Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 41 (9.10.1841)
- Article
- Gesetzentwurf über die jüdischen Verhältnisse in Hildburghausen
- Date
- 1841-10-09
- Page
- Seite 267 (sequence 2)
- Language
- German
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- 267 Art. 2. Zur Aufnahme auswärtiger Juden in den diesseitigen Unterthanen - Verband ist die besondere Erlaubniß der Landesregierung erforderlich, und diese kann, hinsichtlich mannlicher Juden, nur solchen Personen ertheilt werden, welche Zur Erlangung des Staatsbürgerrechts (Art. 5) qualisicirt sind, und von einer bestimmten Gemeinde des Herzogthums die freiwillige Zusicherung des Bürger- oder Nachbarrechts erhalten haben. Art. 3. Ausländische Juden , welche sich in der Eigenschaft von Dienstboten, Handels- und Handwerksgehülfen im Lande aufhalten, haben sich mit Heimathscheinen auszuweisen, wenn sie Anspruch auf Duldung machen wollen. Art. 4. Sämmtliche mit Unterthcmenrecht im Lande wohnende Juden haben sich den Gemeinden ihrer Wohnorte als Bürger oder Nachbarn anzuschließen und dürfen keine besonderen bürgerlichen Gemeinden bilden. Art. 5. Jeder einheimische Jude erhält das Staatsbürgerrecht: u) wenn er die Großjährigkeit erlangt hat; d) Zerigniffe über sein Wohlvechalten beibringt und sich c) von keinem der, Art. 18, 20 und 21 erwähnten oder demselben gleichzuachtenden Gewerbe nährt. Art. 6. Die Ertheilung des Staatsbürgerrechts geschieht von der Landesregierung auf vorgängiges Nachsuchen der Bewerber. Art. 7. Das Staatsbürgerrecht der Juden umfaßt die Art. 13 des Staatsgrundgesetzes (vom 23. August 1829) -erwähnten Rechte mit alleiniger Ausnahme derjenigen activen und passiven Zuständigkeiten, zu welchen nach den besonderen Vorschriften jenes Gesetzes (Art. 67, 68, 70 und 71) christliches Glaubensbekennrniß erforderlich ist. Art. 8. Das Staatsbürgerrecht der Juden geht außer den allgemeinen Fällen (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes) noch verloren: a) durch den Rückfall zu einer Nahrungsweise, welche mit diesem Ehrenrechte unverträglich ist und die Erwerbung desselben ausschlicßt (Art. 6 c.); "b) durch Nichtbeachtung der Art. 12 bemerkten Vorschriften. Art. 9. Jüdische Unterthanen, welche nicht befähigt Md, das Staatsbürgerrecht zu erwerben, oder solches wieder verloren haben, unterliegen besonderen Beschränkungen nach Maßgabe ihrer verschiedenen Nahrungsweisen (Art. IO, 13/18, 19, 22 und 27). Art. IO. Die Abgaben an Schutz- und Schirmgeld sind da, wo sie noch bestehen, nur von solchen Juden zu entrichten, welche sich nicht im Genuß des Staatsbürgerrechts befinden. Art. 11. Jeder einheimische Jude hat, soweit dieses noch nicht geschehen ist, einen bestimmten Familiennamen für sich und seine Nachkommen anzunehmen und für immer beizubehalren. Diese Bestimmung hat jedoch keinen Einfluß auf die bereits bestehenden jüdischen Handelsfirmen. Art. 12. Aufsätze über Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge, Verschreibungen, Testamente. Ehepacten rc. dürfen die Juden nur in deutscher oder einer andern bekannten, nicht aber in hebräischer, oder in jüdisch-deutscher Sprache abfassen, und nur mit deutschen, oder lateinischen Schriftzeichen unterschreiben, wenn sie Anerkennung vor Gericht finden sollen. Gleiche Vorschrift gilt auch für die Führung der jüdischen Handelsbücher. Art. 13. Die gesetzlichen Vorschriften über die rechtliche Form der Verträge zwischen Christen und Juden (Meininglfche Verordnung vom tz. November 