Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1841)
- Article
- Ueber die Judenemancipation in Holstein
- Date
- 1841-02-27
- Page
- Seite 72 (sequence 2)
- Language
- German
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72 werde, jedenfalls aber -in Verlegenheit gerathen müsse, sie irgendwo als Bürger zu placiren, sobald man ihnen nicht dieses Recht an jedem beliebigen Orte zugestehe, da ja die ganze Erde besetzt sei. Der Hr. Verf. aber verweigert dem Staate gradezu das Recht, nach der Abstammung seiner Bürger zu fragen, und vindkcirt ihm blos die Forderungen an, das Individuum , die es als Bürger zu leisten habe; um Dinge sich zu bekümmern, die ihm nichts angehen, die der Staat, als Staat, gar nicht verstehe, sei eine Beschlagnahme des Gewissens und des Glaubens unter weltlichen Gesetzen und Bestimmungen. „Der Staat sagt er, soll Sicherheit geben, und Recht handhaben; er soll der Ort des Schutzes sein; ein geistiges Obdach für die Sicherung der menschlichen Thätigkeit und der Erwerbniffe durch dieselbe. Verweigert der Staat dies Recht irgend Jemanden, der sich nicht durch einen Treubcuch gegen ihn seines Schutzes unwürdig gemacht hat: so handelt.er nicht mehr als Staat, d. h. als moralische Collectivperson, sondern als eine individuell nach Launen und „tel estmon hon plai- 811'" sich bestimmende Persönlichkeit." Doch noch weiter geht der Verfasser, er nennt dieses Verfahren, dieses Vorenthalten der Freiheit nicht allein eine Makelei mit dein guren Rechte, sondern, was noch erheblicher ist, eine systematische Erdrückung der Moralität. Und wer sollte noch hieran zweifeln? Haben es nicht die christlichen Schriftsteller selbst tausend- und abertausend Mal selbst in die Welt hineingepredigt, daß die Freiheit in Fesseln schlagen, nichts anderes heiße, als: die Moralität der Völker mit Füßen treten? Ist Juda etwa kein Volk? Oder soll auf dasselbe nicht ebenfalls anwendbar sein, was von den Christen gilt? „Plato — fährt unser Hr. Verf. fort — der große Athener, lehrt, daß in dem Staate, wo Bettelei existier, auch irgend wo Mord und Kirchenraub verborgen sei: was würde er nun von einem Staate gesagt haben, der darauf ausgeht, unter einer Klasse von Eingebornen durch bürgerliche Beschränkung, die Mutter der Bettelei, die Armuth mit künstlicher Gewalthat zu erzeugen und zu unterhalten, wie man solches mit den Mosaiten Holsteins wirklich beabsichtigt. Unter Barbaren giebt es keine gegenseitigen Anerkennungen der Staaten und des Rechts der Fremden — heißt es in der Kritik des gegenwärtigen Staats- und Völkerrechts (Hallische Zahrb. 1840 No. 153) .... der bloß patriotische Standpunct ist überall ein barbarischer; erst der Christlich-kosmopolitische oder der Begriff der Völkerfamilie bildet die Sitte, das Gewohnheitsrecht und die bewußte Anerkennung des Volksrechts. " — Da es nun aber tausendmal gesagt und erkannt worden ist, daß es ein Unrecht sei, die Juden unter dem Drucke des Joches zu halten/ da es tausenmal gesagt und erkannt worden ist, daß es sogar eine Versündigung an der moralischen Natur des Menschen sei, was ist denn nun eigentlich Schuld daran, daß diese Hyder der Zwietracht und Feindseligkeit der Menschen gegen Menschen noch immer unter den Kindern der Erde herum schleicht? Auch hierauf gibt uns der Hr. Verf. treffende Antwort. ,, Die unselige Begriffs - und Prknzipienverwirrung eines großen Theils der europäischen Institutionen, — sagt er — verbunden mit einem Pseudoliberaliömus