Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 42 (16.10.1841)
- Article
- Gesetzentwurf über die jüdischen Verhältnisse in Hildburghausen
- Date
- 1841-10-16
- Page
- Seite 271 (sequence 1)
- Language
- German
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- 271 - Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. Gesetzentwurf über die jüdichen Verhältnisse in Hildburghausen. (Fortsetzung) Die Erwerbung von Häusern und Grundstücken innerhalb der Ortsmarkung, sowie des Nachbarrechts, ist den Juden in den Alt-Memingischen Landen erlaubt, auch besteht daselbst keine Beschränkung hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe (§. 6 und 18)* In dem Herzogthum Hildburghausen dagegen dürfen die Juden blos Häuser zur eigenen Bewohnung und Grundstücke zum eigenen Anbau käuflich an sich bringen. Außerdem sind dieselben (jedoch nur vorläufig) von dem Betrieb solchet Gewerbe ausgeschlossen, welche mehr die Natur des Handels haben, als der Brauerei, Bäckerei, der Gastwirthschaft, des Wein- und Bicrschanks. Schutzgenossen (worunter alle diejenigen Juden verstanden werden, welche sich nicht im Genuß des Staatsbürgerrechts befinden) sind blos berechtigt, erpachtcte Grundstücke zu bewirthschasten und Handelschaft nach Maßgabe des allgemeinen Schutzbriefcs vom 20. December 1730 resp. 13. Juli 1767 zu treiben. (Tit. II. XilJ.) Wenn man dm Erfolg dieser Gesetze ins Auge faßt, so kann man den Juden das Zeugnis; nicht versagen, daß sie die Vorschriften wegen des Unterrichts ihrer Kinder in den öffentlichen Schulen, im Allgemeinen aufgenommeu haben, und daß die jetzige Generation derselben in Hinsicht ihrer Schul: und allgemeinen Bildung auf einer ungleich höhern Stufe steht als die vorige. Nur insofern gaben sie den Schulbehörden mitunter Anlaß zur Mißbilligung, daß sich einzelne Gemeinden derselben einer festen Anstellung ihrer eigenen jüdischen Lehrer abgeneigt zeigten und sie blos auf bestimmte Zeit und auf Kündigung anzunehmen suchten. Weniger erfreulich sind die Fortschritte derselben hinsichtlich ihrer Nahrungsweise, denn noch immer ist der Handel der prädominirende Erwerbszweig der Juden und das Hausir- und Schachergewerbe besteht fast noch in derselben Ausdehnung und in derselben Schädlichkeit wie vor 20 und 30 Jahren. Indessen wendete sich doch auch in dieser Hinsicht Manches zum Besseren und belohnte das Bestreben des Gouvernements. Es bildeten sich nämlich sowohl in der Residenzstadt Meiningen als in Hildburghausen verschiedene jüdische Handlungen in Schnitt-, Mode- und Colonialwaaren 2C., welche den christlichen Handlungen daselbst in ihrer Solidität wenig nach stehen und zum Theil einem fühlbaren örtlichen Bedürfnis abhalfen. Auch auf dem Laude gingen mehrere Juden rzu besseren Handlungszweigen _ über, wie z. B. mit rohen Produkten, Wolle, Leder, mit Oelfrüchten?c. Die Statistik des Landes weist ferner nach, daß sich seit dem Jahre 1823 eine nicht geringe Zahl Juden den Künsten und Wissenschaften insbesondere dem Lehrfache und den. Gewerben gewidmet haben. Den geringsten Erfolg hatten jene Gesetze in Hinsicht der, den Juden eröffneten Aussicht zum Betrieb der Landwirthschaft denn bis jetzt nährt sich noch nicht ein einziger vom Feldbau und die meisten unterwerfen sich lieber dm härtesten Entbehrungen und allen Wechselfällen eines unstäken Geschickes, als daß sie sich dem Dienste eines Taglöhners oder Knechtes hingeben. Der Grund dieser minder günstigen Ergebnisse liegt wohl großenteils in der noch immer nicht ganz überwundenen Abneigung der Juden gegen körperanstrengmde Arbeiten, und in dem Gegendruck, welchen der Aufschwung derselben gewöhnlich in der Engherzigkeit, der Gewerbscorpovationen und Gemeinden zu finden pflegt. Zum Theil muß er aber auch in den Gesetzen selbst gesucht werden, denn diese enthalten gerade in den wichtigsten Beziehungen mehrere Lücken, greisen nicht überall consequmt durch, und schreiben Manches vor, was wederzweckmäßig noch ausführbar ist. Diese Unvollkommenheiten und der veränderte Bildungsstand der Juden machten schon längst das Bedürfniß einer Revision jener Gesetze fühlbar, und dieses steigerte sich durch die Jnconvenienzen, welche in Folge des Gotha-Altenburgischen Staatsanfalls aus dem Besteben verschiedener Judengesetze in einem und demselben Lande hervorgingen. Da nach Art. 16 der deutschen Bundesacte den Juden die bereits erlangten Rechte bis zu einer allgemeinen Regulinmg ihrer bürgerlichen Verhältnisse erhalten werden sollen, und daher von Rückschritten nicht die Rede sein kann, zu einer bedeutenden Erweiterung ihrer Zuständigkeiten, oder ihrer gänzlichen Emancipation aber noch keine genügende Bevorwortung in der bisherigen Erfahrung liegt, so konnte die Aufgabe der Staatsregierung bei Bearbeitung eines neuen Judengesetzes nur dahin gehen: 1) die wesentlichsten Bestimmungen der bestehenden Gesetze so viel als möglich zu generalisiren und in ihren abweichenden Modalitäten gegen einander auszugleichen: 2) alle unpraktischen Parthien und Dunkelheiten, welche der Schikane und Renitenz zum Hinterhalt dienen, zu entfernen und die Lücken in der Gesetzgebung durch Vorschriften zu ergänzen , welche durch den Zweck der Sache geboten werden und gewissermaßen in dev Conftquens dev Grundsätze liegen. Specielle Begründung. Zu Art. 1. Nachdem die Juden als wirkliche Unterthanen anerkannt sind, und die Inbegriffe des Unterthanenrechts durch die Art. 6 —18 dev Verfaffungsurkunde, eine grundgesetzliche Normirung erhalten haben,.so mußte der gegenwärtige Entwurf nothwendig eine einfachere Basis erhalten als die bisherigen Gesetze, und durste sich nicht mehr aus die Rechte und Pflichten, welche als Ausflüsse jener Zuständigkeit anzusehen sind, erstrecken, sondern blos auf die Beschränkungen oder. Ausnahmen, welche vor der Hand und bis zu einer gänzlichen Emancipation der Juden noch gegen sie in Anwendung zu bringen sind. Zu Art. 2. Die Aufnahme auswärtiger Juden verdient im Allgemeinen keiner Begünstigung. Es wäre indessen unbillig, wenn dieser Grundsatz unbedingt bis zum gänzlichen Ausschlüsse auch solcher Jsrakliten ausgedehnt werden sollte, welche die insocialen Gewohnheiten des gemeinen Judenthums von sich abgeworfen, und die