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Der Orient · 1841-09-18 · 38 (18.9.1841) · p. Spalte 589-590

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Journal
Der Orient
Volume
1841
Issue
38 (18.9.1841)
Article
Ueber die Stellung des Kaufmans während des Mittelalters [Rezension]
Date
1841-09-18
Page
Spalte 589-590 (sequence 3)
Language
German
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288 Lit« Uebersichten. Kloben: der Handel des Mittelalters im nordöstl. Deutschland. 590 Hierin standen sie den Kaufleuten weit nach, denn sie konnten nur das gemeine Kaiserrecht in Anspruch nehmen. Allein ihre Stellung wurde dadurch noch nachrheiliger, daß sie in vielen Gegenden Deutschlands nicht als die Kammerknechte des Kaisers, sondern als die des Landesfürsten betrachtet wurden. Es ist bis jeht nicht ermittelt, ob der Kaiser das Recht diesen Fürsten übertragen hatte, oder auf welche Weise sie sonst zu demselben gekommen waren. Die Juden zahlten nun ihr Schutzgeld, den sogenannten Judenzins, nicht dem Kaiser, sondern dem Landesherrn, und dieser verkaufte nicht selten sein Recht, wenigstens über die Juden einzelner Orte, mit dem dazu gehörigen Schutzgelde, an einzelne Basallen oder Städte, oder machte auch wohl damit Geschenke. Dadurch stellten sich oft die Verhältnisse sehr wunderlich. So waren in der Mark Brandenburg die Juden Kammerknechte des Markgrafen; in der Herrschaft Ruppin aber, welche den Grasen von Lindow gehörte, zahlten die Juden ihren Zins unmittelbar dem Kaiser.3 Folgende Rechtssatze haben, fast das ganze Mittelalter hindurch, im nördlichen Deutschlands in Bezug auf die Juden gegolten. Wenn der Jude einem Christen etwas verkaufte, so brauchte er ihm keine Gewähr zu leisten, das heißt, der Jude brauchte weder sein Eigenthumsrecht an der von ihm zu verkaufenden Sache nachzuweisen, noch für deren Güte, oder für den dem Käufer etwa aus dem Ankäufe erwachsenden Schaden zu stehen. Ein christlicher Verkäufer war dagegen, auch wenn nichts dieserhalb besonders festgesetzt wurde, stillschweigend zur Gewähr verpflichtet. Hatte letzterer Sachen gekauft, für welche keine Gewähr geleistet wurde, deren rechtmäßiger Eigenthümer also nicht bekannt war, und nahm nun der rechtmäßige Eigenthümer die Sachen in Ansprache, so mußte sie der Käufer ihm zurückgeben, verlor sein dafür gezahltes Geld, und mußte dem Richter noch Buße und- Wette (Strafe und Gerichtskostm) zahlen. Ein Jude aber verlor in einem solchen Falle nichts; er mußte zwar die Sachen dem rechtmäßigen Eigenthümer ebenfalls zurückstellen, aber dieser mußte dem Juden bas Geld ersetzen, welches er für die Sachen beim Einkauf gezahlt hatte, und der Jude zahlte weder Buße noch Wette, denn da der Jude ohne Gewehr verkaufte, so konnte er auch ohne Gewähr kaufen, das heißt, er brauchte sich nicht darum zu kümmern, wer rechtmäßiger Eigenthümer der Sachen war, die ec einkaufte. Durch diese eigentümliche Einrichtung war der Jude vorzugsweise auf den Handel mit gestohlenen Sachen angewiesen. Wurden diese bei ihm gefunden, so mußte er sie herausgeben, nachdem ihm seine Auslagen wieder erstattet waren, während der Christ sehr hart bestraft wurde. Jener verlor nichts dabei, als den gehofften Gewinn. Da aber in unzählig vielen Fällen gestohlene Sachen nicht reclamirt und bei dem Juden gefunden wurden, so laßt sich denken, wie -überaus