Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1841)
- Article
- Stuttgart: über die Organisation des dortigen Synagogenwesens
- Date
- 1841-12-11
- Page
- Seite 314 (sequence 3)
- Language
- German
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314 - zum systematischen Religions-Unterricht übergehen. Ist der Rabbine zugleich Vorsänger.und neben demselben ein israelitischer Lehrer im Orteso hat er sich mit diesem auf dieselbe Weise, wie mit dem Vorsänger in die Fächer des Religions-Unterrichts zu theilen. Im klebrigen sei das Verhältniß des Rabbinen zum Vorsänger ein freundliches, und ersterer suche auf jede Weise dem Vorsänger die Last seines Dienstes zu erleichtern. Ermahnungen und Weisungen, die er demselben zu ertheilen hat, ertheile er ihm nie öffentlich,'sondern immer privatim auf eine schonende Weise, und suche ihn in Ansehen und Achtung bei seiner Gemeinde zu erhallen. §. 15. Verhältniß des Rabbinen zu den Gemeinden des Rabbinats außerhalb des Rabbinatssitzes. Ist der Rabbine für mehrere Gemeinden aiigestellt, so hat er in der Leitung des Gottesdienstes zwischen dem Rabbinatssitze und den übrigen Gemeinden nach dem vorgeschriebenen Turnus regelmäßig abzuwechseln und ohne die dringendste Noth keine Reise einzustellen. (Gesetz vom 25. April 1828. §. 54.) Bei dieser Gelegenheit hat der Rabbine von dem Vorsänger sich einige in seiner Abwesenheit gehaltenen religiösen Vorträge übergeben zu lassen, um solche durchzusehen, und bei Gelegenheit auf etwaige Mängel aufmerksam zu machen. Auch hat er jedesmal die Schuljugend in der Religionslehre und dem Hebräischen zu prüfen, um zu erfahren/ ob sie in diesen Fächern die gehörigen Fortschritte machen. Findet er, daß die . Kinder Zurückbleiben, so ist zu untersuchen, ob die Nachlässigkeit und die mangelhaften Kenntnisse des Lehrers oder die Versäumnisse der Kinder daran Schuld sind. In ersterern Falle hat ec den Vorsänger zu gewissenhafter Erfüllung seiner Berufspflichten und zu Vervollkommnung in seinem Fache zu ermahnen, und wenn dieses ohne Erfolg bleibt, der Oberkirchenbehörde Anzeige hiervon zu machen. Auch wird er dem Vorsänger dadurch zu Hilfe kommen, daß er ihn mit der besseren Unterrichts-Methode bekannt macht, öfters selbst Unterricht ertheilt, um ihm ein Beispiel des fruchtbaren und zweckmäßigen Unterrichts zu geben. Liegt die Schuld an den Kindern, so sind diese zum fleißigen Besuche des Religions-Unterrichts zu ermahnen) die Ellern auszufordecn, ihre Pflicht zu erfüllen und ihre Kinder zum Schulbesuch anzuhalten,, auch der Orts-Schulbehörde Behufs ihrer Einschreitung Mitcheilung zu machen. Besondere Aufmerksamkeit hat der Rabbine bei dieser Gelegenheit auf den Eonsi'rmanden - Unterricht zu richten, und darauf zu sehen, daß den Eonfirmanden die Fragen nicht blos mechanisch eingeübt werden, sondern daß sie einen lebendigen und fruchtbaren Unterricht empfangen, der in Geist und Gemüth übergeht, und ganz ihr Eigentum wird. So oft der Rabbme den Gottesdienst in einer Gemeinde seines Bezirks leitet, hat er sich von dem Vorsänger den Synagogen-Kalender vorlegen zu lassen, nicht nur um seine eigene Predigt und Eatechisation einzutragen, sondern auch, um zu sehen, daß dieser in Ordnung geführt werde, ob keine