Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1841)
- Article
- Breslau: Beaufsichtigung der Juden vom Staate
- Date
- 1841-12-18
- Page
- Seite 320 (sequence 3)
- Language
- German
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320 zelnen Relizionsinstitute zu -überwachen, die säumigen Contribuenten durch Execution zur Zahlung ihrer Gemeindebeiträge anzuhalten.u. dgl. So stellt sich die Sache juristisch heraus, und es ist nicht zu bezweifeln, daß derselben, gehörigen Orrs und in rechter Form angetragen, ihr volles Recht zu Lyell werden wird. - L. A. A. Stuttgart.* (Schluß.) Weigern sich die Erwachsenen aus relig. Borurtheil oder aus Bequemlichkeit den Gottesdienst zu besuchen, und ihre Kinder zum Religions- Unterricht zu schicken, so ist diesem durch Belehrung und Ermahnung zu begegnen, und nötigenfalls sie durch die weltliche Obrigkeit cmhalten zu lassen, ihre Kinder zum Religions-Unterricht zu schicken. Besonders ist zur Zeit des Eonsirmations - Unterrichts darauf zu sehen, daß solche Vereinzelte den nöthigen Unterricht empfangen, und die Vorsänger zu ermahnen, ein Augenmerk auf dieselben zu haben. Bei der Consirmation selbst sind die Consrrmanden der Filialen jedesmal zuzuziehen und unter keinem Vorwand wegzulassen. Im Uebrigen widme der Rabbine diesen Gemeinden seine Aufmerksamkeit und seine Sorgfalt, verliere weder ihre religiösen noch ihre ökonomischen Verhältnisse außer Augen, und sei ihnen so viel als möglich und nach Kräften das, was er der Gemeinde des Rabbinatssitzes ist. §. 16. Periodische Geschäfte. Seine periodischen Geschäfte versehe der Rabbine zur festgesetzten Zeit, ohne dieselben aufzuschieben oder sich daran mahnen zu lassen. Unmittelbar nach dem israelitischen Neujahrsfest (spätestens bis zum 15. Oktober) werde der Synagogen-Kalender abgeschlossen und der Ober-Kirchenbehörde eingeschickt; an Buß-Sabbat (nw fW,) ist die Predigt zur Unterstützung des israelitischen Waisen-Vereins zu halten; nach dem bürgerlichen Neujahr sind die Tabellen über die Urlaubs-Gesuche der Vorsänger vorzulegen; am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres sind die Kosten-Zettel über die regelmäßigen Reisen zur Leitung des Gottesdienstes in den Gemeinden des Rabbinats zur Decretur einzuschicken; am Chanuccafest ist der Consirmanden-Unterricht zu beginnen und bis zum Wochenfeste regelmäßig foctzusetzen; die Consicmcttion ist im Orte des Rabbinatssitzes am ersten Tage des letzten Festes, in den übrigen Gemeinden des Raddinats - Bezirks an so viel Sabbaten vor dem Wochenfeste, als Kirchengemeinden und Filiale mit selbstständigem Gottesdienste zu dem Bezirke gehören, vorzunehmen. (Erlaß der Königl. israelitischen Ober-Kicchenbehörde vom 28. October 1839.) §. 17. Amtsführungüberhaupt. Ueberhaupt wird von dem Rabbinen erwartet, daß er seinen Dienst mit Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit versehe, sich zu diesem Ende mit dm bestehenden Vorschriften und Gesetzen über das israelitische Kirchen- und Schulwesen genau bekannt mache, und solche genau befolge, nicht bloö *) Wie ich so eben bemerke, beginnen die isr. Annalen in Nr. 50 diese Amts-Instruktion abzudrucken, nachdem sie im Orient bereits durch drei Nummern gegangen. Ich erwähne dieses hier nur deßhalb, weil ich nicht die Nothwendigkeit cinsehe, daß ein jüdisches Blatt, das zumal einen geringeren Manuskriptbedarf hat, einen Artikel zu geben braucht, der schon in einem. andern früher ausführlich gegeben wurde. Wenigstens