Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1841)
- Article
- Die Juden im Kirchenstaat und in Toscana
- Date
- 1841-09-11
- Page
- Seite 247 (sequence 1)
- Language
- German
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247 Lichtunfe Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. Die Juden tm Kirchenstaat und in Toscana. Vom Verfasser der ,,Römischen Briefe." Erster Brief. Unter den ersten Päpsten, welche in Rom weltliche Macht mit der geistlichen zu verbinden begannen, wenn auch nur in einem sehr beschränkten Kreise und im Genüsse einer über die Verwaltung der kirchlichen Güter kaum hinausgehenden Autorität, waren die Verhältnisse der Bekenner des mosaischen Glaubens keineswegs ungünstig, noch gedrückt. In diesen Zeiten, wo die Auflösung des alrrömischen Reichsverbundes im Abendlande noch lange nicht vollendet war, und die römischen Gesetze fortwährende, wenn auch geschmälerte Geltung behaupteten, waren die Juden Grundeigentümer, zum Theil mit bedeutendem Besitz, und zu Gregors des Großen Zeiten (590 bis 604) finden wir sie unter den Pächtern der Ländereien der Kirche. Der Papst hinderte, daß ihnen Beleidigung oder Gewalt zugefügt ward, und wenn den Convertiten niedrigere Pachtzinse gestellt wurden, als den in ihrem angestammten Glauben Verharrenden, so kann man dies den besonder» Verhältnissen wohl zu gute halten. Die Gesetzbestimmungen des theodosianischen Codex, welche die Heirathen der Juden mit Christen auch von Seiten der bürgerlichen Gewalt, untersagten, und erstern nicht erlaubten, christliche Diener zu haben, wurden aufrecht erhalten, letztere jedoch mit ungleich geringerer Strenge als die erste. Wenig beachtet wurden auch die Vorschriften einiger Concilien des sechsten und .siebenten Jahrhunderts, welche den Juden ein besonderes Unterscheidungszeichen gaben und ihnen den zu vertrauten Umgang mit Christen untersagten. Ihre Nationalgesetze, ihre religiösen und bürgerlichen Gebräuche, ihre Synagogen und Schulen wurden ihnen gelassen, und nie bildeten sie einen Theil der Natron, in deren Lande sie wohnten: dieß schloß aber nicht aus, daß sie sämmtlich unterthan waren, so wie denn die Autorität ihrer eigenen Magistrate und Gesetze aufhörte, sobald es sich um Beziehungen zu.den Gewalthabern im Lande, oder auch zu Christen im Allgemeinen handelte. Wie das Mittelalter in seinem Charakter und seinen Institutionen sich mehr und entschiedener entwickelte und das germanische Element die Oberhand erhielt, modisicirte sich auch die Stellung der Juden, und wenn einerseits unter ihnen Studien und Wissenschaften aufzublühen begannen, nahmen andererseits die immer sich erneuenden heftigen Verfolgungen ihren Anfang, die namentlich vom eilsten Jahrhundert an ihre Existenz zu einer höchst precaren und gefahrvollen machten. Die Neichthümer, welche sie durch Gewandtheit, Tätigkeit, Ausdauer, Entsagung und Entbehrungen aller Art, zum Theil wohl auch durch unerlaubte Mittel erwarben, gaben in den meisten Fallen (außer wenn, wie bei den Kreüzzügen der Fall war, religiöser Fanatismus anregte) die Hauptveranlassung zu diesen Verfolgungen, wahrend sie hinwiederum auch der Grund waren, weßhalb man der Juden nie entbehren konnte, und sie auch nach scheinbarer Vernichtung immer wieder auflebten. Die Gesetzgebung in Betreff derselben änderte sich mittlerweile von jener Zeit an entschieden Zu ihrem Nachtheil, und wenn auch die Concilien, namentlich das Lateranische von 1179, ihre angefochtene persönliche Freiheit und ihren Besitz schützten, so blieb doch die Bestimmung, wodurch sie jedweder bürgerlichen Ehre, und insbesondere jeder Jurisdiction, wobei Christen in Betracht kamen, unfähig erklärt wurden, und in manchen Ländern wurde ihnen die Befugniß, Grundbesitz zu haben, entschieden abgesprochen, wie sie sich denn auch die Erlaubniß, im Lande zu bleiben, durch willkürlich gemehrte Abgaben gleichsam immer wieder von Neuem kaufen mußten. Es verdient übrigens bemerkt zu werden, daß in der Mehrzahl der italienischen Staaten, nämlich in denen der Republik Venedig, in den Markgrafschaften und nachmaligen Herzogthümern Mantua und Ferrara, in der Grafschaft und spatern Herzogrhum Urbino, . im Zlorentinischen und im Kirchenstaat die Verhältnisse der Israeliten längere Zeit bei weitem günstiger waren als in andern Landern, besonders in Toscana. Im Jahr 1430 war unter den Florentinern, diesen Wechslern pur excelence, die ganz Europa mit ihren Banken gefüllt, die die meisten Souveräne mit Geld versahen, der Unfug des Wuchers auf einen solchen Grad gestiegen, daß die Republik zu einem verzweifelt scheinenden Mittel griff. Die Befugniß des Verleihens auf Pfänder ward ausdrücklich und ausschließlich den Juden übertragen, weil man in ihre Ehrlichkeit mehr Vertrauen fetzte als in die der Christen. Sie sollen monatlich vier Denan von der Lira nehmen, welches ungefähr 1| Procent für den Monat macht. Der Beschluß ging aber nicht ohne starke Opposition in der Signorie, dem obersten Regiernngscollegium, durch, und namentlich war der Venner der Justiz, Nicolü Rittafe, lange Zeit dagegen, bis er endlich, wie man behauptete, durch Geld sich beschwichtigen ließ. So ging die Sache über fünfzig Jahre lang, \ unb nicht blos in Florenz, sondern in allen toscanischen Ortschaften von irgend einer Bedeutung hatten die Juden Leihhäuser. Dann kam die Aufregung der Gemüther, welche die zweite Vertreibung der Medici und den zeitweiligen Sturz der Oligarchie veranlaßte, und bei der immer stärker werdenden Einwirkung der reformatorischen Partei Savonarolas brach eine neue Judenverfolgung aus. Die Bücher der öffentlichen Verwaltung ergaben, daß, vorausgesetzt, man'habe sich mit den erlaubten Zinsen begnügt, in Florenz allein innerhalb jener Zeit die Juden die Summe von 49 Millionen, 792,556 Goldgulden (Zechinen), sieben 65rosst, sieben Dcnari gewonnen hatten. So groß war der Geldumsatz in jener Stadt. Das Volk tumultuirte und nöthigte am 13. August 1495 die Signorie auf der Tribüne vor dem Regiemngspalafte zu erscheinen und durch ein Dekret: die £ erfülle d’Iddio inimica setta Ebvaica aus dem Dominium zu verweisen. Das Dekret begann mit den Worten: Deatus qui intelligit super egcnum et päuperum: in die mala liberabit eum Dominus. Im Jahr 1569 machte Papst Pius V. durch eine neue Bulle die strengste Befolgung der erwähnten Vorschriften z"r Pflicht. Vor seinem Pontificat wie während desselben ein eifriger Ketzerrichter, war von ihm am allerwenigsten Nachsicht in diesem Punkt zu erwarten, und auswärtige Fürsten hielten für gut, sich seinen Forderungen zu fügen. So sab man denn bald an vielen Orten Judenquartiere entstehen. In Italien waren sie nicht neu, denn in Venedig z. B. hatte man schon