1799. Hildburghäusisches Edict vom 17. Januar 1826. Coburg-Saalfeldische Verordnung vom 3. Juni 1815) erleiden keine Anwendung auf jüdische Staatsbürger. Art. 14. lieber die Eidesleistungen der Juden fallen demnächst zeitgemäße Vorschriften erfolgen. Einstweilen bewendet es bei den, in jedem Landestheile bestehenden Eidesformularien. II. Titel. Von den Bedingungen hinsichtlich der Erlernung und des Betriebs von Gewerben. Art. 15. Juden, welche sich der Kaufmannschaft widmen wollen, sind verpflichtet, diese in einer Handlung von gutem Rufe oder in einem öffentlichen Handelsinstitute zu erlernen, Zeugnisse über ihr Wohlverhalten beizubringen, und sich, auf Verlangen der Regierung, einer Prüfung zu unterwerfen. Art. 16. Die Etablirung eines neuen oder die Übernahme eines bereits bestehenden Handelsgeschäfts kann einem Juden nur dann gestattet werden, wenn er a) die erforderliche Befähigung zum sachgemäßen Betrieb derselben besitzt; 6), den Nachweis über einen eigenthümlichen Fonds von mindestens 2000 fl. beibringt und c) zur Erlangung des Staatsbürgerrechts qualisicirt ist. — Den Großhandel ausgenommen, muß jedes jüdische Handelsgeschäft im offenen Laden getrieben werden. Art. 17. Hinsichtlich der bereits bestehenden jüdischen Handlungen bewendet es, so lange die gegenwärtigen Concessi'onisten leben, bei den besonderen Concessionen derselben. Art. 18. Zum Betrieb des Haufir- und Trödelhandels, des Viehhandels im Herumziehen und des Schmusergeschäfts sind nach dem Ermessen der Landesregierung in der Regel nur solche Juden zuzulassen, welche mit der Publication des gegenwärtigen Gesetzes bereits das 24. Lebensjahr überschritten haben und nicht im Stande waren, sich für einen andern Erwerbszweig ausznbilden. Art. 19. Gewerbe dieser Art (Art. 18) s. g. Schachergewerbe, dürfen nur auf den Grund obrigkeitlicher Patente getrieben werden, welche periodisch zu erneuern sind. Art. 20. Dem Schacherhandel wird gleichgeachtet: a) das Leihen auf Faustpfändern ohne besondere obrigkeitliche Concession; d) der gewerbsmäßige Betrieb der Geldmäkelei; e) der Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts mit unterlassenen oder ordnungswidriger Führung der Handelsbücher. Art. 21. Als Trödelhandel soll auch angesehen werden: das Ankäufen von Gold und Silber im Bruch, dann das Einhandeln anderer Metalle, Tressen rc. zum Behuf des Wiederverkaufs im Ganzen; ebenso das Ankäufen von Federn, Hasenbälgen, Lumpen rc. sofern dieser Ankauf mittelst Hermnlaufens in den Häusern der Verkäufer geschieht. Art. 22. Juden, welche die Erlaubniß zu einem ordnungsmäßigen Kausmannsgeschäst zum Schacherhandel mißbrauchen, verfallen zunächst dem im Art. 8 bemerkten Nachtheil in eine Geldbuße von 10—100 fl. rhein. oder eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe. Eine gleiche Geldro8p. Freiheitsstrafe trifft auch diejenigen Schutzjuden, welche Art. 18 bemerkten Erwerbszweige ohne obrigkeitliche Erlaubniß treiben, oder den im Patent angewiesenen Bezirk überschreiten, -der mit anderen, als im Patent bemerkten Gegenständen Verkehr treiben. Art. 23. Der mit dem Betrieb zünftiger Gewerbe verbundene Handel beschränkt sich hinsichtlich der israelirischen Professionisten lediglich auf den Vertrieb der eigenen Gewerbserzeugnkffe. Art. 24. So lange Juden Güter besitzen, mit welchem Patronatrechte verbunden sind, ruhen diese Rechte, jedoch nicht die hierin begründeten Gegenverbindlichkeiten. Art. 25. Liegende Güter, welche sich im Besitz der Juden