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Der Orient · 1841-08-21 · 34 (21.8.1841) · p. Spalte 525-526

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Journal
Der Orient
Volume
1841
Issue
34 (21.8.1841)
Article
Stunden der Weihe ... [Rezension]
Date
1841-08-21
Page
Spalte 525-526 (sequence 3)
Language
German
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&25 Stunden der Weihe für isr. Consirmanden v. Dr. Creizenach, beutth. v. Dr. Landau. 520 angenommen worden. Wenn nun aber nach S. 86 die Gelehrtesten jeder Zeit über diese Bestimmungen selbst nicht einige dennoch es wagen, das ein Gesetz aufzuheben, während es nach Andern ein fortbestehendes göttliches Gebot ist, und ein Anderes beizubehalten, was wieder von Andern verworfen wird, wenn mein Lehrer selbst (S. 28) mich aufmerksam macht, daß zbro nttO, D*n^d, HND, die zur Zeit allgemein für gültig anerkannt sind, eigentlich außer Kraft getreten seien; wenn der Talmud selbst nach S. 86 sich in diesen Dingen Fio- (ionen erlaubt und <3. 85 gelehrt wird, daß mit den verschiedenen Ansichten über die Verbindlichkeit einzelner Ritualgebote2) kein großer Nachtheil verbunden ist, und folglich nach diesen Allen die geoffenbarten Gesetze der Willkühr anheim fallen: was in aller Welt bleibt der Offenbarung, als ihr leerer Name? Der Offenbarungsglaube an sich ist so vage gegeben, daß er wie gesagt nur ein Schattenbild wird. Ueber die geoffenbarten Gesetze setzt sich das Kind zu Gerichte und meint S. 86. „Die Frage, ob die Entscheidungen des Talmuds sich von Moses durch Ueberlieferung fortgepfianzt, oder der Veränderung unterworfene Menschensatzungen seien, ist minder wichtig, da der Talmud selbst nur sehr wenige seiner Entscheidungen für traditional ausgiebt". Mithin hat das Kind stillschweigend festgesetzt, daß so weit die Entscheidungen des Talmuds nicht traditional sind, sie verändert werden können. Man ist aber jetzt noch nicht darin übereingekommen, daß es das Kind, ohne richterliche Autorität anzunehmen, aussprechen konnte. Ferner versteht man unter dem Worte traditional nur HdSü; die auf Auslegung der H. Schrift beruhenden Entscheidungen des Talmuds fallen also der Veränderlichkeit anheim. Mithin kann da§ Kind sich ohne Gewissensfcrupel über alle nranü w außer nom, über n8m ntsa, über die festgesetzten .hdnVd 'rin** äh (denn obwohl niDN überhaupt biblisch, so beruhet die Bestimmung derselben doch auf Auslegung, wie es der Talmud selbst angibt), hinwegsetzen, was noch kein jüdischer Theolog auszufprechen, geschweige denn den Kindern zu sagen wagte. Nun fragen wir jeden Unparteiischen, ganz abgesehen davon, ob die Meinung recht fei oder nicht, ist es recht und klug gehandelt in einem Lehrbuche für Kinder, denn das sind doch immer die Consirmanden noch, die Aufhebung von' allgemein als wichtig anerkannten Religionsgesetzen, die sich mit dem Glauben der Kinder identisicirt haben, als von Allen vorausgesetzt, auszusprechen? Es wird freilich hinzugefügt: Ich werde mich aber hierin, bis ich einmal eines selbstständigen Urtheils fähig bin, von meinen lieben Eltern und den Männern, denen sie meine J.u- 2) Unter Ritualgesetze versteht der Verfasser jede äußerliche religiöse Handlung, wie Sabbatfeier, Beschneidung, kurz alle Gebote, die nicht sind, was fest zu halten ist. gendbildung anvertraut haben, mit aller Gelehrigkeit leiten lassen" rc. Wie dann aber, wenn die Lehren des Lehrers mit dem Leben der lieben Eltern im Widerspruche stehen? Wie, wenn die lieben Eltern thöricht genug wären, selbst die nach diesem Buche ganz unbezweifelt veränderlichen Gesetze, als das Verbot am Sabbat zu schreiben, was doch auf rabbinischer Auslegung nicht auf Tradition beruht, mit Strenge, selbst mit Aufopferung zu beobachten; wird dann der Consirmand ein Gleiches thun? wird er sich es nicht lieber geradezu erlauben, da der Talmud nach S. 86 mit lästigen Ritualgefttzen^) es sehr milde nimmt? Wird er nicht lieber mindestens eine Fiction machen-)? Oder wenn nun die lieben Eltern ganz außerhalb des jüdischen Lebens stehen, wie es heute leider nur zu oft der Fall ist, soll er sich auch nach ihnen richten? (Schluß folgt.) Literarische Analekterr. Ueber einige Targumstellen von Hirsch Chajas, Kreisrabbinen in Zolkiew« In Nr. 21 des Literaturblattrs hat Hr. S. Mektenburg eine Bemerkung zu einer Stelle in meinem Igeret Bikoret gemacht; darauf habe ich nur zu erwiedern, daß p. 3 a ich dasselbe in einer Anmerkung gesagt, und wünschedaher, daß Hr. 3) Der Hr. Dr. Creizenach verwechselt dort den Ausdruck: Ritualgebote oder bibt. Religionsgebrauche mit rabbinlsche Zeremonialhandlungen. Erstere erlaubt und gebietet der Talmud nur der Lebenserhaltung wegen zu übertreten, h]) Anrp hy) nnjn nhl, und nur bei D^DDn njpn berücksichtigte er das nDSf DD pN* Daß er beim Gebete eine Ausnahme gestattet, wenn die nöthige Gemüthssiimmung nicht vorhanden sei, ist nicht mild, sondern vernünftig. Allerdings macht der Talmud auch dem Aermern die Ausübung gewisser mit Kosten verbundener Zermonien möglich, aber daraus folgt noch nicht der Schluß des H. Vers., daß man aus Sparsamkeit oder Bequemlichkeit sich über ein Gesetz hirnvegsetzen könne. 4) S. 85 heißt es: „er (der Talmud) lehrt uns wie man das Lästige mancher Ritualgebote durch gewisse Fictionen umgehen kann." Es ist wahr, daß die Talmudisten, wo sie die Unmöglichkeit (nicht bas Lästige) der Beobachtung eines Gebotes einsahen, einen Grund ausfindig zu machen suchten, nach welchem es erleichtert ward, ohne die Autorität der heil. Schrift zu schwachen. Und daran thaten sie sehr wohl. Nur so brachten sie die Lehre mit dem Leben in Uebereinstimmung, ohne jene zu erschüttern. Aber freilich meinten sie es zu ehrlich mit dem Gesetze und waren nicht unpädagogisch genug, dies den Kindern Zum Besten zu geben.

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