Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 42 (16.10.1841)
- Article
- Gesetzentwurf über die jüdischen Verhältnisse in Hildburghausen
- Date
- 1841-10-16
- Page
- Seite 272 (sequence 2)
- Language
- German
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272 Fähigkeit zur Erwerbung des Staatsbürgerrechts erlangt haben, weil es bei diesem an dem Grunde fehlt, durch welchen eine solche Beschränkung geboten wird. Da man annehmen darf, daß die Gemeinden einen auswärtigen Juden, von welchem Nachtheile zu besorgen sind, das Bürger- oder Nachbarrecht so leicht nicht ertheilen werden unb. etwaige Mißgriffe durch die, der Negierung vorbehaltene Erlaubniß zur Aufnahme derselben reparirt werden können; so darf man sich wohl der Hoffnung hingebcn, daß der Inhalt dieses Artikels, wenn er auch kein direces Verbot ausspricht doch mindestens eine gleiche Garantie gegen den Andrang auswärtiger Schacherjuden gewähren wird, als die vage Bestimmung des Meming'schen Mandats, nach welcher die Aufnahme auswärtiger Israeliten nur bei ganz besonders erheblichen Gründen stattsinden .(§. 1.) oder die Vorschrift des Hildburghäüssschen Edicts, nach welcher die Zahl der jüdischen Schutzgenoffen durch die Aufnahme auswärtiger Juden nicht vermehrt werden soll ('Nt. I. XU.) Im Allgemeinen ist wohl nicht zu leugnen , daß der Grundsatz, daß dem Staate ein Ausländer als Unterthan recht sein kann, der es einer Gemeinde im Staate ist, richtig und praktisch genannt werden muß. Daß nicht gleiche Bedingungen rückft'chtlich einhriratbender Jüdinnen sestzusetzen sind, bedarf keiner näheren Begründung. Zu Art. 3. Diese Maßregel rechtfertigt sich schon aus dem polizeilichen Gesichtspunkte und ist bei der beabsichtigten Erweiterung der Niederlassungsbefuguiß der Juden um so nothwendiger, da dieselben bei ihren eigenthümlichen Verhältnissen der Gefahren der Heimathlosigkeit ungleich mehr ausgesetzt sind, als die Christen. Zu Art. 4. Die Aufhebung der bestehenden Iudengemeinden in ihren bürgerlichen Beziehungen wird besonders durch den Umstand geboten, daß diese Corporationsverhältinsse der bürgerlichen Verschmelzung der Juden mit den Christen gerade am meisten entgegen stehen und selbst nachtheilig auf den Zustand der christlichen Communm einwirken. Zu Art. 5. Das Staatsbürgerrecht besteht in der Fähigkeit, Feierlichkeitszeuge und Gerichtsmann zu sein, und an den Wahlen der Gemeinden und zu den Landständen Theil zu nehmen (Art. 13 des Staatsgrundgesetzes). Zur ständischen Wahlfähigkeit, sowohl der activen als passiven, ist außerdem aber noch christliches Glaubensbekenntnis' erforderlich; (Art. 67, 68, 70 'und 71 des Staatsgrundgesetzes) und es fragt sich daher: ob den Juden das Staatsbürgerrecht unter diesen Umständen überhaupt eingeräumt werden kann? In Anbetracht, daß die Praxis auch ein beschränktes Staatsbürgerrecht anerkennt und gerade an dieses Wort die Idee geknüpft ist, in welcher die meisten Juden ihr politisches Heil erblicken; so mußte man über jenes Bedenken hinausgehen und hielt sich um so mehr verpflichtet, denselchen dieses Ebrenrecht gewiffermaaßcn als Preis für ihr besseres Bestreben hinzustellen, als sich in dem Herzogthume Hildburghausen auf den Grund des dortigen-Gesetzes bereits mehrere Juden in dem Besitz desselben befinden., und es nicht mit Unrecht für einen Rückschritt und eine Verletzung der bundesgesetzlichen Bestimmungen angesehen werden könnte, wenn das