Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 27 (3.7.1841)
- Article
- Hannover: Die Judenfrage das. ...
- Date
- 1841-07-03
- Page
- Seite 199 (sequence 2)
- Language
- German
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199 folgenden Grundlage n: ■ Sie sind bloße Schutzgenossen, welche durch ihren Schutzbrief gegen Erlegung eines Schutzgeldes für die Zeit , auf welche der Schutz ertheilt ist, die Befugniß zum Aufenthalt im Land an dem ihnen angewiesenen Ort, und in der Regel zu einem beschränkten Handelsbetrieb erhalten haben. In Folge des Schutzverhältniffes tritt eine Beschränkung in dem Rechte der Verhekrathung ein. Als bloße Schutzgenossen sind sie von der Ausübung politischer Rechte jeder Art, insbesondere auch von der Bekleidung öffentlicher Aemter ausgeschlossen. Sie können nicht das Bürgerrecht erwerben und nicht Mitglieder von Zünften werden. Folge beider Beschränkungen ist: Ausschluß von den wichtigsten Gewerben, indem diese an den meisten Orten entweder zünftig sind oder nur von Denjenigen, welche das Bürgerrecht erworben haben, betrieben werden dürfen. Der Handelsbetrieb, weicher den Juden in Folge der Schutzbriefe und einiger besonderer Verordnungen zusteht, ist durch mehrfache Beschränkungen in Bezug auf die Handelsgegenstände, auf Gehülfen r'c. sehr beengt. Der Erwerb von Grundeigenthum ist, vorbehaltlich einer besondern Gestattung, den Juden versagt. In Ansehung der privatrechtlichen Verhältnisse treten einige Abweichungen ein. In einigen Landesrheilen ist der Zustgnd der Juden für dieselben in verschiedenen Beziehungen günstiger. Dies gilt namentlich von Ostfriesland, wo das königl. preußische Judenedict vom Jahr 1812 noch insofern als geltend anzusehen ist, als nicht spätere Bestimmungen, z. B. die ostfriesische Zunftordnung vom Jahr 1819, Abänderungen und Beschränkungen herbeigeführt haben. Für das ' Fürstenthum Hildesheim sind durch eine Verfügung vom Jahr 1818, unter Beseitigung der Gesetzgebung der Fremdherrschaft, die meisten der in den altern Provinzen bestehenden Beschränkungen eingeführt. In den Herzogtümern Bremen und Verden und irr den, den Landdrosteibezirk Osnabrück bildenden Landestheilen ist der Rechtszustand der Juden, wenn er auch nicht auf bestimmten Vorschriften beruht, rm Ganzen dem der altem Provinzen ähnlich, jedoch mittelbar insofern günstiger, als dort eine freiere Gewerbeverfassung besteht. Manche dieser Bedrückungen sind dürch die Zeit und den Gebrauch schon aufgehoben. Zwar besteht das Schutzverhältmß bis auf den heutigen Lag fort, und es ist kein Beispiel vorhanden, daß ein Jude zu einem öffentlichen Amte gelangt sei; dagegen sind die Juden z. B. zum kleinern Grundbesitz in der Regel zugelassen worden. Die Ausübung der medicinischen und juristischen Praxis ist ihnen längst schon nicht mehr verwehrt gewesen, sie haben Gewerbe erlernen und wenigstens seit dem Bestehen des jüdischen Handwerksvereius auch zünftig werden können. Jedoch genügten diese, nur im Wege besonderer. Erlaubniß und Begünstigung zu erlangenden Befreiungen von dem schwer auf den Juden lastenden Drucke verjährter Vorurtheile und längst erstorbenen Hasses nicht, um ihnen eine dem Geiste der Zeit entsprechende Stellung im Staate zu geben. Die Rechtsverhältnisse der Juden auf fester Grundlage zu ordnen, wurde den Ständen von 1833 im Frühjahr 1837 ein Gesetzentwurf vorgelegt, der zwar keine völlige Gleichstellung der Juden mit den Christen gestatten wollte, aber schon mehr als ein erster Schritt zur Emancipatkon des jüdischen Volks war. Damals trat der nicht häufige Fall ein, daß auch die zweite Kammer die Bestimmungen des ihr vorgelegten Gesetzentwurfs zu liberal befand; nur wenige Mitglieder jener Stande, namentlich aber Freudcntheil und LünßeLl, nahmen sich mit Warme des bedrückten Volkes an; die meisten Einschränkungen erlitt der Gesetzentwurf durch Stüve's