Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1841)
- Article
- Breslau: Beaufsichtigung der Juden vom Staate
- Date
- 1841-12-18
- Page
- Seite 319 (sequence 2)
- Language
- German
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319 Nov.) dir Beaufsichtigung der jüdischen Gememdeangelegenheiten von Seiten des Staates für unzulässig erklärt; und zwar aus zwei Gründen: erstens, weil „nach längstens erfolgter Aufhebung des General-Judenreglements es an einer gesetzlichen Befugnis für die Staatsbehörden ermangelt, Judenschaften in Ansehung der Wahl und Anstellung der Rabbiner und anderer Beamten zu beschränken" (Ministerialcescript vom 14. Febr. 1823); und zweitens, weil „Judengemeinden als Kirchengesellschaften zu den blos geduldeten gehören, mithin nach Vorschrift des Allgemeinen Landrechts (Th. II. Tit. 11. §. 20) nur die Besorgnisse erlaubter Privatgesellschaften (Tit. 6. §. 11 u. fg.) genießen; daher die Behörden sich in die Gemeindeangelegenheiten der Juden überall nur insofern einzumischen haben, als solches in Angelegenheiten erlaubter Privatgesellschaften nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts zulässig ist" (die drei andern oben citirten Mimsterialrescripte). Hierbei sind nun folgende Bedenklichkeiten zu erwägen: 1) Nach der einleitenden Bestimmung des Edicts vom 11. Marz 1812 sind „alle bisherige, durch das gegenwärtige Edict nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für die Juden für aufgehoben" zu betrachten. Ein solches „Gesetz für die Juden" war z. B. die Bestimmung der Allgemeinen Gerichtsordnung (Th. 1. Tit. 19. §. 230, Nr, 12): „daß die Aussagen der Juden in Civilsachen niemals einen vollen Beweis zum Besten der jüdischen Partei gegen einen Christen bewirken". Nun schwieg das Edict vom 11. März 1812 von diesem Gesetze und bestätigte blos (im §. 23) die Bestimmungen der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 10, §• 352 und der Criminalordnung §• 335 Nr. 7 und §. 357 Nr. 8 über das Zeugniß der Juden in Criminalfällen. Hiernach hat das Justizministerium unterm 30. Mai 1812 entschieden: „Daß die Beweiskraft der jüdischen Zeugnisse in Civilfällen unbeschränkt, und eben darum die Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. Tit. 10. §. 230, Nr. 12 in das Edict mit gutem Vorbedacht nicht ausgenommen, sondern nach der in dem Eingänge enthaltenen allgemeinen Bestimmung für aufgehoben zu achten ist." Nach dieser Entscheidung des Justizministeriums steht also fest, daß das Stillschweigen des Edicts von einem altern Gesetze für die Juden als eine Aufhebung desselben gelten muß. Da nun das Edicc ganz allgemein von „Gesetzen und Vorschriften für die Juden", die durch dasselbe aufgehoben sein sollen, spricht, ohne ^inen Unterschied zwischen bürgerlichen und kirchlichen Gesetzen 'zu machen: so ist cmzunehmen, daß auch jedes die jüdischkirchlichen Verhältnisse betreffende altere Gesetz, welches durch das Edict nicht ausdrücklich bestätigt worden, als aufgehoben zu betrachten ist. Nun ist aber die Bestimmung, daß die jüdische Religion im preußischen Staate eine blos geduldete ist, alter als das Edict vorn 11. Marz 1812 (beiläufig auch gar nicht ins Allgemeine Landrecht ausgenommen, sondern erst in den Ergänzungen nachgetragen), und durch das Edict nicht bestätigt worden. Folglich hat die jüdische Religion mit dem Edicte vom 11. März 1812 äe jure aufgehört, eine geduldete Kirche in Preußen zu sein. Hiernach könnte sie nur entweder eine im Staate verbotene oder eine vom Staate ausgenomrnene, privilegirte sein. Da nun aber durch das Edict den Juden als solchen die Staatsbürgerrechte ertheilt worden, so kann ihre Religion keine im Staate verbotene sein. Es bleibt also nichts übrig, als dieselbe für eine vorn Staat aufgenommene, privilegirte, gleich der evangelischen und katholischen, zu betrachten. 