neuere Gesetz in dieser Hinsicht geringere Zugeständnisse enthielte, als das bereits vor 26 Jahren erlassene. Hinsichtlich der Erwerbung des Staatsbürgerrechts übergeht der vorliegende Entwurf die, in dem Hildburghäussschen Gesetz ausgestellten Bedingungen, nach welchen sich die Bewerber unter andern auch darüber answeisen sollen, daß sie deutsch lesen und schreiben können und ihrer Verpflichtung zum Militärdienst Genüge geleistet haben, weil bei der, von der Staatsregierung ausgesprochenen und bereits allgemein anerkannten Verpflichtung der Juden, ihre Kinder in den öffentlichen Schulen unterrichten zu lassen, jener Grad von Bildung von jedem der jüngeren Juden billig vorausgesetzt werden kann, und die Militärpflicht dermalen auf Bedingungen beruht, welchen sich ohnehin Niemand entziehen kann, wenn er körperlich tauglich ist und keinen gesetzlichen Befreiungsgrund für sich hat. Eine weitere Abweichung zwischen dein Entwurf und dem Hildburghäusischen Edikt liegt noch darin, daß im letzteren zur Erwerbung des Staatsbürgerrechts auch noch die förmliche Erlernung eines Gewerbes oder der Kaufmannschaft oder der Betrieb der Landwirtschaft erfordert wird, während der vorliegende Entwurf sich schon damit begnügt, daß der Bewerber um das Staatsbürgerrecht kein Schachergewerbe im Sinne dieses Gesetzes treibt. Die letztere Bestimmung wird aus dem doppelten Grunde für zweckmäßiger angesehen wurden müssen als die erstere, einmal, weil nach dem Hildburghäussschen Gesetze noch Zweifel darüber erhoben werden kann: ob auch ein jüdischer Künstler oder Gelehrter zur Erlangung des Staatsbürgerrechts csualisicirt sei (zu deren Ausschließung wohl kein vernünftiger Grund vorliegt), dann, weil außer den Zunftgewerben der Kaufmannschaft und dem Oeconomiebetrieb noch eine Menge Nahrungszweige bestehen, die mit der Würde eines Staatsbürgers wohl verträglich sind und das Staatsinteresse nicht darin besteht, daß die Juden sich gerade einer bestimmten Klasse von Gewerben zuwenden, sondern darin, daß sie sich auf keine schädliche Weise mehr nähren. Au Art. 6. Da die Ertheilung des Staatsbürgerrechts die Nachweisung gewisser Eigenschaften und das Urtheil der obrigkeitlichen Behörden hierüber erforderlich macht, so folgt hieraus, daß es nicht wie bei den Christen mit Erlangung der Großjährigkeit (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes) von selbst eintritt, sondern erst auf Nachsuchen ertheilt werden kann. Zu Art. 7. Es würde sich nicht rechtfertigen lassen, das jüdische Staatsbürgerrecht weiter zu beschränken, als es die hier angeführten Rücksichten gebieten, da die Juden durch Uebernahme aller staatsbürgerlichen Pflichten, auch einen Anspruch auf die hiermit verbundenen Rechte erworben haben und ihnen hinsichtlich der Fähigkeit, Feierlichkeitszeuge und Gerichtsmann zu sein, und an den Wahlen der Gemeinde Theil zu nehmen, wenigstens kein landesgesetzliches Hinderniß entgegen steht. Ob die Juden auch die geeigneten Personen sind, um z. B. Gemeindeämter zu bekleiden, kann billig dahin gestellt bleiben, da bei der Mehrheit der christlichen Glaubensgenossen es stets in der Macht der letzteren liegen wird, ob sie einen Israeliten hierzu wählen wollen oder nicht, und wenn sie einen solchen wählen, auch wohl angenommen werden kann, daß er mindestens eben so befähigt hierzu ist, als die christlichen Concurrentem (Beschluß folgt.) Verlag von (£♦ L« Fvitzsche. Druck von I. H. Nagel.