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Der Orient · 1841-11-06 · Heft 45 (6.11.1841) · p. Seite 283

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 45 (6.11.1841)
Article
Gesetzentwurf über die jüdischen Verhältnisse in Hildburghausen
Date
1841-11-06
Page
Seite 283 (sequence 1)
Language
German
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- 283 - Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. Gesetzentwurf Liber die jüdichen Verhältnisse Ln Hildburghausen. (Schluß.) ZU Art. 20. Das Leihen auf Faustpfänder ohne obrigkeitliche Controlle führt zu Uevervortheilungen aller Art, daher es nicht begünstigt werden darf. Die Errichtung öffentlicher Leihanstalten kann dagegen der Regierung in den Fällen, wo sich das Bedürfnis ausspricht, nur erwünscht sein und es darf daher auch nur der nicht concessionirte Betrieb zu dem Schachergewerbe gerechnet werden. Hinsichtlich der Geldmakelei tritt ziemlich derselbe Unterschied ein, denn nur der gewerbmäßige Betrieb dieses Geschäfts ist als unanständig und herabwürdigend anzusehen, keineswegs aber die Geldvecmittelung aus Gefälligkeit uud ohne Bedingung einer Belohnung. Zu Art. 2L Auf das Ankäufen von Gold und Silber im Bruch, desgleichen von Tressen und andern Metallen rc. zum Behuf des Wiederverkaufs, paffen die hier ausgestellten charakteristischen Merkmale des Schacherhandels im Ganzen nicht. Dieser Verkehr giebt jedoch häufig zur Diebshehlerei Anlaß und stellt den Juden gerade in seinen unvortheilhaften Eigenthümlichkeiten am meisten heraus. Es war daher um so weniger bedenklich, ihn dem Trödelhandel gleich zu stellen, da er mit diesem auch sonst die meiste Aehnlichkeit hat. Zu Art. 22. Man bat die Erfahrung gemacht, daß Juden um den Preis eines festen Etablissements auf die härtesten Bedingungen hinsichtlich ihres Rcchrungserwecbes in der Hoffnung eingehen, nach Erreichung dieses Zwecks die Aufmerksamkeit der Behörden von sich ubzuleiten und zu ihrem früheren Element, den wucherlichen Geschäften mir desto größerer Leichtigkeit und Ungestörtheit zurückkehren zu können. Aus diesem Grunde genügt es nicht, ihnen blos das, unter dieser Vorspiegelung erlangte Bürgerrecht bei einer solchen Rückfälligkeit wieder zu entziehen, sondern das Ansehen der Gesetze fordert auch, daß sie wegen Täuschung der Obrigkeit mit einer angemessenen Geld-, i'68z>. Freiheitsstrafe belegt werden. Zu Art. 23. Die in den bestehenden Gesetzen enthaltenen Vorschriften über den Zutritt der Juden zu den Zünften und über die Erlernung und Ausübung der Gewerbe, wurden in dem gegenwärtigen Entwurf aus dem Grunde übergangen, weil es im Interesse der Regierung liegt, sie gerade in dieser Hinsicht am wenigsten zu beschränken uud ihr Recht hierzu im Allgemeinen, schon aus der Bestimmung des Art. 1 folgt, nach welcher sic den christlichen Unterthanen, so weit keine ausdrücklichen Ausnahmen stattfinden, gleichgestellt sind Es ist vielleicht zu besorgen, daß die Gewerbscorporationen ohne ausdrückliche Anweisung zur Annahme von jüdischen Lehrlingen und Meistern sich hin fürs noch weniger geneigt hierzu zeigen werden, als dies bisher mitunter geschah, und die, in einzelnen Zunft-Statuten enthaltenen Bestimmungen, nach welchen zur Meisterschaft ein ehrbarer christlicher Lebenswandel erfordert, oder die Erlangung des Meisterrechts von Erlangung des Ortsbürgerrechts abhängig gemacht wird, bei den cigentyümlichen Schwierigkeiten, mit welchen der Zutritt der Juden zu den Gemeinden verbunden ist, dazu benutzen werden, um letztere in ihrem Vorhaben zu hindern. Die Mittel zur Entfernung dieser Uebelstände liegen jedoch schon ausreichend in dem Gewalrumfang der Regierung, insofern, als dieselbe befugt ist, Zwangsmittel gegen widerstrebende Zünfte anzuwenden, Dispensation wegen fehlender Gewerbserforderniffe eintreten zu lassen und die Gewerbscompetenten nothigen Falls zu Freimeistern zu ernennen, so daß es folglich einer weiteren gesetzlichen Vorschrift hierüber nicht bedarf. Die Bestimmung, daß der. mit dem Betrieb zünftiger Gewerbe verbundene Handel hinsichtlich der jüdischen Professionisten sich lediglich auf den Betrieb dee eigenen Gewerbserzeuguiffe erstrecke, hat den Zweck, das Gesetz gegen Umgebung zu schützen und insofern von praktischem Werth, als nach den meisten Handwerks-Innungen den Zunftgenoffen neben ihren Gewerbserzeugniffen auch der Handel mit dm hierzu erforderlichen rohen Stoffen zusteht, und von den Juden zu besorgen ist, daß sie ohne die erwähnte Einschränkung die Erlernung der Prosessionen blos als Mittel benutzen möchten, um sich dadurch in den Besitz jenes Handels zu setzen. Zu Art. 25. Die Erwerbung liegender Güter ist den .Juden an dem Ort ihrer Niederlassung sowohl nach dem Meiningischen Patent (§.15.) als nach dem Hildburghausischen Edier (Tit. 111. XXI.) gestattet; nur fehlt es an eiuer Bestimmung darüber: in welcher Zeit sie solche wieder veräußern, verpachten oder sonst an andere Personen abtreten dürfen. Diese Zeitbestimmung ist aber schlechterdings erforderlich, wenn man wucherlichen Handel mit Grundstücken Vorkehren und die Gemeinden nicht der Gefahr aussetzen will, daß sich Juden unter der Firma des Oeconomie-Betriebs bei ihnen einschleichen und nach einem kurzen Versuch in diesem mühsamen Fach ihre Grundstücke wieder verkaufen und ihnen als Schacherer zur Last fallen. In anderen Judengesetzen, namentlich dem Würtembergischen, ist den Juden die Wiederveräußerung ihrer Grundstücke schon nach einer zweijährigen eigenen Bewirtschaftung gestattet. Dieser Zeitraum kann bei dem so tief eingewurzelten Hang der Juden zu einer wucherlichen Erwerbsweise, und bei der großen Selbstverleugnung, mit welcher sie auf ihre Zwecke hinzuarbeiten suchen, nicht als zureichend angesehen werden. Man zog cs daher vor, ihn auf fünf Jahre zu erweitern, da in den Fällen, wo sich keine Gesetzumgehung zeigt, oder Veräußerungen im Interesse wirtschaftlicher Einrichtungen erforderlich werden, nothigen Falls Dispensationen von diesem Verbot eintreten können. Die Beschränkung hinsichtlich der Erwerbung von mehreren, als zur eigenen Bewohnung erforderlichen Häusern gründet sich auf das Hildburghäusische Edict vom 11. Mai 1814 (Tit. 111. XXI.) und hat den Zweck, die Ortsbewohner in ihren nothwendkgsten Bedürfnissen nicht von dem jüdischen Speculationsgeist abhängig zu machen. Neubauten mußten deshalb hiervon ausgenommen werden, weil hierdurch der Wohnungsbedarf eines Orts nicht beschränkt, auch die Miethe

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