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Der Orient · 1843-02-28 · Beilage zu Nr. 9 (28.2.1843) · p. Seite 1

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Beilage zu Nr. 9 (28.2.1843)
Date
1843-02-28
Page
Seite 1 (sequence 1)
Language
German
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Beilage zu Ne. 9 des Orients 1843. -Beilage. Deutsckland. Dresden: Schilderung der Erweiterung der Rechte der Juden im Jahre 1634. Petition der Dresdner Gemeinde. Kammerverhandlungen der Juden. Fortschritte der Juden anerkannt von verschiedenen Deputirten.^ Deutschland. Dresden, 22. Febr» Im Jahr 1834 trug die Ständeversammlung darauf an, daß zu zweckmäßiger und zeitgemäßer Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der hierländischen Juden der nächsten Ständeversammlung ein Gesetz vorgelegt werde: ein Antrag, der um so nothwendiger erschien, als die Juden mit Ausnahme derjenigen Rechte, welche an sich einer gesetzlichen Beschränkung nicht unterliegen, überhaupt bürgerliche Rechts damals gar nicht hatten. Der Grosso-, Geldwechsel- und Schacherhandel war das ganze Feld ihrer bürgerlichen Handthierung; es war ihnen dasselbe jedoch keineswegs durch das Gesetz eingeräumt, sondern nur durch zeitweilige Conceffion der Negierung. Der nächsten Ständeversammlung wurde das beantragte Gesetz vorgelegt, es fand jedoch als zu liberal in Dem, was es den Juden bewilligte, mannigfachen Widerspruch und .wurde daher mit Einschränkungen angenommen. Die Erweiterung, welche es in seiner endlichen Redattion der Rechtsspähre der Juden gebracht hat,' bestehet iw Wesentlichen darin; 1) können sie das Bürgerrecht erlangen, so weit dasselbe nach der-, Bestimmung' der Städteordnung Bedingung eines Gewerbsbetriebs ist; es .gewährt ihnen aber kein Stimmrecht bei der Wahl der Vertretreter der Stadtgemeinde, nicht die Wählbarkeit zu den städtischen Aemtern, nicht die den Bürgern gesetzlich zukommende Teilnahme an gemeinsamen Angelegenheiten des Gemeindewesens; 2) sie können ein Gewerbe nach freier Art.betreiben, jedoch mit Ausnahme des Klein- und Ausschnitt-, Schacher¬ und Trödelhandels, des Apotheker- und Branntweinbrennergewerbes, sowie der Gast-, Speise- und Schanknahrung; 3) sie dürfen zünftige Gewerbe treiben, jedoch nur in einer dem Verhältnisse der christlichen Bevölkerung-zur jüdischen entsprechenden Inzahl von Meistern (in Dresden 27,- in Leipzig 3) und mit Beschränkungen hinsichtlich des Haltens von -Gesellen und der Annahme von Lehrlingen, sowie des Handwerkshandels, namentlich der, daß sie nur Judenknaben zu Lehrlingen annehmen und nicht mit andern als selbstgefertigten Maaren " Handel treiben dürfen, auch wenn es Handwerkern des christlichen Glaubens, wie den Nadlern, Seilern, Klempnern rc. verfassungsmäßig erlaubt ist; 4) ist der Jude in Dresden und Leipzig zum Erwerbe des Eigenthums an Grundstücken-befähigt, er darf aber nur Ern Grundstück besitzen und von Zeit der Erwerbung an es nicht vor Ablauf von zehn Jahren freiwillig veräußern, auch Realgerechtigkeiten nicht erwerben und Grundstücke mit solchen nicht behalten, wenn sie ein Gewerbe betreffen, zu dessen Betreibung er nicht befugt ist. Endlich bestimmt das Gesetz noch, daß Judenzu Betreibung des Grosso- und Speditionshandels, sowie des Schacher- und Trödelhandels einer Concession des Ministeriums bedürfen. Zum Zweck einer Erweiterung dieser beschränkten Rechtsspähre wendete sich der Vorstand der hiesigen Judengemeinde vor Kurzem mit einer Petition an die Ständeversammlung. In dieser bitten sie dieselbe um ihre Jnlerceffion bei der Regierung, damit diese einen Gesetzentwurf vorlege, der die Ausschließung der Juden 1) von den §. 