einträglich dieser Handel sein mußte. Von selber aber ergiebt sich daraus, daß der Handel mit alten gebrauchten Sachen, also das Geschäft des Trödels beinahe ausschließliches Eigenthum der Juden wurde. Die Rechtslehrer jener Zeit gingen hierbei von der Ansicht aus, daß es kein Mittel gäbe, den Ankauf gostohtener Sachen durch die Juden zu verhindern, daß aber diejenigen, welche sie kauften, auch jedes Verbot, solche Sachen wieder zu erkaufen, gewissenlos umgehen würden. Es sei daher besser, den Juden förmlich den Ankauf der gestohlenen Sachen zu erlauben, weil man dann das gestohlene Gut um so leichter wieder bekommen könne, indem man nun wisse, wo man es zu suchen und zu finden habe. Mit diesen Gründen vertheidigt der Glassator zum Sachsenspiegel diesen Rechtsgebrauch. Eine natürliche Folge davon war, daß nach jedem angezeigtm Diebstähle bei den Juden nachgefragt wurde, und wenn die gestohlene Sache nicht zum Vorschein kam, visitirte man ihre Hauser. Allein kein Kauf, den ein Jude schloß, hatte gesetzliche Gültigkeit, und eben so wenig wenn er etwas zu Pfände nahm, wenn es nicht in Gegenwart von einem christlichen und einem jüdischen dabei unbetheiligten Zeugen, bei Tageslicht, und im offenen unverschlossenen Hause geschah, 4 5 6 und nur in dem Falle erhielt er sein Geld wieder, wenn ec eine unter solchen Umständen gekaufte gestohlene Sache wieder herausgeben mußte. Die Angabe des gezahlten Preises mußte ec beschwören. Hatte er sie verstohlen, bei Nacht, oder ohne Zeugen gekauft, so erhielt er keinen Ersatz. Fand man aber bei dem Juden erkaufte oder verpfändete Kirchengeräthschasten, Kelche, Patenen, Meßgewänder, Bücher rc., die bereits geweihet worden waren, so wurden ihm diese nicht blos weggenommen, sondern er wurde als ein Dieb dieser Dinge gerichtet. Das geschmolzene Metall der Geräthschaften aber konnte er kaufen. Früher hatten selbst Geistliche und Prälaten den Juden solche Dinge, so wie Reliquien, gar häufig verpfändet. Uebrigens nahm man sich bei einem Kaufe mit Juden gar sehr in Acht, einestheils weil man keine Gewähr erhielt, anderentheil, weil sie in üblem Ruft standen. Das Magdeburger Weichbild 6 sagt in der Glosse: „Was man von einem Juden kaufet, das hat man dafür, daß er es nicht gewehren mag, sintemal alle Jüden gemeiniglich böslich handeln und kaufen und verkaufen, und wer denn eine Bosheit thut und thun mag an dem Kauf eines Guts, das gestohlen ist, von dem vermuthet man sich auch, daß er gestohlen Gut gestohlen habe, denn ein Nebel folget aus dem andern." — Der Handel mit ihnen wurde unter solchen Umständen ein ganz eigenthümlicher. Nach der Weise des Mittelalters hatte jeder das Recht der Pfändung, und bedurfte dazu nicht der Gerichte. Wenn daher ein böser Schuldner nicht zahlte, so stand auch dem Juden das Recht der Pfändung zu, und dieser konnte, ihm Pferde, Gewand oder Korn abnehmen, wenn er es bekommen konnte, doch hatte dies nur rechtliche Gültigkeit, wenn es bei Sonnenschein oder Hellem Tage geschah; wurde es des Nachts ausgeführt, so mußten die Nachbarn des Juden zu beiden Seilen seines Hauses Zeugen sein, sonst war es Raub. (Fortsetzung folgt.) 4) Sachsenspiegel B. III. Art. 7. Deutsche Glosse.! o) A. a. O. 6) Sächsisch Weichbild, Lehenrecht und Remissorium Art. 137. Glosse. 3) Niedel, diplomat. Beiträge, 317. s.

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