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Der Orient · 1840-11-28 · Heft 48 (28.11.1840) · p. 373

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 48 (28.11.1840)
Article
Darmstadt: neue gesetzliche Bestimmungen und deren Beurtheilungen
Date
1840-11-28
Page
373 (sequence 1)
Language
German
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373 kehr in Euer Eigenthumsland. — So trachtet Ihr denn die ehrenvollen Werkzeuge Jehovas zu sein und Eure Nation in das Land ihrer Vorfahren wieder einzusetzen. Ihr besitzet Reichthümer — bildet eine Compagnie, um das heilige Land von den gegenwärtigen Besitzern anzukaufen z mit Leichtigkeit werdet ihr es kolonisiren, eure Nation steht bereit. — Vor Kurzem seid ihr, individuell, der grausamsten Verfolgung der Muhammedaner und sogar der Christen des Ostens preisgegeben gewesen. Wirksamer kann auch vor dem Hereinbrechen ähnlicher Gewaltthaten nichts schützen, als eine wiedergewonnene Nationalität auf dem Boden eures Eigenthums. Welches Land ist für eure Bestrebungen so geeignet als eueres? Sein Boden ist reich, er bedarf nur der Pflege. Consuln, eingesetzt in allen Reichen, können euch vor Angriffen jeder Art schützen. Seine geographische Lage ist, vom kaufmännischen Gesichtspunkte aus, herrlich. 'Dasselbe liegt in der halben Wegweite von Europa, Indien und China. Der Besitz von Häsen am mittelländischen Meere giebt ihm die größten Vorrheile. —- Nehmen wir die Auslage zum Ankäufe auf 1,500,000 bis 2,000,000, so würde sich diese Summe den Erwerbern bald wieder hereinbringen, und es würde nicht nur pekuniärer Vortheil daraus hervorwachsen, sondern auch der Ruhm: einer Gesammtnation eine Heimath gegeben und deren Volksbetrieb gegründet zu haben, und endlich die Werkzeuge in Jehovas Hand gewesen zu sein, um das Volk von Entbehrungen, Gefahren und Verfolgungen zu befreien, die es in den vergangenen 1800 Jahren zu erdulden hatte. Ich habe die Ehre rc. Wm. Filson Marsh. P. 8. Ich bin auf den Einwurf gefaßt: das Land ist ohnehin unser Eigenthum und wir dürfen es nicht erst wieder erkaufen. Da kann man aber eine Thatsache bei Abraham entgegenstellen. Obwohl der Verheißung nach Erbe des Landes Kanaan, drang er dennoch in die damaligen Besitzer, für. die Höhle von Machpelah gegen ihr Verlangen Geld anzunehmen. — Die Ansicht über vorliegenden Gegenstand wird noch erhärtet durch den unmittelbaren Ausspruch, daß der Boden wieder zurückgekauft werden wird, siehe Jeremia 32, und Felder werden wieder gekauft werden im Lande. Man wird Felder kaufen, Urkunden ausstellen, sie besiegeln und Zeugen nehmen. Deutschland. Dcrrmfttldl, 12. Nov. Erlauben Sie mir, Ihnen hiermit die neueste gesetzliche Bestimmung rücksichtlich unsrer Schulen oder vielmehr deren Lehrer zu geben, die, obwohl sie schon durch unsre öffentlichen Organe publizirt worden ist, dennoch mit einigen Anmerkungen begleitet, nicht uninteressant sein durfte. Es heißt: „Das großherzogl. Ministerium des Innern und der Justiz hat in der Absicht, den Religionsunterricht der israelitischen Jugend des Landes zu verbessern, nachstehende Bestimmungen erlassen: 1) Die Accorde der israelitischen Gemeinden, welche mit den auf Widerruf anzunehmenden Lehrern von den gr. Kreisrathen und resp. Landräthen zu genehmigen sind, müssen auf die Dauer von wenigstens 3—4 Jahren abgeschlossen werden. 2) Erfüllt der Lehrer seine Pflichten, so kann es nicht von der Willkür der betreffenden Gemeinden abhängen, ihn vor genannter Zeit zu entlassen. 3) Es wird eine unter Leitung gr. Oberschulraths bestehende Commission für die Prüfung der genannten Religionslehrer gebildet, welche einmal im Jahre, nach vorhergegangene öffentlicher Bekanntmachung, die Prüfung der Bewerber um solche Lehrstellen zu besorgen hat. Diese Commission besteht aus zwei Mitgliedern des Oberschulrathes, dem Rabbinen der Provinz Starkenburg und einem an einer öffentlichen israelitischen Volksschule angestellten Lehrer. 4) Es können nur solche Candioaten angesteltt werden, welche in vorerwähnter Prüfung zum Lehramte, wovon das Schächteramt bestehender Verfügung zu Folge, getrennt bleiben muß, als hinreichend befähigt sich ausgewiefen haben. 5) Ausländer sind nur dann als Religionstehrec zuzulassen, wenn keine hinlänglich befähigte Inländer vorhanden sind. Die Ausländer haben jedoch in diesem Falle die vorgeschriebene Prüfung zu bestehen, und erhalten durch ihre Verwendung zu Religionslehrern keinen Anspruch aus Erwerbung des Staatsbürgerrechts im Großherzogthum Hessen." — Das Gesetz hat viel Aufsehen gemacht, und zahlreiche Besprechungen hervorgerufen. Im Allgemeinen hat man dagegen viel einzuwenden gehabt, und wie dies gar oft geht, wenn man nun einmal tadeln will, man hat auch nicht das Geringste daran gut geheißen. Wir müssen gestehen, daß es uns als eine sehr wohlthätige und im Allgemeinen weise Bestimmung erschienen ist, obgleich wir auch einige Ausstellungen machen möchten. Die vier ersten Paragraphen jedoch wurzeln nach unsrer Ansicht so ganz in dem Charakter der neuern allgemeinen Gesetzgebung und sind von so wohlthätigem Einflüsse, daß man nicht einmal eine besondere Rücksicht auf jüdische Verhältnisse daran erkennt. Daß nach §. 1. u. 2. der Lehrer nicht als ein Miethknecht angesehen werden darf, den man jeden Augenblick wieder außer Dienst setzen könnte , daß nach tz. 3. eine Prüfungscommission zugleich für eine gute Berathung der Gemeinde sorgen soll, ist mit dem höchsten Danke zu erkennen, und wir erscheinen in dieser 5zinsi'cht den christlichen Gemeinden vollkommen gleich gestellt. Wenn nach §. 4. das Schächteramt von einer Lehcerstelle fortan getrennt bleiben soll, so hat man darin eine Beschwerung, namentlich für kleine Gemeinden, gesehen , und es ist nicht zu leugnen, daß es auch hier und dort Verlegenheiten geben wird, wenn man neben

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