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Der Orient · 1841-12-11 · Heft 50 (11.12.1841) · p. Seite 313

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 50 (11.12.1841)
Article
Stuttgart: über die Organisation des dortigen Synagogenwesens
Date
1841-12-11
Page
Seite 313 (sequence 2)
Language
German
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313 seiner Gemeinde eine Art von Familie n-Verhältniß herzustelten sucht, sich sowohl der häuslichen, als öffentlilichen Erziehung und des Unterrichts nach Kräften annimmt, wenn er jedem Einzelnen in der Gemeinde Freund und Rathgeber ist, und wenn er, sowohl in wissenschaftlicher, als religiös-sittlicher Hinsicht sich über den 'seiner Sorge anvertrauten Gemeinde-Gliedern zu erhalten bemüht ist. §. 12. Speci elle Ken n tniß der Gemeinde und ihrer Mitglieder. Sowohl um der Pflicht der Seelsorge, als überhaupt seinem ganzen Berufe vollkommen Genüge leisten zu können, ist specielle Kenntniß seiner Gemeinden und ihrer Mitglieder für den Rabbinen unerläßlich. Es ist daher eine Hauptpflicht für ihn, seine Gemeinden im Allgemeinen zu beobachten, ihre vorherrschenden guten Eigenschaften, wie ihre vorherrschenden Fehler und Schwächen kennen zu lernen, und den Quellen nachzuspüren, woraus bei ihnen Gutes und Böses entspringt. Besondere Aufmerksamkeit hat er auf die herrschende Denkweise zu richten, und auf die Ursachen und die Umstände, welche sie veranlassen. Dieses wird ihn nicht nur in den Stand setzen, seine Vorträge den Bedürfnissen seiner Zuhörer anzupassen und für sie praktisch und fruchtbar zu werden, sondern ihm auch die Privat-SeeLsorge merklich erleichtern und in dm meisten Fällen einen guten Erfolg sichern. §. 13. Kirche n-Vorsteher-Amt. Als Mitglied des Kirchen-Vorsteher-Amtes hat sich der Rabbine nach den Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 27. Oktober 1831, betreffend den Wirkungskreis der Dorsteher-Aemter der israelitischen Kirchen-Gemeinden (Reg. Bl. S. 551.), genau zu achten. Bei allen Verhandlungen zeige der Rabbine Ruhe und Besonnenheit, Gerechtigkeit und Unparteilichkeit, lasse sich von keiner andern Rücksicht als von dem wohlverstandenen Interesse seiner Gemeinde leiten und sich durch Nichts bewegen, gegen die bestehenden Vorschriften und Gesetze zu handeln. Er suche durch wahrhaft sittliche Würde und durch Freundlichkeit seine Mitvorsteher zu gewinnen, um gemeinschaftlich mit ihnen Ordnungsliebe und Sittlichkeit zu erhalten, und das Beste der Gemeinde auf jede Weise zu befördern. Des Gemeinde-Haushaltes hat er sich in Verbindung mit den übrigen Mitgliedern des Vorsteher-Amtes gewissenhaft anzunehmen. Er verschaffe sich daher genaue Kenntniß der Gemeinde-Einrichtungen und Observanzen, halte .strenge darauf, daß Protokolle, Gemeindebüchec und Gemeinde-Rechnungen pünktlich geführt werden, übe zweckmäßige Sparsamkeit und sorge möglichst für die Erhaltung und Vermehrung des Kirchenvermögens. Der von dem Vorsteheramte nach Maßgabe des §. 6. der Königl. Verordnung vom 27. Octbr. 1831 zu handhabenden Kirchenzuchr widme der Rabbine die gehörige Aufmerksamkeit. Bei Ausübung derselben ist ungehöriges Eingreifen in das innere Familienleben der Gemeinde-Glieder gewissenhaft zu vermeiden. Gagegen hat sie sich auf öffentliche und zum allgemeinen Aergermß gereichende Verfehlungen zu erstrecken. Dahin gehört namentlich: 1) Störung des öffentlichen Gottesdienstes und der Andacht; 2) Solche Uneinigkeit der Ehegatten, welche durch bekannte, zum öffentlichen Aergerniß gereichende Pflicht-Verletzung der Gatten veranlaßt wird; 3) Vernachlässigung der Kinderzucht, Zurückhalten der Kinder von dem kirchlichen Religions-Unterricht, namentlich von dem Consirmanden- Unterricht und von den Catechisationen; 4) Mißhandlung oder Geringschätzung der Eltern von Seite der Kinder; 5) Händelsucht, Aufhetzereien unter Nachbarn, Verwandten und Freunden. (Königl. Verordnung vom 27. Octbr. 