65 der Städteordnung gedachten bürgerlichen Ehrenrechten, 2) von dem zünftigen Klein- und ' Ausschnitthandel aufhebt, 3) die Zahl der jüdischen Meister nicht von dem Verhältnisse der christlichen Bevölkerung zur jüdischen abhängig macht, 4) jüdischen Meistern auch die Einnahme, von Christenknaben zu Lehrlingen und 5) gleich-christlichen Meistern auch den Handel mit andern als selbstgefertigten Maaren gestattet; 6) hinsichtlich des Besitzes von Grundekgenthum hier und in Leipzig die Juden einer Beschränkung nicht mehr unterwirft, endlich 7) ihnen das Jmmissionsrecht in verhaftete Grundstücke auch außerhalb Dresdens wenigstens so weit gestattet, daß sie nur verpflichtet waren, solche Grundstücke binnen 2 Jahren zu veräußern. Die dritte Deputation, welche der II. Kammer über die erwähnte Petition Bericht erstattet hat, spricht sich, mit Ausnahme des vierten über alle diese Punkte im Sinne der Petenten aus, jedoch mit einigen Einschränkungen. So enthält sie sich hinsichtlich des zweiten Punktes einer unbegrenzten Bevorwortung, schlägt aber die Aufhebung des unbedingten Verbots des Klein- und Ausschnitthandels vor unter der Bedingung einer durch die Zahl dee jüdischen zur christlichen Bevölkerung und Dertheilung auf die einzelnen Branchen beschränkten Zulassung der Juden zu diesem Handelszweige; bei dem dritten Punkte erklärte die Deputation die Repartition - nach mathematischen Proportionen auf die einzelnen Handwerke für nachlheilig und schlug vor, die Regierung zu ersuchen, künftig an einer Reparation der Meisterzahl auf die einzelnen Innungen nicht so schlechterdings festzuhalten;... der sechste Punkt findet nur in soweit Bevorwortung, daß * das Verbot der Veräußerung eines Grundstückes vor einer zehnjährigen Besitzzeit auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt, dagegen den Juden der Besitz von mehr als'Einem Grundstück gestattet werde; in Betreff des siebenten Punktes wird die Bevorwortung des gewünschten Jmmissionsrechts in Grundstücke außerhalb Dresden und Leipzig wegen der Beschränkung des Aufenthalts der Juden auf diese beiden Orte bedenklich gefunden, unbedenklich dagegen hinsichtlich verhafteter Grundstücke in Dresden und Leipzig. Der Referent Abg. v. Zezschwitz bestieg die Rednerbühne und trug, nachdem er zwei Petitionen gegen die Erweiterung der Rechte der Juden, die eine von den Oberältesten der hiesigen Handwerkszünfte, die andere von der Administration der hiesigen Handelsinnung, vorgelesen harte, der Kammer den Bericht mit einigen einleitenden Bemerkungen vor. Als erster der für die allgemeine Debatte eingeschriebenen zahlreichen Redner bemerkte der Abg. v.^. Watzdorf: Die Stellung der jüdischen Glaubensgenossen sei keine unwichtige Aufgabe der Gesetzgebung; sie habe ein Unrecht wieder gut zu machen, das man an einem seit fast 2000 Jahren auf das Aergste verfolgten Wolke verschuldet, das.man auf das Unchristlichste behandelt, so lange Zeit von allen bürgerlichen Rechten ausgeschlossen .habe. Manche Fehler, die man dm Juden vorwerse, hätten nur in diesem härten Verfahren ihren Grund,' kämm nur-auf Rechnung, der Christen. Man solle daher ihre volle Emancipation vorbereiten; es forderten diese die christliche Religion und die Staatspolitik: die erstere, weil das erste Gebot das der christlichen Nächstenliebe sei, welche zwischen Zöllnern und Samaritern keinen Unterschied mache-; die letztere, weil die volle Emanzipation das sicherste Mittel sei, die Juden moralisch zu heben und die Reibungen zwischen zwei Religionsparteien zu beseitigen. Wenner in der Folge einen Israeliten als seinen College» in dieser Versammlung erblicken sollte , so würde ihm - dies die freudigste Genugthuung, das erfreulichste Zeichen des Fortschritts sein. Er billige die -Beschränkungen des Gesetzes vom 16. August 1838 nicht, finde in den Bitten der Petenten^ ein sehr bescher-

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