Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1843
- Issue
- 7 (14.2.1843)
- Article
- Replik
- Date
- 1843-02-14
- Page
- Spalte 107-108 (sequence 3)
- Language
- German
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107 SchuMratur. Rechtsverhältnisse der isr: Schulen in Badens Was der Opponent anführt: 'py’b Xüti N"N “iöd ■jroiib aba ’nru ab, rätsln nx »ntu ist nicht nur gar kein Beleg für seine Ansicht, sondern dazu noch ein bloßer Midrasch Rabba zu Anfänge Paraschae Dpx: und wer kennt nicht den feststehenden Grundsatz: pDl1? j'X nuxn 'dd nbn? — Aum Schluffe verweisen wir nur noch auf Maimonides NDV ND^N psiv, wo es heißt: ^>D rotyn rirmni, nnnn man b ixet -ua rbipt jhwd nnx b -piyn b -pb, Dbjb iwai rnpn pty nwn X'n rn» bnon bx, bna” ’j/2n ba nid nn maDO ->xr/ □nwi cb'Di d'ddo rnay “aija xin '“in x'DmDD cmm bb opja.. So wäre nun abermals die Unzulässigkeit der Verlegung des jüdischen Sabbat, vom Standpunkte des Jude nrhums aus, erwiesen, und der Opponent hätte sich demnach vergebliche Mühe gegeben, den Leuten Sand in die Augen zu streuen. Wahrlich, Herr Anonymus, Sie haben nicht m ith beschämt, und haben weislich daran gethan, sich hinter dem Verstecke der Anonymität zu halten. — Zu verwundern bleibt nur, wie man bei so viel Unkenntniß sich ein Uctheil über Andere, und bei so viel' bösem Rationalismus in sq heiligen Lebensinteressen eine Stimme abzugeben sich berufen fühlen könne! — Sapienti sat! — Kempen am 25. Kislev 5603 Nvv. 1842. I. H. Jacobson. Schulliteratirr. Die Rechtsverhältniffe der öffentlichen israelitischen Schulen im Großherzogthum Baden, dargestellt in einer Sammlung der darauf bezüglichen Gesetze und Verordnungen. Aus *--■ Auftrag des Großh. Oberraths der Israeliten herausgegeben von Oberrath Epsteim Karlsruhe 1842. 8. Bielfeld. Das vorliegende Schriftchen enthält, wie der Litel besagt, eine jeder israelitischen wie nicht israelitischen Behörde, welche sich gesetzlich für das israelitische - Schulwesen zu interessiren haben, höchst willkommene Zusammenstellung der von Großh. Ministerium des Innern und Großh. Oberrathe der Israeliten zerstreut in den verschiedenen Regierungs- und Verordnungs- Blättern erlassenen Verordnungen in besagter Sache. Nicht minder dürste aber ein Jeder, dem bin so wichtiges Institut des.neueren Iudenthums, wie die Elementarschule es bildet, nicht gleichgültig ist, hierin Gelegenheit finden, den'hohen Grad der Vervollkommung dieses Instituts bei den badischen Israeliten zu bewundern. Auf den Grund der §. §. 81. und 82. des allgemeinen Schulgesetzes, welche die Rechte der israelitischen Schuten, so weit der confessionelle Unterschied es erlaubt, mit denen der christlichen völlig gleich stellt, würde dieses Prineip durch den isr. Oberrath, der nach §. 51. des ge- 108 dachten Gesetzes, gleich wie die katholische und protestantische Kirchensektion für die resp. Confessionen, zur Oberschulbehörde für die isr. Schulen ernannt ist (S. 3. a.), dieses Princip höchst consequent angewendet, dabei aber dennoch die bestehenden Verhältnisse überall, so vielmals möglich, berücksichtigt — und auf solche Weise neben dem Streben nach Consirmität sämmtlicher Lehrinstitute des Landes, dennoch die Individualität sowohl des Iudenthums überhaupt, als der einzelnen Umstände jeder einzelnen der schon früher zahlreich in's Leben gerufenen Schulen, gewährt. Der verdienstreiche Sammler dieser Verordnungen ist zugleich der kenntnißreiche, und im Dienste des badischen Iudenthums unermüdliche Oberrath Epstein, dessen segensreicher Lhätigkeit der „Orient" schon zu wiederholten Malen auf gerechte und anerkennende Weise gedacht. Namentlich war das Schulwesen bisher das Hauptaugenmerk jenes in unserer Oberkirchenbehörde seit deren Constituirung (also länger als einem viertel Jahrhundert) rüstigen Arbeiters — und darf Derselbe wohl mit Recht als der Begründer der hohen Stufe angesehen werden, welche die isr. Schule in Baden bereits einnimmt. Wohl aus triftigen Gründen ist der Iugendurtterricht es gewesen, dem die erste Thätigkeit der zur Verbreitung zeitgemäßer religiöjer und bürgerlicher Bildung unter den Israeliten berufenen Autoritäten zugewendet worden — doch können wir wohl schon mit Nächstem das Realisiren eines, für die Synagoge undjüdische Geistlichkeit höchst bedeutungsvollen Instituts, wie es zur Zeit, in keinem deutschen Lande noch besteht — ebenfalls in Folge desselben kräftigen, ümsichrsvollen Wirkens, dem wir schon so viele treffliche Einrichtungen verdanken -~ durch diese Blätter zur Kenntniß des Publikums bringen, und auch hierin Baden so vielen andern Ländern voran leuchten sehen. *) - ,F. *) Ich nehme hier Gelegenheit, eine Aeußerung in No. 52. des Orients vom vorigen Jahre zu berichtigen. Der wohl mit den Verhältnissen der Israeliten im Süden unseres deutschen Vaterlandes minder 'bekannte Verfasser des sonst trefflich geschriebenen Aufsatzes „Rückblick auf jüdische Zustände des Jahres 5602. sagt daselbst S. 410.: Eines wemger allgemeinen Beifalles erfreut sich, nach einigen Anzeichen zu schließen, der isr. Oberrath im Graßherzoglhum Baden." Es bedarf dies sehr der Berichtigung. Das System jener Behörde ist das des allmähligen Fortschrittes, d. h. der mit der Bildungsstufe der einzelnen Gemeinden gleichen' Schritt haltenden Reform; und will man auf die GesammtMaffe wirken, ist dies wohl der einzig richtige Weg. Der Zweck der Reform ist nicht deren äußeres Bestehen, nicht darin, daß eine Neuerung in der Werkthätigkeit bestehe, — sie muß aus dem Geiste selbst hervorgegangen sein, die Ueberze ugun'g muß die Lhat entstehen lassen, nicht die Lhat der Ueberzeugung aufgedrungen werden; daher muß auch die Vorbildung der Massen und Erziehung derselben zu den geläuterten Ideen, das Hauptbestreben aller Derjenigen sein, welche eine solide, nachhaltige Wirkung von demselben sich versprechen; daher hat auch der isr. Oberrath in Baden vorzüglich das Schulwesen so trefflich organisirt, das Institut der Predigt schon