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Der Orient · 1843-02-21 · 8 (21.2.1843) · p. Spalte 113-114

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Journal
Der Orient
Volume
1843
Issue
8 (21.2.1843)
Article
Das rabbinische Judenthum
Date
1843-02-21
Page
Spalte 113-114 (sequence 1)
Language
German
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Berichte, Studien und Kritiken für jüdische Geschichte und Literatur. JVi 8. Leipzig, den 21. Februar 1848« Das rabbinische Judenthum. Ein abverlangtes, aber üngedrucktes Votum an das isr. Obervorfteher - Collegium zu Breslau, von Rabb. Hirsch Fasse!. (Schluß.) —.Schriften über Humanität und Duldung. Der Paria ven Fredril Montan. Des Christen Dankopfer am Buß; und Bettage. Eine Predigt. Stimmen berühmter Christen über den Damaszener Blutprozeß. Von H. Löwenstein — Politische Literatur. Die Juden in Oesterreich, Preußen und Sachsen rc. v. Schirnding. (Fortsetzung.) — Lit. Ankündigungen. Das rabbivische Zudenthum. Ein abverlangtes,aber ungedrucktes Votum - an das israel» Obervorsteher-Collegium zu Breslau. (Schluß.) Man glaube aber nicht, daß dieses zu Spaltungen und zum Sectenwesen führen könnte, indem die eine Religionsbehörde diese, die andere wieder eine andere Satzung aufheben möchte; denn das heilige Band, das Israel verknüpft, bestehet durchaus nicht in allen einzelnen Satzungen und Gebräuchen, und der Geist der Einheit, welcher in der -Religion waltet, wird durch die Verschiedenheit der Gebräuche nicht im Geringsten geschwächt. Seit uralter Zeit herrscht in Betreff dieser keine Einheit. Der zweite Festtag wird in Palästina nicht gefeiert (Orach Chajim 49 d.). Fettstücke wurden daselbst gegessen, die in Babel verboten waren (Pesachim fol. 51a.). Ln einigen Rheingegenden werden noch heut zu Tage manche Fettstücke genossen, die den Juden anderer Länder verboten sind (Lore Deah Abschn. 64. §. 9.). In manchen Orten wurde das Mukza strenger beobachtet als in andern (Sabbat fol. 46 a), in manchen, Fleisch- und Milchspeisen leichter gehalten (Chulin 110 a und 116 a.). Auch die Gebete sind verschiedenartig eingeführt (Orach Chajim Abschn. 68.). La es ist den Bewohnern eines und desselben Ortes, die aber unter zwei Religionsbehörden stehen, (als z. B. in Amsterdam, London, Wien u. d. g., wo eine portugiesische und eine deutsche Religionsbehörde ist) gestattet, verschiedenartige Gebräuche zu beobachten, in einer und derselben Satzung nach verschiedenen Meinungen sich zu richten, u. s. w. (Orach Chajim Abschn. 493 §. 6. Lore Deah Ahschn. 242 im Anhänge §♦ 10.) Möge daher eine jede Religionsbehörde, im Namen Gottes, mit reiner Absicht, ihre große Aufgabe zur Aufrechthaltung der Religion lösen'; und wenn auch die Einen so, die Andern anders lehren und handeln würden. Beider Aussprüche wären doch Aussprüche des lebendigen Gottes. Sonach wären die mir vorgelegten vier Fragen folgender Art zu erledigen. 1. „Ob überhaupt ein Fortschritt im Judenthum möglich, oder der strengste Stillstand geboten ist?" Wenn auch alle Satzungen, mit Ausnahme der riachtalmudischen, de jure unantastbar sind, so ist doch jeder bessere Fortschritt im Judenthum nicht nur möglich, sondern nothwendig; weil jede Religionsbehörde angewiesen ist, de facto nach Zeit und Umständen zu wirken, (ad. 3.) 2. „Ob tue große Anzahl von Glaubensgeossen, welche über Werth und Gültigkeit talmudischer Satzungen andere Ansichten haben als frühere Jahrhunderte, auf den Namen Luden Anspruch wachen dürfen, oder als Ungläubige anzusehen sind?" So lange sie die Grundsätze des Ludenthums nicht verläugnen, sind sie als gläubige Luden anzusehen. Aber selbst als Ungläubige erkennt sie das Judenthum für Luden an. (ad 2.) 3. „Ob die jüdische Lheologie eine wissenschaftliche Behandlung, eine freie Forschung verträgt, oder die herkömmlichen, mit aller Bildung streitenden Grundsätze, nicht angetastet, ja nicht einmal untersucht werden dürfen? Die jüdische Lheologie verträgt und erheischt eine freie Forschung; untersucht und in Zweifel gezogen werden, kann Alles, sowohl die Lheologie überhaupt, als auch jede einzelne 8

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