Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1841
- Issue
- 40 (2.10.1841)
- Article
- Ueber die Stellung des Kaufmans während des Mittelalters [Rezension]
- Date
- 1841-10-02
- Page
- Spalte 621-622 (sequence 2)
- Language
- German
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öS! Lit. Uedersichten. Klöden: der Handel des Mittelalters im nordöstl. Deutschland. 622 sindel, das die Zeit nicht erwarten konnte, unter geregelter Führung auszubrechen, und deshalb in Unordnung vorwärts stürmte. Die ersten 10,000 Mann führte Walter von Pexejo friedlich nach Ungarn durch Allemanien ziehend. Ihm folgte Peter der Einsiedler mit 40,000 Mann durch Schwaben, Baiern und Oesterreich. Auf dem linken Nheinufer sammelte sich unterdessen aus Lotharingen eine neue Menschenmasse, die immer mehr anwuchs, und von einigen begeisterten Priestern und einem verwilderten Grafen nicht regiert, sondern fanatisi'rt wurde. Sie kam auf den Einfall, daß man die Feinde Christi schon in Deutschland bekämpfen könne, und daß es sündlich sein würde, diese in fernen Ländern aufzusuchen, und sie in der Heimath zurück zu Lassen. Der Gedanke ergriff die Masse, er erschien unwiderleglich, und hatte die unwiderstehliche Perspektive einer reichen Beute im Hinterhalte. Am ganzen Rhein entlang begann eine rvüthende Verfolgung der Juden, ihre Häuser und Synagogen wurden niedergerissen, sie selber behielten nur die Wahl zwischen Taufe und Tod, und die wilden Kreuzhorden verübten die abscheulichsten GreueL. Endlich war die Mordarbeit geschehen, und am Rhein nichts mehr zu chun. Nun zogen sie nach und nach durch Deutschland, der eine Haufen durch Sachsen und Böhmen, ein anderer durch Franken, ein dritter durch Schwaben, Baiern und Oesterreich. Auf ihrem ganzen Wege setzten sie die Judenverfolgung fort, Plünderung und, Mord bezeichnte ihren Weg, und der dritte Haufen insonderheit verfuhr in einer wahrhaft wahnsinnigen Weise. Angstvoll flohen die Juden vor ihnen her, denn auf dem ganzen Wege, den diese Kreuzhorden eingeschlagen hatten, war für sie keine Rettung, und selbst als sie Prag erreicht hatten, waren sie des Mordens und Plünderns noch nicht müde, und die rheinischen Scenen erneuerten sich. 2j Die Juden fanden keine andere Statte, als in den Wendenlandern und in Polen, durch welche kein Kreutzheer zog, und hier, scheint es, wurden sie freundlich ausgenommen, nicht blos von ihren schon dort ansässigen Religionsverwandten, sondern auch von den Fürsten. Der Handel, zu welchem der Pole wenig Neigung har, befand sich hier fast ganz in den Händen fremder Kauflmte und der Juden. Durch die neu eingewanderten deutschen Juden, deren eine gkoße Menge nach Polen gekommen zu sein scheint, erhielt der Handel einen neuen Schwung, und hier, wo das Zunftwesen nicht eingeführt war, beschäftigten sie sich auch mit Handwerken, was ihnen in Deutschland unmöglich gemacht war. Zwar verbot dies kein positives Gesetz; allein Handwerke durften nur in den Städten getrieben werden, jedoch von Niemanden, der nicht zur Zunft gehörte, und kein Jude wurde in eine Zunft auf- oder als Lehrling angenommen. Anders in Polen, und wahrscheinlich auch den Wendenlandecn, obwohl in den letzteren, des fortdauernden Kriegszustandes wegen, -in welchem sie sich befanden, niemals die Juden so zahlreich gewesen sein mögen, als in Polen. Hier aber wurden sie besonders begünstigt, und erhielten nach und nach immer mehr Privilegien, namentlich 1175 eines von Miecislav dem alten, 1203 bis 1207 von Heinrich dem Bärtigen, Herzog