Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 2 (1841)
- Issue
- Heft 5 (30.1.1841)
- Article
- Berlin: Ministerialverfügungen
- Date
- 1841-01-30
- Page
- Seite 35 (sequence 2)
- Language
- German
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35 welchem jener Staat die Juden behandelt, oder zu behandeln gesonnen ist. Es ist uns freilich in dieser Hinsicht noch nicht viel Neues zugekommen, wie sehr auch namentlich jetzt unsre Erwartung gespannt ist. Hauptsache aller Verordnungen und Verfügungen blieb immer: Erinnerung und Erneuerung der schon erlassenen Gesetzgebung, Auslegung derselben in zweifelhaften Fallen, Entscheidung einzelner, und nicht selten vorkommenden Jnconvenienzen, welche das Stückwerk der Judengesetzgebung, der Verschiedenheit derselben in den verschiedenen Provinzen und die Unsicherheit in den Prinzipien, hinsichtlich des Mehr oder Weniger bei Concessionen nothwendigHervorrufen muß. —Wahrend daß alle denkenden Juden hoffen, über den Status von 1812 hinauszukommen, wird freilich immer noch ans 1812 zurückgewiesen, und sieht man vornehmlich auf die provinzielle Absonderung, so erscheint die Benennung „Staatsbürger" zur Zeit immer noch mehr als Titel, denn als Wahrheit. — Doch wir hoffen mehr als je auf das Herannahen der Zeit, wo die uns zugestandenen Privilegien und Freiheiten in wirkliche und allgemeine Rechte übergehen werden, und darum erfreut es uns sogar, wenn uns Pstichten befohlen und aufgelegt werden, die uns an den allgemeinen Staatsverband ketten und mit den übrigen Staatsbürgern in eine Kategorie treten lassen. Eine solche Verordnung ist die, welche jüngst die Amtsblätter der Königs. Regierungen enthielten und welche zwar auch nur eine Auffrischung der Gesetzgebung von 1812 ist, dem ohnerachtet aber ihrer Allgemeinheit und des Umstandes willen, daß sie auf gleicher Basis mit der anderweitigen christlichen Gesetzgebung ruht, alle Beachtung verdient. Es heißt: „Um aller Ungewißheit der Behörden über das Verfahren bei Führung und Aufbewahrung der Register von den Geburten, Trauungen, Scheidungen und Todesfällen unter den Bekennern des jüdischen Glaubens abzuhelfen, wird festgesetzt: 1) Daß dieses Verfahren im ganzen Umfange der Monarchie der Instruction vom 25. Juni 1812 gemäß einzurichten ist. 2) Daß die Duplikate der betreffenden Register gleich den Duplikaten der christlichen Kirchen überall von den Gerichten des Orts auftubewahren, mithin letztere jedesmal am Schlüsse des Jahres von den Polizeiobrigkeiten abzuliefern sind. 3) Daß diejenigen Königl. Negierungen, welchen die ad. 1. berührte Instruction noch unbekannt sein möchte, sich wegen deren Mittheilung an das Ministerium des Innern und der Polizei zu wenden haben. Berlin, 16. April 1825. Ministerium des Innern und der Polizei. Justizministerium. Mit Bezug auf den §. 5 des Edikts vom 11. Marz d. I. die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in den j Preuß. Staaten betreffend, und den darin enthaltenen Vorbehalt einer besondern Instruction wegen der Bestimmung der Familiennamen, der öffentlichen Bekanntmachung derselben und der Fortführung der Hauptverzeichnisse aller in der Provinz vorhandenen jüdischen Glaubensgenossen, wird der Königl. Negierung hiermit Folgendes eröffnet: Um künftig den Nachweis der Abstammung sicher zu stellen, soll vom 24. Sept. d. I. an nach folgenden Vorschriften verfahren werden: a) Jeder selbstständige Jude, der Inländer und preußischer Staatsbürger ist, hat die Verpflichtung von den Geburten, Trauungen, Scheidungen und Todesfällen, die in seiner Familie Vorfällen, der Polizeiobrigkeit Anzeige zu machen, und zwar in den Städten der örtlichen Polizeiobrigkeit binnen 24 Stunden, auf dem Lande dem Lgndrath des Kreises binnen 3 Tagen. h) Die gedachten Behörden sind verpflichtet, ein Verzeichniß zu halten worin jeder solcher Vorfall ausgezeichnet wird un zwar bei Geburten: Tag der Geburt, Namen, Gewerbe und Wohnort der Eltern, eheliche oder uneheliche Qualität, Geschlecht des Kindes und Namen, welcher dem Kinde beigelegt werden soll; bei Heirathen: Tag der Trauung, Name, Gewerbe und Wohnort des neuen Ehepaares und seiner beiderseitigen Ettern, wie auch Namen des Religionsdieners, der das Paar zusammen verbunden hat; bei Scheidungen: Namen, Gewerbe und Wohnort der geschiedenen Eheleute, Benennung des Gerichts, von welchem sie geschieden sind und Datum des rechtskräftig gewordenen Erkenntniffes; bei Todesfällen: Tag des Todes, Namen, Gewerbe, Wohnort und Alter des Verstorbenen, Anzeige der Krankheit oder sonstigen Zufalles, woran er gestorben ist und ob er überhaupt oder in den letzten 48 Stunden der 5pi(fe eines approbirten Arztes oder Wundarztes genossen hat, auch des Ortes, wo er beerdigt worden ist oder werden soll, c) Jede Behörde, welche ein solches Verzeichniß führt, ist verantwortlich dafür: --) Daß die Personen, deren Geburt, Verheirathung, Trauung oder Tod eingetragen wird, >olche Juden sind, welche die Rechte eines Inländers und preuß. Staatsbürgels haben oder resp. durch die Geburt oder Verheirathung erlangen; und h) Daß das Eingetragene irr Facto wahr sei. o) Für jede Eintragung werden, außer dem Falle des beglaubigten Unvermögens 4 gGr. Schreibegebühren bezahlt <!) Das Verzeichniß wird doppelt geführt und das 5 *