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Der Orient · 1841-02-06 · Heft 6 (6.2.1841) · p. Seite 45

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Journal
Der Orient
Volume
2 (1841)
Issue
Heft 6 (6.2.1841)
Article
Kopenhagen: die Stände in Holstein noch nicht emancipiert ...
Date
1841-02-06
Page
Seite 45 (sequence 2)
Language
German
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45 Mafien ehrlichen Erwerbsmittel fast auf nichts reducirt. — In den genannten Städten haben die Juden freie Religionsübung und stehen in bürgerlicher Beziehung unter eignen Richtern, namentlich unter dem Indischen Gerichte zu Altona. Merkwürdig, daß unter diesen Verhältnissen und bei der Nichtachtung Seitens der Christen die Juden nicht demoralisirter erscheinen, wie sie es sind; der Kraftaufwand, diesem Drucke nicht zu unterliegen, hat wohl das Meiste dazu beigetragen, sie empor zu halten. Endlich erfüllte die Regierurg die schon 1815 im 16. Art. der deutschen Bundesacte gegebene Verheißung auf Emancipation. Nachdem den Ständen 1840 vorgelegten Gesetzentwürfe sollte den Juden, welche in den Herzogthümern Heimathsrecht erhalten haben, erlaubt sein, an jedem beliebigen Orte obwohl noch mit Einschränkungen sich niederzulassen. Sollten berechtigt sein, Gros- und Detailhandel zu treiben, doch bei beabsichtigter Ortsveränderung ein Vermögen von 800 Rbs. aufzuweisen haben. Sie sollten Eintritt in die Zünfte haben, Ackerbau treiben können, jedoch alsdann ein Gut von wenigstens 960 Rbs. besitzen und dies selbst bewirthschasten. Die mit einem Besitzthume verbundenen Patronatsrechte rc. waren ihnen nicht »erstattet auszuüben. Unter drei Jahren sollte das Besitzthum nicht wieder veräußert werden können. Juden — lautete der Entwurf weiter — können keine Maklergeschäfte machen, haben sich als Advokaten der Führung eines Kriminalprocesses und der Notariatsverrichtungen zu enthalten. Das Schutzgeld fällt weg. Mir Ausnahme kirchlicher Angelegenheiten stehen sie unter der weltlichen Obrigkeit. Jeder Jude muß Mitglied einer Gemeinde sein. Die Gemeinden bestreiten die zur Ausübung ihres Gottesdienstes erforderlichen Summen. Jeder Jude wird nach zurückgelegtem 13. Jahrr einer Religionsprüfung unterworfen, und kann erst nach dem Bestehen derselben bürgerliche Rechte erlangen. Wo noch kein eignes Armenwescu etablirt worden, treten sie dem allgemeinen städtischen Armen- ' wesen bei. Fremde Juden können nur auf allerhöchste Resolution beständigen Aufenthalt in den Herzogtümern erwerben. In den Hanbelo stabten können einheimische Juden das Stadtbürgecrecht erwerben, an den Wahlen der Bürgerrepräsentanten Theil nehmen, jedoch nicht selbst gewählt worden. Dieser Gesetzentwurf, den wir bereits schon kennen, nennt nur der Verfasser mit Recht eine beabsichtigte Linderung des seit Jahrhunderten aus den Juden der Herzogthümec lastenden Druckes, keineswegs eine vollständige Emaucipation und ec bemerkt, daß das darin den Juden eingeraumte weit hinter dem zurückstände, das 1814 den Juden des Königreichs bewilligt worden sei. Jetzt geht er auf das Verfahren der Stände über, welche zur Begutachtung des Gesetzvorschlages eine Comitee ernannten, deren Majorität den Entwurf der Regierung völlig ciblehnte und welcher Begutachtung bekanntlich, die Ständeversammlung vollkommen beitrat. Mit treffenden empfindlichen Worten geißelt der Verfasser die kundgegebenen Ansichten der Standeversammlnng, mit einem gewissen heiligen Zorn nimmt er gleichsam die Resultate der ganzen Verhandlung zu den Akten, um sie als ewiges Brandmal für Holstein und seine Vertreter von 1840 in die Blätter der Geschichte zu heften, mit kurzen und bündigen Worten reißt er den Kämpfern gegen die Befreiung der Juden die scheinheilige Maske der Vaterlandsliebe von dem Gesicht und zeigt den Lesern das Faungesicht aristokratischer Bornirtheit. — Die Versammlung knüpfte zuvörderst gegen die in dem Gesetzentwürfe enthaltene „Freizügigkeit" der Juden an. Der Verfasser weist nach, daß dies ein logischer Jrrthum fei und daß bei den in dem Entwürfe befindlichen Beschränkungen des Wohnrechts von gar keiner Freizügigkeit Rede sein könne. Er klagt die Stände an, die Regierung behindert zu haben, Gerechtigkeit zu üben, indem sie daraus bestanden habe, auf dem sogenannten historischen Rechte hocken zu bleiben und bricht dabei in die Worte aus : Weil Christian IV. und Friedrich III., Jahrhunderte hinter der Zeit zurück, den Juden nur Altona und einige andere Städte freigegeben haben, weil ein unwissendes Zeitalter, wo eine finstere, frömmelnde Intoleranz, die oft den Menschenrechten jede Berücksichtigung versagt, die in der weiten Welt verstreuten Juden an einige Landstriche, gefesselt hat, darum soll auch jetzt und fortan bis in Ewigkeit eine beständige Sklavenkette eine nicht unbeträchtliche Anzahl Landeskinder gebunden halten an den Orten, wo ihre Vater unter den bleiernen Scepter eines übelverstandenen Christenthums geseufzt haben. Mit gebührenden Ehren erwähnt der Vers, des schlichten Landmanns Rechner, welcher allein aus der Zahl der gelehrten Herrn und Hochmögenden Grafen und Prälaten heraustrat und gegen die Fortsetzung der jüdischen Knechtschaft protestiere. Mit vieler Gewandheit und Genauigkeit weist er endlich den letzten Verweigerungsgrund des Gesetzvorschlages zurück, daß nämlich ein Ausnehmen der Juden in den Staatsverband ein Aufgeben der Nationalität Holsteins hieße, die — wie Graf Reventlow bemerkte — Gott gebe es! immer dieselbe bleiben möge. Treffend bemerkt er, daß sich der Judenhaß historisch sehr ehrwürdig als nationales Kennzeichen den Holsteiner ausnehmen würde; daß von einem Aufgeben der den Juden vor geworfenen Absonderungesucht erst dann die Rede sein konnte, wenn man sie andererseits angenommen hätte; daß es schlimm um die Nationalität der Holsteiner stehen mußte, wenn sie zu befürchten hätten, daß 3700 Juden auf 800,000 Christen (also ein Jude auf 200 Holsteiner) entnationalistrend wirken könntenj ' daß es nur eine leere Redensart sei, wenn man behauptet habe, die christlichen Holsteiner würden es nicht mit

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