in Schlesien, 1264 von Boleslaus dem Frommen, Herzog von Kalisch, und 1334 von Kasimir dem Großen. Ihre fürstlichen Beschützer 2!) Chi'onicMm Ursporg. ad a. 1091. erklärten selber, daß ihnen die Mittel, Geld zu erwerben, gesichert werden müßten, damit sie im Falle der Noch dem Regenten davon abgeben könnten. Sie waren von Lasten befreit, die alle Einwohner des Landes ohne Ausnahme zu tragen hatten, den gesetzlichen Strafen konnten sie sich nur zu leicht entziehen, und außerdem waren sie zu unehrlichem, das heißt, für die übrigen Einwohner nicht erlaubtem Erwerbe aurorisirt. Wir wollen ihre dortigen Rechte aber etwas näher betrachten. Wahrend in Deutschland keine Klage eines Juden angenommen wurde, wenn sie ihn nicht selber betraf, konnte in Polen dagegen ein Jude nicht anders, als auf ausdrückliches Verlangen eines Klägers vor Gericht gestellt werden. Allein nur der König oder der Wojewode konnte über ihn Recht sprechen; keinen anderen Richter brauchte er anzuerkennen, während ec in Deutschland vor den Stadtrichter gestellt wurde. In Polen konnte er sich von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung durch einen Eid reinigen, in Deutschland konnte dies zwar der Christ, nicht aber der Jude. Den Mord eines Juden richtete in Polen allein der König, und bestrafte den Mörder durch Consiscation seiner Güter; in Deutschland richtete der Vogt darüber nach Landcecht. War ein Jude in Polen nur verwundet, so richtete der Wojewode darüber. Vertrat ein Richter den König oder Wojewoden, so durfte er keinen Juden unmittelbar vor sich fordern, sondern er mußte sich in den Bereich einer Synagoge begeben, und dort die Untersuchung beginnen. Saß der König oder der Wojewode zu Gericht, so geschah dasselbe auf feierlichere Weise. Wurde ein Jude eines Verbrechens beschuldigt, so mußte es durch das Zeugniß dreier Christen und dreier Juden bewiesen werden, sonst war es nicht giltig; in Deutschland brauchte der Christ dazu nur einen Christen und einen Juden. Am Sabbat oder einem anderen jüdischen Feiertage durfte keine Rechtssache gegen einen Juden vor Gericht gebracht werden. Die Zollewnehmer durften einen Juden, der über die Grenze reifete, nicht visitiren, wenn er erklärte, daß er den Leichnam eines verstorbenen Glaubensgenossen mit sich führe, um ihn zu beerdigen. Die Entweihung eines jüdischen Kirchhofs oder einer Synagoge wurde eben so wie Kirchenraub bestraft. Das Gesetz verbot, die Juden zu veclaumden, oder den Argwohn zu verbreiten, als ob sie Christenblut zu abergläubischen Ceremonien gebrauchten, welches eine Fabel sei. Eben wegen dieses Wabns hatten die Juden viel in Deutschland zu leiden, und es macht den polnischen Fürsten Ehre, daß sie in diesem Punkte Heller sahen, als die deutschen Fürsten, weshalb denn auch in Polen iste solche Judenverfolgungen ausbrachen, wie in Deutschland. Eben so günstig waren sie in Bezug auf den Handel gestellt. Die Juden durften in Polen auch auf unbewegliches Eigenthum Geld leihen, ja selbst auf christliche Heiligtümer, nur mußten sie diese einer geistlichen Person zur Aufbewahrung übergeben. Beides war in Deutschland nicht gestattet. Hatte ein Jude in Polen Geld ausgeliehen, und wurde dasselbe nicht zur festgesetzten Zeit zurückgezahlt, auch nicht innerhalb des nächsten Monats, so war dem Juden gestattet, Zins von Zins zu nehmen, und wenn Jahr und Tag über die Rückzahlung hingingso wurde das Pfand Eigenthum des Juden. Diese Vorrechte waren sehr bedeutend, und sicherten 22) Baltische Studien, IIS. 209.