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Der Orient · 1841-12-04 · Heft 49 (4.12.1841) · p. Seite 302

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 49 (4.12.1841)
Article
Egypten: über das alte Fostat und Heliopolis ...
Date
1841-12-04
Page
Seite 302 (sequence 2)
Language
German
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302 recht fruchtbar. Bei der Rückkehr üüf entern andM Wege, etwas mehr östliche tzamrn wir durch eine Reihe von herrlichen Anlagen, die von dieser Art der Bewässerung ganz abhangen. Die Stelle von Heliopolis wird durch Ecö walle bezeichnetvr'e einen Rä'üm 'von dWvrertel englischen Meilen lang und einer halben Meile breit, einschließen, der einst theils von Häusern, theils von dem berühmten Sonnentempel eingenommen wurde. Diese Flache ist 'jetzt ein 2fc0eV f ein Krautgarten; und itec eüYfame Obelisk, der noch immer in der Mitte sich erhebt, ist der einzige Uederrest des frühem Glanzes dieser Stadt. Dies war das der Egypter, wo Josephs Schwiegervater 'Priester war. ~ Die LXX übersetzten den Namen On durch Heliopolis, Sonnenstadt; und der Prophet Israels nennt es in demselben Sinne Bet- Schemesch. Die Stadt litt sehr bei dem Kriegszuge des Kambysesz zu Straho's Zeiten war es eine Masse herrlicher Ruinen. In den Tagen des Edcisi und Äbütfedä führte es den Namen ’2Citt Shems2 3 4 5 6 und in dem nahegelegenen Dorfe Matarijeh zeigt man noch einen ulten Brunnen, der denselben Namen hat. Nahe dabei befindet sich ein sehr alter Maulbeerfeigenbaum, ein getheilter knotiger Stamm, unter dem nach der Sage die heilige Familie einmal ausgeruht haben soll. Weiter gegen Nordost, nach Belbeis zu, befinden sich mehrere zerstörte Städte oder hohe Schutthügel, welche die Sage Tell el-Jehüd, Juden Hügel, nennt. Wenn dieser Name irgend einen historischen Grund haben sollte, was -noch zweifelhaft ist, so können diese Schutthügel nur auf die Zeit der Ptolemäer zurückzeigen, in die letzten Jahrhunderte vor der christlichen Zeitrechnung, als eine große Anzahl von Juden ihre Zuflucht nach Egypten nahmen und einen Tempel in Leontopolis erbauten. Es war zu eben dieser Zeit und für eben diese Juden, daß die griechische Uebersitzung des alten Testaments angeftctigt tvurde." 6 Deutschland. 20. No«. Dos in diesen Togen vom Hiesigen Cnminalgerichie mit Umgehung des Gesetzes 2) 1 Mos. 41, 45. Vergl. LXX. ebend. und 2 Mos. 1, 11. Hesek. 30, 17. Herodot. 11. 3, 59. 3) Ier. 43, 13. 4) StraboXV! l. 1, 27. 5) Ebrisi S. 306, 3G7.‘ed. Zaubert. Abdallatif R'elaüön Tie TLgypte-par de Säcy ©. 180 ff. 6) Wilkinson's Lhebes rc. S. 323. Niebuhrs Reisebeschr. L S. 213. Joseph. Antiq. XIU. 3, 1; 2, 3. o. Apkon -2, 5. Der Name Theodotus, Bischof von Leontopolis in Egypten, findet sich bei den „Unterschriften des zweiten Konstantinopolitanischen Concils (553 nach Ehr. Geb.), Ilardain Acta Cohciiibr. 111. S. 52. Vtrgl. le Quien ÖrieiVs Christ. II. 'S. 554. üb'er die UnglaübWürdigkeit des Judeneides gefällte Üriheil hätte als 'willkommener Vorbote einer demnächst zu hoffenden völligen Aufhebung jenes Ausnahmegesetzes begrüßt werden können, wenn nicht die ÄiWMigÜntz-, v'on welcher das gedachte Ürthei'l 'nach 'Angabe der criminalistischen Zeitung begleitet war, den Gegenstand wieder, wie dies bei Judengesetzen gar häufig der Fall ist, aus dem Gebiete des stritten Rechtes, wohin allein er gehört, auf ein ganz fremdes, auf düs der moralischen Bevormundung, hinübergeführt und dadurch wie es scheint, vom rechten Ziel abgeführt hätttt Nach den Bestimmungen der preußischen allgemeinen Gericht's- und Criminalordnung sollten ursprünglich die Aussagen der Juden gegen Christen niemals, weder in Civilnoch in Cnminal'pröcefsen, einen vollen Beweis bewirken: offenbar, weil man zur Zeit der Abfassung jener Gesetzbücher dem Judeneide noch keinen vollen Glauben schenkte. Allein dieses Mistrauen des. Gesetzgebers gegen den Judeneid darf nicht mit der criminalistischen Zeit, „durch den damaligen bürgert. Zustand und die Bildung der Juden^ gerechtfertigt sondern kann höchstens durch das allgemein verbreitete Vorurtheil der Christen gegen 'die Juden entschuldigt werden. Das Edict v. 11. März 1812 nun hat in Betreff jener gesetzlichen Bestimmungen einen Schritt vorwärts gethan-, indem es das Gesetz der allgemeinen Gerichtsordnung über die Unwirksamkeit des Judenzeugnisses in Civilprocessen mit Stillschweigen überging und dadurch aufhob, wahrend es das der Erimknalordnung über die Unwirksamkeit -de§ Judenzeugnisses in Criminalfällen von neuem bestätigte; letzteres aber wiederum nicht, wie die kriminalistische Zeitung angibt, weil die Juden zur Zeit der Emancipation -des Judem edictes vom 11. März „noch nicht eine sofortige Umwandlung in bürgerlicher und moralischer Beziehung^ zu Tage legen konnten , sondern , wie der damalige Justizminister von Kircheisen selbst in dem Ministerialrescripte vom 30. Mai 181-2 (Kamptz's Jahrbücher 1. Bd. S. 60, Nr. 33) ausdrücklich erklärt, lediglich darum, „weil anzunehmen ist, -daß der Jude in Criminalfällen nach den Grundsätzen feiner Religion zu einem eidlichen Zeugnisse nicht angehalten, eben darum aber seinen freiwilligen Aussagen kein völliger Glaube beigelegt werden könne." Also abermals nur Annahme und Voraussetzung statt unbefangener Prüfung der wahren Sachlage. Wenn nun aber in neuester Zeit zuerst durch des Rabbiners Frankel klassisches Werk über den Eid der Juden, nächstdem durch Rabbiner Holdheim's Aufsatz über den Zeugmeid der Juden in Criminalfällen (in Jost's Israelitischen Annalen) und zuletzt durch Rabbiner Geiger's -Gutachten über denselben Gegenstand -auf das klarste und entschiedenste dargethan ist, daß jene Annahme völlig grundlos und das auf sie gestützte Gesetz demnach durch nichts zu rechtfertigen fei: so wäre es wahrlich.an der Zeit, daß die rüstig fortschreitende preu-

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