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Der Orient · 1843-02-21 · Heft 8 (21.2.1843) · p. Seite 58

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Journal
Der Orient
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 8 (21.2.1843)
Article
Das hannöver'sche Judengesetz
Date
1843-02-21
Page
Seite 58 (sequence 2)
Language
German
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58 sie die Anhänger Muhammeds und alle Heiden, die sie nicht bekehren konnte, verstieß. . Die Juden wurden also nicht als " ein fremdes Volk, sondern weil sie Nichtchristen waren, in den Bann gethan, denn sobald sie sich in den Schoos der christlichen Kirche aufnehmen ließen, kamen sie. Ln den Genuß aller Rechte, welche die Christen hatten. Die Kirche kannte nur Christen und machte keinen Unterschied zwischen Italienern, Franzosen, Spaniern, Engländern, Deutschen, Europäern, Asiaten, Afrikanern. Der Papst gebot über Alle, die Christen waren, geistlich und weltlich zugleich, wenn er sonst nur konnte. So ists aber auch noch jetzt: denn wenn der Jude sich heut taufen läßt, genießt er morgen die Rechte der Christen. Was würde wohl geschehen, wenn gegenwärtig im Hannöver'schen, wie es zur Zeit Karls des Großen hier zu Lande wirklich geschah, die Juden in großen Maffen, ja Alle' mit einander sich taufen ließen? Es handelt sich bei einer Rechtsfrage nicht um die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit eines sich zutragenden Faktums, sondern um das Rechtsprincip, und dieses besteht darin: Juden, die sich Laufen lassen, üben die Rechte der Christen d. h. der Hannoveraner, sowohl die politischen als die bürgerlichen. So steht es also juridisch fest, daß noch heute der Religion wegen die Juden von den politischen und Gemeinderechten ausgeschlossen werden. — Die Religion ist göttlicher Natur, darum gehört sie dem Menschen, nicht dem Bürger an, „Mein Reich ist nicht von dieser Welt" lehrt selbst unser göttlicher Religionsstifter. Also ist es irreligiös, wenn sich die Kirche in Staats¬ oder Gemeindeangelegenheiten d. h. m das Bürgethum einmischt, so wie es unpolitisch ist, wenn der Staat oder die Gemeinde, oder der Bürger, in die Religionssachen eingreisen. Staat und Kirche sollen, sich einander, hilfreich die Hand reichen d. h. der Staat soll die Kirche schützendie Kirche soll die religiöse Erziehung leiten oder überwachen, die Moral verherrlichen, die Sitte veredeln, die Denkweise des Volks hegen und pflegen. Die Regierung eines Staats überschreitet deßhalb die Grenze ihres Gebiets, wenn sie den Genuß der politischen und bürgerlichen Rechte von irgend einer Religionsform abhängig macht. Dem Staate geht es nichts an: ob? oder was? der Bürger religiös glaubt. Denn er selbst ist etwas Aeußeres, kann also nur das Aeußere, nicht das Innere des Menschen in sein Bereich ziehen. Wollen wir uns einen Augenblick in das Religionswesen der.Juden versetzen, so haben wir das alte Testament selbst vor Augen, dieß wahrhaft majestätische Werk. Schön aus solchem erkennen wir, daß Moral und Recht die beiden Pfeiler sind, von welchen die Religion der Juden getragen wird, daß sie die Mutter der christlichen ist, welche durch Jesus von Nazaret, selbst Jude, refopmirt und verjüngt wurde ■ in einem Geiste, der sie über die civilisirte Welt ausbreitete und ausbreiten mußte. Und die Tochter soll sich an ihrer Mutter, an deren Brüste sie (ie göttlichen Lehren einsog, so versündigen, daß sie sie aus ihrem.Hause verstößt, ihr Ehre und guten Namen raubt, ihr Hab und Gut aus den Händen reißt, sie nackt und entblößt auf die Gasse wirst, von aller Welt verhöhnen und verspotten läßt? Nein! Nein! das hat Christus, der Reformator, der Verjüngerer der Religion, der Weise, der da spricht: „Was du nicht willst was dir geschieht, das thue auch einem Andern nicht," nicht gewollt, nicht gedacht, nicht geahnet, und Petrus seinem Jünger, dessen Stelle der Pabst vertritt, nicht empfohlen, noch weniger gelehrt. — In Folge der Kultur und Bildung konnte es nicht anders kommen, als daß die christliche Kirche wiederum in ihre religiösen Grenzen zurück und aus dem Staatsleben hinausgewiesen wurde. Die Folgen ihrer unnatürlichen Herrschaft sind aber noch heute nicht verwischt, was nichts deutlicher beurkundet, als die Stellung der Juden. Die Regierungen haben sie in dem Zustande gelassen, worin die christliche Kirche sie versetzte, nicht aber, wie es jeder weiß, der Religion wegen, sondern aus politischen Gründen. Sie erkennen in den Juden ein verwahrlostes Volk, welches Unheil anrichten würde, wollte man es aus der Rechtlosigkeit urplötzlich in den Rechtszustand versetzen, also den Christen an Rechten und Pflichten gleichstellen. Die Bedenklichkeiten sind nicht ohne Grund., aber hier entscheidet vor allem die Sitte und. Denkweise unseres Volks. Man braucht nicht zu befürchten, daß von der gegenwärtigen Generation die Stellen der Minister, Geheimenräthe, Hofmarschälle, Oberstallmeister, Oberjägermeister, Hof-, Stall- oder Kammerjunker okkupirt, und die Juden in die erste oder zweite Kammer als Landstände gewählt werden. Als sie aus der egyptischen Sklaverei kamen, mußten sie noch 40 Jahre in der Wüste ein Nomadenleben führen, che sie in das Land Kanaan kamen. ' So haben sie sich seit 1789 in Frankreich 50 Jahre lang hinaufarbeiten müssen, ehe Einer von ihnen zu dem Eintritt in die Deputirtenkarnmer gelangte; denn dieß geschah 1839 zum ersten Male. Gegen den Willen der Civilisation kann keine Negierung ankämpfen, darum ist es eitel Thorheit, die Juden fortan im Zustande der Rechtlosigkeit zu erhalten. Aber es ist weise und den Christen gegenüber Pflicht, nicht Sprünge zu. machen wie es im Zustande der Revolution eines Volks geschieht, sondern. Schritt vor Schritt vorwärts zu. schreiten. (Beschluß folgt.) Deutschland. Hamburg, 5. Febr. (WB. v. 30. Jan. — 5. Febr.) Wer auch sonst an den Juden kein gutes Haar läßt, muß doch zugestehen, daß die Mehrzahl derselben noch immer von einem hohen Wohlthaligkeitssinne erfüllt ist. In manchen Ländern ist man ihnen sogar von christlicher Seite brüderlich entgegengekommen und überall, wo dies geschehen, ist die gute That durch reichen Segen belohnt worden. So ward schon am 29. Januar 1793 in Kopenhagen von angesehenen

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