Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 45 (6.11.1841)
- Article
- Erklärung hebräischer Nachschriften in spanischen, handschriftlichen Bibeln
- Date
- 1841-11-06
- Page
- Spalte 695-696 (sequence 4)
- Language
- German
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695 Dr. . Bergsohn. Die Beschneidnng in historischer, kritischer und medicinischer Hinsicht. 696 staben enthält, wo es heißt: am £ODm iw. 19 nVnoa arnan m M ] jwir? mayb : NDann 19) Ludela in Navarra, sonst oder nach dem Arabischen N^Eon. S. Zunz Stschr. 148. Daß derselbe Schreiber, der in Soria -geboren war (111), fünf Jahre später in Soria geschrieben, ist bei dem Wechseln des Wohnortes solcher Schreiber nicht auffallend. (Fortsetzung folgt.) Beschneidnng bei den Israeliten. Vom historischen, kritischen und mediciNischen Standpunkt. (Fortsetzung.) Von da'ab finden wir im ganzen 1 B. M. wieder keine Spur mehr, die irgendwie auf die Ausübung der Beschneidung hindeuten könnte. Sammtliche Geschlechtsregister, so genau und ausführlich sie auch gegeben sind, enthalten nicht die geringste Andeutung über unsren Gegenstand. Erst im 2 B. M. treffen wir nach einer geraumen Zwischenzeit von vielen Jahren auf eine Stelle, in der die Beschneidung, wenn auch nur obenhin und fast episodenartig, erwähnt ist. Es ist dieses der 25. Vers des 4. Kapitels des genannten Buches. Trotz der hier ziemlich unklaren Darstellung einer Reisedegebenheit, scheint doch so viel mit Gewißheit angenommen werden zu müssen, daß das Weib des Moses, Zipora, auf der Reise nach Egypten in einer Nachtherberge einen ihrer Söhne, die Schrift läßt es unentschieden, ob es Gerson oder Elieser war, mit einem Steine, einer Krankheit wegen, beschnitten hat. Zugleich wird hiermit eine Heilung und Lebensrettung entweder des Moses oder seines agericten Knaben, so wie die Benennung Blutbräutigam in Verbindung gebracht. Auf die Bedeutung dieses letztern Ausdrucks und seine Erklärung durch eine, noch heute beiden Arabern bestehende Sitte, kommen wir weiter unten zurück. Vorläufig begnügen wir uns mit der Bemerkung, daß bei der Geburt Mosis nicht angegeben wird, ob bei ihm selber die Beschneidung zur Vollziehung gekommen, denn, obgleich es bei der Findung Mosis heißt (2 B. M. c. 2, 6), daß die Tochter Pharao's, nachdem sie das Kästlein von Rohr aus dem Schilfe holen ließ und ausgemacht hatte, beim Anblick des weinenden Knaben gesagt hat: Es ist deuhebraischen Kindlein eins; so ist doch dieser Ausspruch nicht in der Art . zu verstehen, als ob sie durch die wahrgenommenen Zeichen der Beschneidung auf die Abstammung des Findlings geschlossen hätte, sondern der Ausspruch rst hier im Einklänge mit dem Befehle Pharaos zu nehmen, dem zufolge nur eben sämmtliche hebräische Knaben in jenes Wasser geworfen werden sollten, aus welchem Moses-gezogen und gerettet wurde. Trotz dieser hier mangelnden Angabe, ist es doch erwiesen, daß eben so Moses, als sammtliche Israeliten zu damaliger Zeit den Gebrauch der Beschneidung geübt haben mußten, da es in einer spätem Stelle in Josua (c, 5, V. 5) ausdrücklich Heist, daß alles Volk, das aus Egypten auszog, beschnitten war, worunter auch Moses begriffen ist. Wir kommen nun, im Verfolg der zusammelnden historischen Data, zu der wichtigen Stelle im 2 B. M. 6. 12, V. 48, wo bei der Bestimmung und Einsetzung des Passahfestes, die Beschneidung als nothwendig voranzugehende Bedingung zur Theilnahme an demselben aufgestellt wird. Durch diese Vereinigung des Passafestes mit der Beschneidung erhalten beide gewissermaßen ein gemeinsames Moment, das zu ihrer Erklärung von großer Wichtigkeit ist. Die Beschneidung wird dadurch in die Reihe der nationalen Zeichen ausgenommen. Deshalb heißt es auch in der citirten Stelle, daß.jeder Fremdling, der dem Herrn das Passah halten will, Alles beschneiden soll, was männlich ist. Dasselbe galt auch von erkauften Knechten; denn es heißt in Bezug auf-dieselben im 44. V. des citirten Kapitels: Was ein erkaufter Knecht ist, den beschneide man, und dann esse er vom Passah. Die weitere Ausführung dieser Ansicht, daß die Beschneidung zn den bürgerlichen, politischen Gesetzen und keineswegs zu den Religionsgeboteu gehöre, wie dieses besonders von Michaelis ausführlich dargestellt wurde, muffen wir für den kritischen Theil unsrer Abhandlung aufsparen. * Eine kurze Notiz über die Beschneidung finden wir noch (im 3 B. M. 12, 3) bei den Ordnungs- und Verhaltungsregeln für die Kindbetterinnen, wo nur als beiläufige Bemerkung der Satz: Wenn ein Weib einen Knaben geboren, soll man am achten Tage das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden, vorkommt. Hierbei drängt sich uns die Bemerkung auf, daß überhaupt der Beschneidung, als eines Gebotes, nur bei andern gesetzlichen Bestimmungen Erwähnung gethan wird, und daß sie im Deuteronomium, wo doch alle Hauptgebote und legalen Anordnungen im Zusammenhänge wiederholentlich vorgetragen werden, gerade die Beschneidung ganz ausgelassen wird, und daß im ganzen fünften B. M. , das eigentlich nur als ein Verzeichniß der in den ersten vier Büchern enthaltenen, einzeln zerstreuten und außer Ordnung liegenden Gefttzbestimmungen zu betrachten ist, mit geringer Ausnahme des Schlusses und einiger Episoden, wir selbst an jenen Stellen die Wiederholung des Beschneidungsgesetzes vermissen, an welchen sie in den ersten Büchern correspondirend vorgetragen wurde, wie dieses bei der weitläufigen, detaillirtm Anordnung