoch nur bei allgemein anerkannten Staats rechten und Staatsgesetzen, aber nicht bei transitorischen Verfügungen einzelner Regenten [cf. Girondi's Kommentar zu B. Batra Absch. 5; R. Nissim zu Gitin Absch. 1). Außer im Civilrecht) wiederholen wir nochmals, ward nie dem Staate das Recht zugeftanden, ohne Gewissenszwang, die religiösen Vorschriften und Gebräuche seiner Bewohner abzuändern oder aufzuheben. Nur zur Erhaltung eines Menschenlebens und zur Vertheidigung des Vaterlandes müssen, alle hemmenden Religionsgesetze, bis die Gefahr vorüber ist, zurückgesetzt werden. Mit dieser Auseinandersetzung sind Herrn H's Fragen genügend beantwortet, wir wollen jedoch, um des Hrn. Rabbiner absichtliche Verdrehungen und Falsaten seiner Citate den Lesern zu veranschaulichen, einige derselben besonders hervorheben. Herr H. sagt: „Zudem heißt es B. Batra p. 55 a, daß das Landesgesetz von selbst ein rituelles Verbot aufhebt". Außerdem daß hier, wie überall, nur von Geldsachen, und nicht von einem rituellen Verbot die Rede ist, beweis't die eitirte Stelle gerade, daß der Talmud, selbst in Geldsachen das Landesrecht nicht für rechtsgültig hält, wenn durch dasselbe ein mosaisches Civilgesetz ganz und gar aufgehoben wurde. Erwähntes Citat heißt wörtlich : „Der Ankauf sequestrirter Güter ist rechtsgültig, wenn solche vom Staate des schuldigen..Grundzinses, ungültig aber, wenn sie der schuldigen Kopfsteuer wegen sequestrirt wurden (jenes wird gesetzlich, dieses als ein Uebergriff des Staates betrachtet). Nach einer andern Meinung, wird die Sequestration selbst der Kopfsteuer wegen nicht als Uebergriff angesehen, der Ankauf daher in jedem Falle rechtsgültig sein". Hierauf wurde die Frage gestellt: „Wie durch dieses dem Staate zugestandene Recht das mosaische Erbrecht der Primogenitur seine volle Anwendung erhalten könne, , worauf geantwortet wurde:

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