Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 41 (9.10.1841)
- Article
- Gesetzentwurf über die jüdischen Verhältnisse in Hildburghausen
- Date
- 1841-10-09
- Page
- Seite 268 (sequence 3)
- Language
- German
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268 befinden, dürfen von solchen eher nicht als nach fünfjähriger eigenem Bewirtschaftung wieder verkauft, verpachtet oder sonst an andere Personen abgetreten werden. Ebenso dürfen sie nur so viel Häuser käuflich an sich bringen, als ihnen zur eigenen Bewohnung für sich und ihre Familie nothwendig sind. Ausgenommen hiervon sind die von ihnen unternommenen Neubauten, dann Hauser und Güter, welche ihnen in Concursen oder sonstigem Schuldprozessen im Wege gerichtlicher Execution zum Behuf ihrer Befriedigung eigenthümlich überwiesen werden. Erwerbungen dieser Art dürftn aber über den Bedarf hinausgehen und zu jederzeit wieder auf andere Personen übertragen werden. Art. 26. Die Dauer der im Art. 25 ausgesprochenen Beschränkungen wird vor der Hand auf 10 Jahre bestimmt, doch soll es dem Ermessen der Regierung anheim gestellt sein, solche auch nach Ablauf dieses Zeitraums noch so lange fortbestehen zu Lassen, als sie es dem Zweck der Sache angemessen hält. III. Titel. Von den Ehe- und Familienverhältnissen der Juden. Art. 27. Oke Verehelichung ist künftig nur solchen Juden gestattet, welche zur Erlangung des Staatsbürgerrechts qualisicirt sind oder sich bereits in dem Genuß desselben befinden. Art. 28. In Ehesachen der Juden haben die Landesbehörden die Relr'gionsgrundsatze und Ritualgesetze derselben zu berücksichtigen und zu dem Ende einen Rabbinen beizuziehen. Art. 29. Hinsichtlich der Vermögrnsverhältniffe der jüdischen Ehegatten, der Erbfolge und des Vormundschaftswesens der Juden kommen die allgemeinen Gesetze des Landes zur Anwendung. Schl ußbestimmwn gen. Art. 30. lieber das Kirchen- und Schulwesen der Juden sollen demnächst besondere gesetzliche Bestimmungen erfolgen. Einstweilen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften und Anordnungen. Art. 31. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publication in Kraft. Die bisher bestehenden Gesetze, insbesondere das Meinmgische Patent vom 5. Januar 1811 und das hiermit in Verbindung stehende Regulativ vom 25. und 29. Octbr. 1819, dann das Hildburghau fische Edict vom 11. Mai 1814 verlieren von diesem Zeitpunkt an, soweit sie sich nicht auf Gegenstände der Art. 30 bemerkten Art erstrecken, ihre Gültigkeit. Urkundlich sc. Motive zum Entwurf des Judengesetzes. Die Zahl der jüdischen Einwohner des Herzogthums Meiningen beläuft sich dermalen auf 1494, und es wohnen hiervon 19 in der Stadt Meiningen, 548 in Walldorf, 63 in Dreißigacker, 121 in Bauerbach, 114 in Bibra, 100 in der Stadt Hildburg!) ausen, 51 in Simmershausen, 153 in Berkach, 185 in Gleicherwiesen, 131 in Marisfeld, 9 in Liebenstein, 17 zerstreut in verschiedenen Ortschaften, 23 haben bereits das .Staatsbürger-recht und zwar nur im Hildburghäusischen, 105 haben sich bürgerlichen Gewerben zugewendet. Ueber die bürgerlichen Verhältnisse derselben bestehen folgende Gesetze: 1) Das Patent vom 5. Januar 1811, welches sich auf die Alt-Memigischen Lande erstreckt und unter dem 23. Jan. 1835 auch auf die vormaligen Aemter Römhild und Themar ausgedehnt wurde; 2) das Regulativ vom 29. Oktober 1819, welches einige Bestimmungen über den Handel der Juden im Allgemeinen, dann insbesondere über die Verhältnisse der, in der Residenzstadt Meiningen wohnenden und daselbst Handel treibenden Juden enthalt; 3) Das Edict vom 11. Mai 1814, dessen Gültigkeit auf den Hildburghäusischen Landestheil beschränkt ist. Außer diesen Gesetzen existiren noch verschiedene Verordnungen über die rechtliche Form der Verträge zwischen Christen und Juden zur Verhinderung wucherlicher Geschäfte, welche in ihrem Wesen aus den rerchsgesetzlichen Bestimmungen über diesen Gegenstand entlehnt und nach den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Landest!)eile ausgebildet worden sind. Hierher gehören namentlich: die Meiningsche Verordnung vom 8. November 1799, das Hildburghausische Edict vom 17. Januar 1826 und die, in dem Bezirk des vormaligen Amtes Themar geltende Coburg - Saalfeld'sche Verordnung vom 3. Juni 1815. Nach den Leiden Hauptgesetzen vom 5. Januar 1811 und 11. Mai 1814 sind die Juden als wirkliche Unterrhanen cmerkannt und den allgemeinen Gesetzen des Landes unterworfen (§. 1 und 10 des Meining'scheir Patents, Tit.!. i — r des Hildburghäusischen Edicts). , Es ist ihnen ferner der Zutritt zu allen öffentlichen Lehranstalten, die Ausbildung in Wissenschaften und Künsten und der Betrieb der Gewerbe und Landwirthschaft gestattet (§. 18, 19, 20 des Meining'schen Patents, 47t. 1. IX—XI des Hildburghäusischen Edicts). Das Hildburghäusische Gesetz räumt jedem Juden das Staatsbürgerrecht ein, welcher 21 Jahre alt ist, deutsch lesen und schreiben kann, der Militärpflicht Genüge leistet, und, entweder ein Gewerbe oder die Kaufmannschaft ordnungsmäßig, erlernt oder sich vom Ackerbau riahrt. ('17t. Nil. XVIU.) Die jüdischen Staatsbürger sind nach diesem Gesetze den christlichen Unterthanen mit wenigen Ausnahmen gleichgestellt und können sich allenthalben im Lande niederlassen, mit Beobachtung der für Erlangung drs Ortsbürgerrechts bestehenden Vorschriften (47t. 111. XX!.). In den ALt-Memingischen Landen ist die Erlangung des Sraatsbürgerrechts von einer besseren Bildung und nützlichereren Nahrungsweise der Juden abhängig gemacht, (conf. die Einleitung) auch sind dieselben hinsichtlich ihrer Niederlassungen vor der Hand auf ihre bisherigen Wohnorte beschränkt und es darf sich m der Regel aus jeder Familie nur ein Sohn verehelichen und die Familie fortpflanzen (§. 2 und 3.) Gänzlich ausgeschlossen von der Verehlichungsbefugniß sind nach dem Meiningischen Patent (§. 4) die Hausirer, Schacherer, Makler und Schmuser und nach dem Hildburghäusischen Edikt (47t. 11. XVI.) die s. g. Schutzjuden, (Fortsetzung folgt.) Verlag von ®. L. Fritzsche» Druck von I. H. Nagel.