1831. h. 6.) In allen diesen Fällen ist Ermahnung und Rüge, und erst wenn diese ohne Erfolg bliebe, Geldstrafe innerhalb des Strafmaaßes des Kirchen-Vorsteher-Amtes anzuwmden. In den nicht zum Wirkungskreis der Vorsteher-Aemter gehörigen Fällen von Uebertretungen einzelner Religions-Vorschriften und Ceremonieen hat sich der Rabbine auf Belehrung und Ermahnung, mit Vermeidung alles Gehässigen und der Oeffentlichkeit, zu beschranken. §. 14. Verhältniß des Rabbinen zum Vorsänger. Ueber den Vorsänger, als seinen Stellvertreter hat der Rabbine zunächst die Aufsicht zu führen, und darüber zu wachen, daß derselbe die ihm übertragenen Funktionen gehörig versehe, den Gottesdienst in der vorgeschriebenen Ordnung leite, in seiner Abwesenheit regelmäßig einen religiösen Vortrag und eine Catechisation halte, der Schuljugend Len Religions-Unterricht ertheile, und überhaupt in seinem Amte und Leben allen dießfalls bestehenden Vorschriften und Verordnungen Genüge leiste. Wenn der Vorsänger in irgend einem Falle sich Dienstnachlässigkeiten oder Verfehlungen zu Schulden kommen lassen sollte, so hat der Rabbine ihn zu ermahnen und zu warnen, und wenn dieses nichts fruchten sollte, von den stattsindendm Unordnungen Anzeige zu machen. In der Leitung des Gottesdienstes wird der Rabbine dem Vorsänger in der Art zu Hilfe kommen, daß er ihn mit den darauf Bezug habenden Ritual-Vorschriften bekannt mache, und ihn allmälig dahin zu bringen suche, sowohl die Gebete, als auch die Abschnitte aus der Thora auf eine Weise vorzutragen, daß dadurch die Andacht der Gemeinde befördert werde. Behufs der religiösen Vorträge hat der Rabbine dem Vorsänger, wenn dieser darin nicht die gehörige Uebung und Fertigkeit besitzt, die Stelle aus dem Abschnitte der heiligen Schrift, welche derselbe in seiner Abwesenheit erklären soll, zu bezeichnen, ihn auf die Hauptgedanken in dieser aufmerksam und überhaupt mit der fruchtbaren Erklärung und Anwendung derselben bekannt zu machen. Da es diesen Männern häufig an Stoff zu ihren Vorträgen fehlt, so wird der -Rabbine diesem Mangel dadurch abzuhelfen suchen, daß ec sie zu einem fleißigen Bibellesen ermuntere-, sie mit guten Schriften aus der ascetifchen Literatur der Israeliten bekannt mache und überhaupt ihre geistige Fortbildung befördere. In dem Religions-Unterricht hat sich der Rabbine in dem Orte des Rabbinatssitzes, mit dem Vorsänger auf folgende Weise zu theilen, daß dieser die jüngern Kinder (etwa bis zum eilsten Jahre), in der biblischen Geschichte, im Hebräischen bis zur Übersetzung des Pentateuchs einschließlich zu unterrichten, und im Auswendiglernen von Sprüchen und Liedern zu üben hat. Der Rabbine soll dagegen die älteren Schüler in der Glaubens- und Srttenlehre unterrichten, die Bibel mit ihnen lesen, und den Knaben die hebräischen Psalmen, so weit diese in der Gebet-Sammlung (nbon “HD) Vorkommen, erklären. Dabei wird aber der Rabbine nicht versäumen, dem Religions-Unterrichte der jüngeren Kinder häufig anzuwohnen, denselben nach allen seinen Theilen zu beaufsichtigen, und überhaupt darauf sehen, daß sie gehörig vorbereitet und mit den nöthigen Vorkenntnissen ausgerüstet,

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