Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 13 (28.3.1843)
- Article
- Frankfurt a. M.: Verordnung v. Sanitätsamte die Beschneidung betreffend
- Date
- 1843-03-28
- Page
- Seite 97 (sequence 1)
- Language
- German
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/ Vierter Jahrgang Berichte, Studien und Kritiken Das Abonnement für ein Jahr ist 5 Thlr. Man abonnirtbei allen löbl. Postämtern und allen solid. Buchhandlungen auf ein Jahr. für Geschichte und Literatur. Herausgegeben von Dr. Julius Fürst. Von dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich das Literaturblatt mitgerechnet, zwei Bogen, und zwar an jedem Dienstag regelmäßig. 13* Leipzig, den 28. Marz 1843« -Deutschland. Franks, a. M. Verordnung v. Sanitätsarnte die Beschneidung betreffend. Hamburg. Obervorsteher H e I lwitz zu Soest und die jüd. Zeitschriften. Altona. Ncsolution des Königs. Berlin. Der jüd. Handwerksverein. Altona. Schulpflichtigkeit der jüd. Kinder zu Elmshorn. Posen. Königl. Preuß. Ministerialverfügnng. Rendsburg. Forts, der Riesser'- schen Replik in den N, H. Bl. Hamburg. 1) Verhältnis; einzelner Staaten z. rel. Vers. u. bürgerl. Rechtsgleichheit. 2) Bruno Bauers Einwürfe gegen die Emancipation — Oesterreich. Boscowih. Vorläufige Gesinnung der österreich. Negierung über das Landrabbinat. — Licht- und Schattenbilder aus der jüd Geschichte der Vergangenheit und Gegenwart. Urkunden des Mittelalters. — Personalchronik und Miscellen. — Bibliographie. — LB. des Or. Deutschland. Frankfurt a. M., 16. März. Zur Widerlegung der von mehren öffentlichen Organen, mit bestimmten Siegeshymnen verbreiteten Nachricht, daß es nunmehr, vermöge eines vom hohen Senate erlassenen Gesetzes, den Israeliten in unserer Gemeinde frei stehe, ihre Knaben beschneiden zu lassen, oder nicht, theile ich hier die desfallsigen Aktenstücke zur Veröffentlichung mit. Die Veranlassung zu erwähntem Gerichte war nachstehende Verordnung vom Sanitätsamte, promulgirt im hiesigen Amts-Blatte am 11. Febr. l. I., folgendermaßen lautend: & Um der Gefahr vorzubeugen, welcher die Kinder hiesiger Israeliten ausgesetzt sind, wenn ihre Beschmidung durch hierzu nicht qualisicirte Personen .geschieht, wird hiermit, verordnet und öffentlich bekannt gemacht: §. 1. Niemand darf in hiesiger Stadt und deren Gebiet eine Beschneidung unternehmen, der nicht der dem Sanitäs-Amte darüber sich ausgewiesen hat, daß er die erforderlichen anatomischen und physiologischen Kenntnisse, auch die gehörige technische Fertigkeit besitze. §. 2. Die Beschneidung selbst darf von dem Beschneider nicht anders, als in Gegenwart und mit Genehmigung eines dahier recipirten Arztes vorgenommen werden. §♦ 3. Israelitische Bürger und Einwohner, insofern sie ihre Kinder beschneiden lassen wollen, dürfen sich dabei nur der besonders hierzu bestellten Personen, unter Beobachtung der im §. 2. vorgeschriebenen weitern Vorsichtsmaßregeln bebedienen. . §. 4. Gegen diejenigen Personen, welche dieser Verordnung zuwider handeln, wird von dem Unterzeichneten Amte die gebührende Geld - oder Gefängnißstrafe nach seiner gesetzlichen Competenz erkannt, oder auch die Erkennung einer weiteren polizeilichen oder peinlichen Strafe durch die hierzu competenten Behörden, je nach Beschaffenheit des Falls,.veranlaßt werden. §. 5. Diese Verordnung wird nach 4 Wochen von heute an in Ausführung gebracht werden. Frankfurt a. M., den 8. Febr. 1843*). Sanitäts-Amt. Von unserm ehrwürdigen, weisen Rabbiner, Hrn. Salomo n Trier, wurde hierauf zur Verwahrung gegen die falsche Auslegung der in vorstehender Verordnung verkommenden Worte: „insofern si e ihre Kinder beschneiden lassen wollen" folgende Eingabe dem hohen Senat übergeben. An Einen hohen Senat der freien Stadt Frankfurt Gehorsamste pflichtmäßige Anzeige, Verwahrung und Bitte von Seiten des Trier Salomo n, Rabbiner dahier. Die Beschneidung israelit. Knaben betreffend. Hoher Senat! Die vom Wohllöblichen Sanitäts-Amte erlassene Verordnung d. d. 8. Febr. l. I. im §. 3. die Worte enthaltend, „Israelitische Bürger und Einwohner, insofern sie ihre Kinder beschneiden lasjen wollen rc." hat hier und da die irrige Ansicht veranlaßt, die auch schon in öffentliche •) In Folge obiger Verordnung wurden sämmtliche hiesige examinirr, in welchem Examen sie nicht nur bestanden, sondern auch die Erwartung der Examinatoren noch übertrafen. Vom Sanitäts-Amte wurde denselben hierauf, vermittelst Protokoll-Auszug, das Zeugniß ihrer Befähigung ausgestellt. 13