2) Andererseits lautet der Schlußparagraph (39) des Edicts vom 11. März: „Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden werden Vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kmritniffe und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen, und mit ihrem Gutachten vernommen werden." Da alte Gesetze nicht füglich abgeschafft werden können, so lange nicht neue ihre Stelle vertreten, so scheint es nach den angegebenen Amßerungen des Schlußparagraphen, als ob, bis die versprochenen Bestimmungen über den kirchlichen Zustand erschienen, die frühern kirchlichen Verfassungen der Inden in Geltung bleiben müßten. Zwar sind seit dem Edict vom 11 März zu verschiedenen Malen einzelne gesetzliche Bestimmungen über jüdisch-kirchliche Verhältnisse erlassen worden; allein ein im Sinne des Schlußparagrapyen des Edicts mit Zuziehung von jüoischen Sachverständigen entworfenes, den Gesammtumfang der jüdisch-kirchlichen Verhältnisse umfassendes und gleich den frühern Judenordnungen und dem Edicte vom 11. März vom Könige selbst vollzogenes Fundamentalgesttz ist bis jetzt nicht erfolgt. Sowie nun hiernach zur Zeit das ältere Gesetz, daß die jüdische Religion eine blos geduldete ist, als durch das Cdict vom 11. März nicht aufgehoben zu betrachten ist, so sind es auch nicht die gleichfalls vor Emanation des Edicts vom 11. März fanctionirten jüdisch-kirchlichen Verfassungen. Dieser Ansicht scheinen auch die preußischen Justizbehörden zu sein. Denn es heißt in einer Rechtsentscheidung des Obertribunals vom 5. April .1836: „Die fortdauernde Anwendbarkeit des Art» 31 des Judenreglements vom 17. April 1750 (Mylius Nov. Corp. Const. Tom. 11. p. 117 sq.) ist, wie bereits in beiden Erkenntnissen ausgesührt worden ist, nicht zu bezweifeln." Wenn aber diese Ansicht die richtige: wie soll man es sich erklären, daß das oben angeführte Reskript des Ministeriums des Innern vom 14* Febr. 1823 an die Regierung zu Breslau (wo übrigens beiläufig das General-Judenreglement gar nicht Gesetzeskraft hatte) von einer „längstens erfolgten Aufhebung des General-Judenreglements" als von einer uubestreitbaren Thatsache spricht und danach der breslauer Regierung eine der frühern völlig entgegengesetzte Beurtheilung und Behandlung der jüdischen Gemeindeangelegenheiten vorschreibt? Welche von den angegebenen beiden Jnterpretationsweisen in Betreff der frühern jüdisch-kirchlichen Verfassung ist nun als die gesetzlich richtige zu betrachten? Diese Frage dürfte nächstens den höchsten Behörden zur Entscheidung vorgelegt werden* So viel aber steht nach gewonnener klarer Einsicht in die wahre Sachlage jetzt schon fest, daß, welche von beiden Jnterpretationsweisen auch immer höhern Orts für die richtigere erklärt wird, die seit 1823 angenommene Behandlung der jüdisch-kirchlichen Verhältnisse als in den Gesetzen nicht begründet, vielmehr die Verpflichtung des Staates zur Ueberwachung und Beschützung der jüdischen Gemeindeangelegenheiten als vollkommen gesetzlich sich ergeben muß. Denn nach dem Obigen ist nur einer von den Heiden Fällen denkbar: entweder das Edict vom 11. März hat die frühere jüdisch-kirchliche Verfassung aufgehoben, oder Nicht. Im erstem Fall ist zugleich mit der frühern jüdisch? kirchlichen Verfassung auch das Gesetz, daß die jüdische Kirche eme blos geduldete ist, außer Kraft getreten; die jüdischen Kirchengemeinden haben also mit den evangelischen und katholischen ganz gleiche rechtliche Geltung im Staate, und es yaben auf sie die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. 11. §. 17 —19 und §. 237 fg. volle Anwendung. Hat aber das Edict die frühere jüdisch-kirchliche Verfassung nicht aufgehoben: dann tritt der Zustand der jüdischen Gemeinden, wie er bis zum Jahr 1823 rechtlich gegolten, in seiner Integrität nieder ein: der Staat hat dann wieder die Vorsteher, Rabbiner und sonstige Beamten der Gemeinde zu bestätigen, die ein- 51 *