will ich damit dem Vorwurfe begegnen, als hätte ich ihn aus dm Annalen genommen. Red. dem Buchstaben nach, damit ec etwa vor Verantwortung gedeckt sei, sondern mit der Redlichkeit und Thätigkeit eines Mannes, der durch seine Amtsführung die wahre Wohlfahrt seiner Brüder befördern will. Die Befehle seiner Vorgesetzten wird er daher, ohne Wortklauberei dem Geiste nach aufzufassen und zu erfüllen suchen, was er an dieselben zu berichten hat, ausführlich und umständlich und auf eine Weise thun, daß dieBeschlußnahme möglichst erleichtert werde; den allgemeinen Landesgesetzen wird ec pünktlichen Gehorsam leisten, und seiner Gemeinde ein Vorbild der Liebe und der Treue gegen den König und des Gehorsams und der Achtung gegen die Obrigkeit sein, und durch sein eigenes Beispiel dahin zu wirken suchen, daß die ihm Anvectrauten mit gleicher Liebe und Treue ihre Pflichten als Bürger und Unterthanen erfüllen. tz. 18. Privatleben des Rabbinen. u) Im Allgemeinen. Indem man, waS das Privatleben der Rabbinen im Allgemeinen betrifft, diese auf den fünften Abschnitt von Hilcolh Deoth des Maimonides verwiesen haben will, wo sich Alles findet, was in dieser Beziehung zu wissen nöthig ist, genügt hier die Bemerkung, daß dasselbe so beschaffen sein soll, daß der Geistliche dadurch die Achtung, die Liebe und das Vertrauen seiner Gemeinde sich erwirbt. Nichts verschafft ihm aber diese gewisser, als Rechtschaffenheit und Uneigennützigkeit, Leutseligkeit und Gefälligkeit, und das aufrichtige Bestreben, ihr Wohl auf jede Weise zu befördern, so wie umgekehrt ihn nichts mehr um ihre Liebe und Achtung bringt, als Habsucht und Eigennutz, Parteilichkeit und Leidenschaftlichkeit, wodurch er sich verächtlich und verhaßt macht, und seiner Wirksamkeit selbst hindernd in den Weg tritt, J)) Steifen. In Beziehung auf das Reisen des Rabbinen wird dieser auf die bestehenden Vorschriften verwiesen, dabei hat man noch hinzuzufügen, daß derselbe überhaupt so viel als möglich zu Hause bleiben, und sich ohne erhebliche Ursachen und besondere Norhsalle nie von Hause entfernen soll; denn die öftere Entfernung ist nicht nur an und für sich anstößig, sondern auch wegen vorfallender Anfragen (nftiW), Krankenbesuche^ und dergl. höchst nachtheilig. Besonders soll der Rabbine nie ohne die höchste Noch über Sabbat seinen Bezirk verlassen, und wenn dieses in dringenden Fällen geschieht, dafür Sorge tragen, daß alle Amts- Geschäfte, so wie besonders die Leitung des Gottesdienstes durch einen geeigneten Stellvertreter geschehe, und das Amt überhaupt durch seine Abwesenheit nicht Noch leide, c) Anstand. Auch üti Aeußern soll der Rabbine den Anstand nicht verletzen, und nicht nur in seinem Umgänge mit den Menschen alles Unschickliche, Grobe und Ungeziemende vermeiden, sondern in seiner ganzen Art sich zu halten, zu vergnügen, seinem Hauswesen vorzustehen, in Gesellschaft zu sein, und Antheil an ihrer Unterhaltung zu nehmen, gebe sich Achtung gegen sein Amt, Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit und das Bestreben zu erkennen, bei seiner Gemeinde in Ehre und Ansehen zu stehen, und ihr selbst Ehre und Ansehen' bei Andern zu verschaffen und zu erhalten, ä) Kleidung. Gleichen Anstand soll der Rabbine auch in der Art und Weise sich zu kleiden, beobachten. Bei allen Amts-Verrichtungen und feierlichen Gelegenheiten hat er in der vorgeschobenen Amtstcacht zu erscheinen, im gewöhnlichen Leben alles Auffallende in Schnitt und Farbe der Kleider, so wie alles Unschick-