Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1843)
- Article
- Das hannöver'sche Judengesetz
- Date
- 1843-02-21
- Page
- Seite 57 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2360092-2360256-2360265-2368475--2993-2368509- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Vierter Jahrgang Berichte, Studien und Kritiken Das Abonnement für ein Jahr ist 5 Thlr. Man abonnirt bei allen löbl. Postämtern und allen solid. Buchhandlungen auf ein Jahr. für jüdische Geschichte und Literatur. Herausgegeben von Nr. Julius Fürst. Von dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich das Literaturblatt mitgerechnet, zwei Bogen, und zwar an jedem Dienstag regelmäßig. 8» - Leipzig, den 21. Februar 1843« H a up t a rtik e l. Das Hcmnöver'sche Judengesetz. — Deutschland. Hambur g. Feier des Vereins zur Beförderung der Handwerke in Kopenhagen. Wohlthatigkeitssinn der reichen Zöglinge an der Pefther isr. Hauptschule. — Hannover. Ueber die jüd. Deputirten zur Beglückwünschung des Kronprinzen. Fri e d ri ch fta d L. Armuth der Gemeinde. Leipzig. Dr. Hirsch gegen Bruno Bauer. München. Schändliches Treiben der Jesuiten. Hamburg. Zulassung der Juden zur Advokatur. — Ungarn und M a h r e n. Preßburg. Vermögens - Conskription der Ungar. Luden. Proßnitz. Landrabbinat. Chor. Hospital. Handwerksverein. — Gallizien. Zolkiew. Das Verfahren der Cbasidim mit jüd. Druckwerken. — Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte derVergangenheit und Gegenwart. Die Judenfeindltchkeit der Presse in Baiern. Urkunden des Mittelalters. — LB. des Or. Das hannoversche Juden gesetz. ' Das in Ulm erscheinende treffliche Blatt: „Die Zeitinteressen" bringt in Nr. 7 und 8 dieses Jahres eine aus christlicher Feder geflossene Betrachtung, unter obigem Titel, über das am 15, Oct. v. I. veröffentlichte Judengesetz, das' ich hier mittheile. Das Blatt zeichnet sich durch eine tiefe und liberale Betrachtungsweise rühmlich aus, und daß das Judengesetz in Hannover auch in diesem Sinne aufgcfaßt erscheint, ist natürlich. Das so lange erwartete, von den Juden ersehnte, ihnen schon vor 27 Jahren versprochene Gesetz (der Emanzipation) ist endlich erschienen, und am 15. Octbr. v. I. veröffentlicht. Die Juden haben seit dem Befreiungskriege in Deutschland eine allgemeine Aufmerksamkeit erweckt, und es besteht auch nicht in einem einzigen Lande das alte Verhältniß mehr. Es handelt sich aber, wenn man die gegenwärtige Stellung der Juden legislativ in Erwägung zieht, nicht allein um ihr, sondern auch der Christen Interesse. Die Regierungen und die Gesetzgeber pflegen aber so lange in llnthatigkeit zu verharren bis sie von der Civilisation zur Thätigkeit getrieben werden. Civilisation ist ein Wort, das einen weit umfassenden Gedanken verbürgt. Religion, Moral, Recht, Sitte, Denkweise, und wiederum Handel, Verkehr, Gewerbe, Ackerbau, Kunst und Wissenschaft sind Hauptorgane im Reiche der Civilisation und senden ihre Vertreter in den großen legislativen Senat der Völker, um die für das Leben notwendigen-Verhältnisse zu ordnen, festzustellen und durch Gesetze zu regeln. „Die alten Rechte vergehen, ohne daß man es erfährt." Worte des Justizministers Savigny. Die Civilisation ist der unsichtbare Schöpfer dieser Rechte. Erst ist es Denkweise, dann Sitte und endlich wirds Gewohnheit. Nun ersteht es erst als ein Recht, und der Gesetzgeber giebt ihm die formelle Taufe d. b. er erhebt das Recht zur Satzung, zur Norm, zur Regel. Aus diesem Gange der Civilisation erkennt man, daß Geschichte und Philosophie die Seele, der Geist des Gesetzes sein müssen, also nicht die menschliche, die einseitige Willkühr Gesetze wie Befehle erlassen kann oder darf. Der allgemeine Wille, wie sich Savigny in seinem Rechtssystem ausdrückt, muß das Materielle des Gesetzes sein, welchem der Geber (Gesetzgeber) nur die Form darreicht, das Kleid anzieht, in welchem das Recht erscheinen soll und muß. Das Recht aber ist es, um welches es sich auch hier, handelt. Die Civilisation treibt die Juden aus dent rechtlosen Zustande in den Rechtszustand, d. h. emancipirt sie. Es ist faktisch und durch die Geschichte erwiesen, daß die christliche Kirche im Mittelalter die Juden aus dem Rechtszustande hinauswarf in der Absicht, sie zu der Entsagung der Nation alrelig io n und zur Annahme des Christenthums zu zwingen, wie sie unter Karl dem Großen unsere Väter und die benachbarten slavischen Stämme zur Entsagung ihrer Nationalreligionen und zur Annahme des Christenthums wirklich, selbst durch Androhung der Todesstrafe, gezwungen hatte. Die christliche Kirche, so weit sie ihre Hand ausstrecken konnte, wollte in den Menschen nur Christen erkennen, und die nicht Christen sein wollten, hörten auf Gotteskinder zu sein. Nicht als Juden sondern als Nichtchristen verstieß sie also die Anhänger der mosaischen Religion, wie 8