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Der Orient · 1843-03-28 · Heft 13 (28.3.1843) · p. Seite 98

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 13 (28.3.1843)
Article
Frankfurt a. M.: Verordnung v. Sanitätsamte die Beschneidung betreffend
Date
1843-03-28
Page
Seite 98 (sequence 2)
Language
German
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98 Blätter übergegangkn ist, als stehe es nunmehr den Israeliten frei, ob sie, w^nn ihnen Knaben geboren werden, an denselben den religiösen Akt der Beschneidung vollziehen lassen wollen, oder nicht, ohne daß sie, im Weigerungsfälle aufhörten, Angehörige der isralitischen Gemeinde zu bleiben, welche irrige Auslegung aber der gehorsamst Unterzeichnete, vermöge seiner Stellung als Rabbiner und Seelsorger einer zahlreichen jüdischen Gemeinde, die Gott-beschirmen möge! auf alle mögliche Weise zu bekämpfen sich verpflichtet achtet. Die Beschneidung bei den Israeliten hat außer ihrer religiösen Wichtigkeit als ein mosaisches Gesetz, aus dessen Verletzung die Exterminationsstrafe steht, viele Genesis 17 v. 10 —-15, noch das besondere wichtige Moment, das sie als Zeichen des ewigen Bundes, den Gott mit unserem Stammvater Abraham für ihn und seine Nachkommen errichtet hat (ibid. v. 9), nicht nur eine individuelle Verbindlichkeit, wie andere mosaische Gebote, sondern auch eine Verpflichtung gegen die gesummte Religionsgenossenschaft involvirt. Der Uebertreter dieses Gebots, hierdurch eine Verachtung seiner Religionsgenoffen manifestirend, wird als Zerstörer des ewigen Bundes (ibid. 17. v. 14.) der ewigen Seligkeit verlustig, vide Talmv Sanhedrin p. 99; Abot. cap. 3; Maim, de circumcis. c. 3, 8. und ist daher von jeder jüdischen Religions - Gemeinde zu exkludiren. Nach einer unbestrittenen Satzung liegt zunächst die Pflicht der Beschneidung dem Vater des gebornen Kindes ob, geht von diesem auf die jüdische Gemeinde, resp. die Religionsbehörde, als deren Vertreter in Religionsfällen über, und hat diese, selbst gegen des Vaters.Willen, den reli- , giösen Akt vorzunehmen. vide Talm. Kiduschin p. 29; M a i ni. de c i r - cumcisiohe Cap. 18. v. 8. und resultirt aus einem solchen Weigerungsfälle, falls auch die Religionsbehörde abgehalten werden sollte, die Beschneidung vornehmen zu lassen, a) daß die Religionsbehörde gehalten ist, den Namen des unbeschnittenen Israeliten auch in andern Gemeinden bekannt zu machen, damit nicht etwa, in später» Jahren, Jemand in den Fall komme, unwissentlich, mit einem Solchen ein .Ehebündniß zu schließen. - (Folgen hierauf noch mehrere Beweisstellen, aus denen noch weitere Resultate gezogen werden.) Indem ich nun zur Erfüllung meiner Pflicht als Rabbiner und zur Beruhigung meines Gewissens mich feierlich verwahre, daß die Befolgung des die Beschneidung der israelitischen Knaben gebietenden, unumstößlich mosaischen Gesetzes nie von der Wahl oder dem freien Belieben des einzelnen israelitischen Gemeindegliedes abhängig gemacht werden darf, hege ich zugleich zu dem hohen Senate, welcher in väterlicher Huld die Ausrechthaltung unserer Religion zugesichert (Hochverehrlicher Raths-Beschluß d. <L 12. Febr. 1839) das zuversichtliche Vertrauen. Hochderselbe werde nicht verstatten, daß unsere Gemeinde den unseligen Folgen der Privat-Willkühr, Unordnung und religiöser Gesetzlosigkeit verfalle, und stelle daher die gehorsamste Bitte: Hoher Senat wolle geruhen, in gnädigster Berücksichtigung gegenwärtiger pflichtmaßiger Anzeige solche Maaß- . regeln zu treffen, wodurch den nachtheiligen Folgen des Mißverstandes oder der falschen Auslegung der in der Sanitätsverordnung vom 8. Febr«. 1843 vorkommenden Worten, „insofern sie ihre Kinder beschneiden lassen wollen" kräftig und nachhaltig vorgebeugt werde. Mit Dank erfüllt gegen den Geber alles Guten, daß er hierorts die Unverletzlichkeit unserer Religion unter die Obhut einer so weisen und väterlichen Regierung stellte, für deren Wohlfahrt und Gedeihen ich inbrünstig Gottes Segen erflehe, habe ich die Ehre in schuldigster Ehrerbietuug zu verharren Eines hohen Senats gehorsamster Diener Salo m o n Ab. Trier, Rabbiner. Frankfurt a. M., den 20, Febr. 1843. Zu gleicher Zeit wurde vom Rabbiner, dem Wohllöbl. Gemeinde-Vorstand die Abschrift vorstehender Eingabe, mit dem Ersuchen übergeben, solche höhern Orts unterstützen zu wollen. Hierauf wurde dem Rabbiner folgender Protokoll-Auszug insinuirt. Auszug-Protokolls des Sanitäts-Amts der Freien Stadt Frankfurt. Frankfurt, den 10. März 1843. Wurde unter 9. anher registrirt hochv. Rathsschluß vom 2. l. I. Vorstellung des Rabbiners der hiesigen israel. Gemeinde, und wurde beschlossen: Es ist in Gemäßheit Hochverehrlichen Rathschlusses vom 2. März l. I. dem Petenten nunmehr mittelst Protokoll-' Auszug zu eröffnen, daß bei der fraglichen Anordnung keineswegs die Absicht gewesen sei, ein Religions-Gesetz der Juden aufzuheben. Zur Beglaubigung gez. Ger lach, Aktuarius. Vermöge dieses Hochverehrlichen Rathschlussss wird, unerachtet der vielen gewaltsamen Riffe an die ehrne Mauer des Judentums und der Spaltungen in seinem Innern, die immer mehr, und mehr das Band der religiösen Einheit zu lockern beginnen, die Beschneidung wenigstens fortwährend der Haltpunkt bleiben, der unentrückt von dem Umschwünge der Ideen, als das einzige Merkmal der Positivitär unseres Glaubens, sich selbst bei denen erhalten werde, die sich vermöge ihrer Denk- und Lebensweise dem .Iudenthum ganz entfremdet haben. K —m. Hamburg, 1. Marz. Inder Kölnischen Zei- - tung vom 18. Febr. erhalt man in einem der Inserate eine sonderbare Mittheilung. Der durch seine anomalen Kuttusanordnungen bekannte Obervorsteher Herr Hell-

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