einflußreiches Bestreben. Genug, der Entwurf kam, nachdem beide Kammern ihn drei Mal berathen und über alle divergirmden Ansichten sich geeinigt hatten, in illiberalerer Gestalt als die von der Negierung ihm gegebene gewesen war, an letztere zurück. Als König Wilhelm IV. den Entwurf durch seine Namenunterschrift zum Gesetz erheben sollte, starb er; die Stände, mit denen er berathen war, wurden durch den neuen Monarchen (für immer) aufgelöst und das Judengesetz blieb liegen. Der Umstand, daß jenes Gesetz bis zur Unterzeichnung fertig Vorgelegen hatte, bildete eine dringende Aufforderung an die Regierung, die Verhältnisse der Juden zn ordnen. Der König hat mittels Schreibens vom 2. Jun. d. I. einen Gesetzentwurf zur Bestimmung der Rechte und Pflichten der Juden an die jetzt versammelten allgemeinen Stände gelangen lassen. Die wesentlichsten Bestimmungen desselben sind folgende: Die ün Königreiche wohnhaften Juden haben mit obrigkeitlicher Genehmigung einen bestimmten Familiennamen anzunehmen; die Namen bekannter christlicher Familien dürfen sie nicht annehmen. Sie haben sich bei Aufsätzen über Rechtsgeschäfte und zur Führung ihrer Handelsbücher der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und der christlichen Zeitrechnung zu bedienen. Die Trennung der jüdischen Ehen kann nur durch Erkenntniß der bürgerlichen Gerichte erfolgen. Das Schutzverhältniß der Juden zum Landesherrn (nicht aber, 'wo dies besteht, zu Privatpersonen, Gemeinden und Körperschaften) wird aufgehoben. (In dem königl. Schreiben heißt es in Bezug auf die Aufhebung des Schutzverhältniffes: „Da Unsere Generalkasse den hieraus sich ergebenden Ausfall, welcher,^nach dem wirklich zur Kaffe gekommenen Durchschnittsertrage der letzten fünf Jahre berechnet, 4144 Thlr. 19gGr. beträgt, nicht tragen kann, so sind Wir hierbei von der Voraussetzung ausgegangen, daß die getreuen Stände den Ersatz jenes Ausfalles auf die Landes kaffe, übernehmen werden.") Die Juden sind von der Ausübung politischer Rechte, sowohl in Beziehung auf den Staat als auf die Gemeinde, ausgeschlossen. Sie können daher auch zu den Wahlen der Gemeindebeamten und der Gemeinde- Vertreter nicht Mitwirken. Sie bleiben ebenfalls von Staats¬ und Gemeinde - Aemtecn ausgeschlossen. Zu andern öffentlichen Functionen können sie nur mit besonderer Genehmigung des betreffenden Ministeriums zugelaffen werden. Die Juden sollen der Gemeinde ihres Wohnorts nach den für die Christen bestehenden Bestimmungen angehören. Das Synagogen-, Schul- und Armenweftn steht unter Aufsicht der Negierung. Die Ausübung des Gottesdienstes in der Synagoge steht den Juden frei, auch können sie in besondern jüdischen'.Schulen ihre Kinder unterrichten lassen; doch darf den Kindern die Theilnahme an-christlichen Schulen nicht versagt werden. Grundeigenthum können die Juden nicht anders erwerben als unter besonderer Erlaubniß der Regierung und unter den dabei gestellten Bedingungen. In Ostsriesland, Lingen und Meppen bleibt es in dieser Beziehung bei dem bestehenden Rechte. Die Juden können zünftige und unzünstige Gewerbe gleichwie die christlichen Landeseinwohner erlernen und betreiben. Don mehren Söhnen eines Juden kann jedoch nie mehr als einer zum selbstständigen Betriebe des Detailhandels irgend einer Art zugelaffen werden. Die Aahl der an einem Orte bestehenden Kleinhandlungen soll in der Regel nicht, und nie ohne Anhörung der Gemeinde und der Bürgeworsteher vermehrt werden. In Ansehung einzelner sonstigen Gewerbe bleibt es dem Ministerium des Innern Vorbehalten, nöthig erscheinende Ausnahmen und Beschränkungen anzuordnen. Oer sogenannte Nochhandel oder Schacher soll nur ausnahmsweise gestattet werden; Juden, welche ihn treiben, können kein Bürgerrecht erwerben und nicht Genossen einer Zunft werden. Ausländische Juden sollen zur Niederlassung im Königreiche nicht zugelassen werden. Das