der conservativen Art, der jedes alte Vorurtheil heiligt, das ihm selbst was einträgt, oder feinem Hochmuthe den Fuchsschwanz streicht, diese unendliche Unklarheit im Unterscheiden zwischen Göttlichem und Menschlichem ist die schwarze Pandorabüchse, uns Mosaiten als passiven, den Christen als activen Kranken, und allen europäischen Siechthums überhaupt." So beleuchtet der Hr. Vers, jeden dunkeln Winkel, trifft er jeden faulen Fleck unsers Gesellschastslebens, sticht er jede Seifenblase auf, die der deutsche Philister als seine Pygmaenwelt sich erschafft, um endlich auf die Forderung des guten Rechts zurückzukommen, und nichts von der Gnade der Staaten und Völker erwartend, „Das Bürgerrecht.— erklärter — in vollendeter Ausübungsvollmacht ist ein politisches Recht, in der Würde der Person gegründet, es zu fordern ist unsere Pflicht, wenn wir nicht in unfern eignen Gewissen uns selbst verachten sollen. „Insofern die Menschenrechte die Bedingungen enthalten, meine Pflicht zu erfüllen, die die Verteidigung derselben Selbstpflicht." „Wir sprechen das Bürgerrecht an, als ein uns gebührendes, mit Unrecht entzogenes, mit fortdauernder Ungerechtigkeit uns vorenthaltenes Recht. Als ein Recht, dem durchaus kein Motiv irgend einer Art entgegensteht. Weder als leibliche noch als geistige Wehen sind wir unfähig oder unwürdig, dieses Rechtes theilhaftig zu sein. Es ist zu verlieren durch einen Spruch des Richters nach Gesetz und Ordnung; es ist nur zu verlieren von Individuen, die es verwirkt haben, nicht zu verlieren ist es im Großen; nicht auszuschließen ist ein Stamm, eine Familie; nicht auszuschließen ist der Sohn, wenn es der Water; der Vater, wenn es der Sohn verwirkt hat." Doch genug über die kleine Schrift, welche aus vierzehn Seiten viele inhaltsschwere Worte zusammen gedrängt hat. So klar und bündig, so selbstbewußt und kräftig wie Dr. Steinheim hat noch keiner den faulen Fleck berührt, an welchem unser europäisches Gesellschaftsleben kränkelt. Die kleine Schrift, welche ganzen Bänden zum interessanten Thema dienen könnte, verdient in alle Hände zukommen, vornehmlich aber in die Hände derer, welche über das Loos der Staaten und Staatenfamilie zu entscheiden haben, und nicht, in Vorurtheilen vergangener Jahrhunderte verkrüppelt, gleichgültig geworden sind gegen menschheitliches Interesse und menschheitliche Sehnsucht. Alle Glaubensgenossen des Hrn. Verf. aber müssen es demselben hohen Dank wissen, daß er dieses gewichtige Wort in ernster und großer Zeit gesprochen hat, alle soll eine Hoffnung mehr behalten für die Zukunft; denn wo solche Kämpfer aufstehen, wo so viel Licht und Helle in einem Volke lebt, das unter dem Drucke seufzt, da kann der letzte Abend noch nicht hereingebrochen sein, da muß früher oder später noch ein glänzender Morgen der Freiheit tagen. P a l m o n i. Personalchronik und Miseellen. Die ältesten karäischen Commentatoren der Bibel bis auf Jafet, den Hr. Munk jetzt mitgebracht, waren: An an (754), Saul, sein Sohn, und David Enkel Anair's: diesen folgte Abul fern, mit dem eigentlichen Namen Sahal, Josef ha-Roöh. Dem Laset folgte sein Sohn Lewi und in demselben Jahrhundert Salomo Ben Jerucham und J eschua, genannt ■— * * * Der jüdische Tempel in Hamburg soll ein neues schönes Lokal bekommen, die Kosten sind auf 100,000 Mrkc. angeschlagen, die Lurch Aktien aufgebracht werden sollen.». Dr. Rieft ser ist jetzt Direktor des Tempelvereins. — Verlag von C. L. Fritzsche . Druck von I. H. Nagel