Predigt und Catechisation eingestellt worden, wie weit man in seiner Abwesenheit mit der Erklärung des Lehrbuchs der israelitischen Religion gekommen sey u. s. w. Bei dieser Gelegenheit hat ec auch von dem Protokolle des Kirchen- Vorsteheramtes, sowie von den Gemeindebüchern und Rechnungen Einsicht zu nehmen, um sich zu überzeugen, daß die Geschäfte desselben in Ordnung verhandelt, die Protokolle regelmäßig geführt, und von den Mitgliedern des Kirchen-Vorsteheramtes unterschrieben, die Rechnungen gehörig gestellt und zur Revision vorgelegt werden und das Gemeinde-Vermögen gut verwaltet werde. Dabei^ hat er auf jeden Mangel, so wie auf jede Unregelmäßigkeit aufmerksam zu machen und darüber zu wachen, daß die bestehenden Gesetze und Vorschriften von allen Kirchen-Vorsteherämtern seines Bezirks gehandhabt und beobachtet werden. (Gesetz vom 25. April 1828. Art. 56.) (Königliche Verordnung vom 27- Oktober 1631. §. 11.) Auf diesen Amtsreisen hat ec auch von den Filialim, die weder einen eigenen Gottesdienst noch eine Schule haben, Kenntniß zu nehmen, und darnach zu fragen, ob den in Betreff derselben getroffenen Anordnungen Genüge geschehe, ob die Erwachsenen den Gottesdienst in der Mutter-Gemeinde fleißig besuchen und die Jugend in bestimmten wöchentlichen Stunden zum Religionsunterricht dahin komme, oder, wo dieses angeordnet ist, der Vorsänger regelmäßig die Filial-Gemeinde besuche, um dort der Jugend den nöthigen Religions-Unterricht zu ertheilen. (Beschluß folgt.) Böhmen. Won der böhmischen Grenze, 29. Nov. Ich habe Ihnen vor Kurzem über die erfreulichen Fortschritte ceferirt, die das jüdische Gemeindewesen im Allgemeinen und namentlich in Böhmisch-Leipa, gemacht, dabei aber, mit einem Hinblick auf die schon damals laut werdende Stimme der Unzufriedenheit einer selbstsüchtigen Anmaßung, dm Wunsch ausgesprochen, daß die gute Sache nie kleinlichen und gemeinen Rücksichten zum Opfer gebracht werden möge. Leider wurde dieser Wunsch, in welchen die ehrenwerlhe Gemeinde von Böhmisch-Leipa gewiß mit ganzem Herzen einsiimmte, nicht beachtet, und dem mit so vieler Liebe und so regem Eifer begonnenen und nicht ohne unbedeutende Opfer fortgesetzten Werke, droht durch die Böswilligkeit und Chicane eines Individuums der Untergang. Man wird es kaum glauben, wenn ich den in meinem ftühern Berichte wegen seiner Lehrtüchtigkeit gerühmten Lehrer der deutschen Schute, Neuburger, als jenes Individuum bezeichne, welches einiger pekuniären Bortheile wegen, die der frühere Privatunterricht im Hebräischen ihm brachte, die aber nunmehr durch die bestehende öffentliche hebräische Lehranstalt entfallen sind, sich nicht scheuete, an der Spitze noch dreier anderer von demselben Tcödlergeiste durchdrungener Consorten, nämlich der Schullehrer zu Pollna, Jenikau und Jungbunztau bei der Regierung eine Eingabe zu überreichen, in Her sie du bereits entstandenen und im Entstehen befindlichen hebräischen Lehranstalten als den bestehenden Landesgesetzen zuwider, den deutschen Schulunterricht störend, und die Gesundheit der Jugend durch übermäßige Anstrengung derselben untergrabend, daczustellen suchten, und demzufolge das Begehren um hie Aufhebung derselben stellten. Was laßt sich von einer solchen Erbärmlichkeit