Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1840)
- Article
- Die Judenschaft der Stadt Danzig
- Date
- 1840-11-07
- Page
- 352 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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352 Capacltät unserer geistigen Organe, oder mit kürzcrn Worten, daß die Religion oas Kind in dem Gottessinne hinaufgeleite in die reifem Jahre; ferner ist es zeitig, daß man der Jugend ein klares, edles Bewußtsein einpflanze von der göttlichen und geschichtlichen Berichtigung des Judenthums überhaupt gegenüber andern Religionen; und endlich ist es zeitig, daß diese religiös-nationale Bildung nicht aus Kosten der allgemeinen, wissenschaftlichen erlangt werde. Was ein jüdisches Institut in der Qualität einer höhern Bürgerschule in diesem Sinne zu leisten,vermag, hat die eben in Rede stehende Anstalt bewiesen. Daß sie aber dennoch eingcgangen, lag in pecuniären Rücksichten, die bei der Doppelfrage einer Gemeinden- und einer Freischule billigerweise für die Freischule concentrirt werden mußten. Hr. D — n. ist so gütig, dem Dr. Bram wegen seiner Verdienste um die Freischule einige Brosamen Beifalls zuzuwerfen. Aber erlauben Sie, daß ich hier den Casus der Freischule noch nach einer andern Seite beschreibe. Es haben die 'Danziger Juden bisher nichts Gemeinsames gehabt als, wie Sie selbst berichten, den Kirchhof; nun aber haben Sie etwas Gemeinsames im Leben, das ist die Freischule. In der Lhat, die Freischule ist die erste allgemeine Beziehung der Danziger Juden, an der sich alle Gemeindebcsonderheiten brechen und das ist ein Segen der hinausragt über den Gesichtskreis äußerlicher Wahrnehmung. Danzig,-Octbr. 1840. A. Horwitz. Neueste Ministerialverfügungen in der preußischen Monarchie, rücksichtlich der Juden und jüdischen Verhältnisse. (Fortsetzung.) Den Bemerkungen, die wir rückst'chtlich der Hekmathsangehörigkeit der Juden, und der bcmerklichen Auseinanderhaltung und Absonderung der verschiedenen Provinzen gemacht haben, schließen wir darum die Mahnung an, sich über diese Verhältnisse wohl zu unterrichten, um sich Unruhe, Störung häuslicher Verhältnisse und überdem zeitliche Verluste zu ersparen. Auch in unsrer unmittelbaren Nahe schwebt jetzt ein ganz gleicher Fall .in Frage. Es hat nämlich ein Jude, heimisch in der Mark Brandenburg, in dem Dorfe Paschwitz bei Eilenburg im Herzogtbume Sachsen ein Mühlengrundstück angekauft, nach abgeschlossenem Kaufe sogleich mehrere Lausend Lhaler darauf bezahlt und sich in den factischen Besitz seines anscheinend rechtlich erworbenen Eigenthums gesetzt, als aus einmal von der Behörde zu Eilenburg der Befehl an ihn gelangt, sich binnen 24 Stunden aus dem genannten Orte zu entfernen, weil er, als fremder Jude daselbst nicht heimathsgehörig sei. Der aus seinem Himmel Gefallene hat zwar Recours gegen diesen Amtshefehl ergriffen. Allein was wird dies ihm helfen? Die Regierung wiro ganz analog andern Fällen entscheiden , und noch obendrein bemerken, daß, da ihm das betreffende Gesetz über Heimathsangehörigkeit bekannt sein solle und müsse, er auch den daraus hervorgehmdm Schaden zu tragen habe. Wir erwähnten daneben in voriger Nummer beiläufig, daß trotz dieser Scheidung der Juden der preußischen Monarchie in lauter^Provinzialen, die Regierung dennoch nicht gemeint sei, sie ihrer Religion und daraus entspringenden abweichenden Sitte willen, für ein abgeschlossenes, ekgenthümliches Volk, sondern vielmehr als preußische Unterthanen zu behandeln. Daß man ihnen das Recht eingeräumt hat, sich, obwohl unter Beschränkungen , ihrer Hände Arbeit zu nähren, ist nun freilich noch kein Beweis dafür; denn eben so gut kann man diese Concession für ein Gesetz der Noth erklären, daman ja doch die Juden des Reiches einmal über den Halse hatte und nicht wußte, was man anders mit ihnen anfangen sollte, wenn man sie nicht verjagen, oder verhungern lassen wollte. Die Ausschließung derselben von den meisten Geschäften, die nicht ins Reich des Materiellen gehören, die Zurückdrängung von allen Staatsämtern und Posten, die öffentliches Vertrauen fordern, mit deren Erlangung man noch vor weniger als einem Menschenalter Proselytenmacherei verband, scheint sogar gegen diese Ansicht zu sprechen und ein Lheil den Beweis zu führen, daß man die Juden auf sich selbst zurückzudrängen sucht. Allein wenn wir bemerken, daß man hier und dort, obwohl noch bedächtig und mit schwankenden Bestimmungen, sie unter die Reihen der Vaterlandsvertheidiger aufnimmt, wenn man sie zur Verwaltung der Ehrenämter und Gemeindevertreter läßt,, wenn wir bemerken, daß sie namentlich in neuester Zeit, wie sich vorzüglich bei Gelegenheit der Huldigung Sr. Majestät des jetzigen Königs heraus stellte, durchsetzten, daß man sie als integnrenden Lheil der Nation beachten mußte, so scheint es uns Ernst unw die Bestrebungen der Regierung, die jüdischen Glaubensgenossen zu achten und rechten Preußen zu machen. Unsers Erachtens müssen darum aber auch die Juden jede Aeußerung meiden, durch welche sie sich als ein abgesonderter Körper repräsentiren, und es hat uns darum auch in dieser Rücksicht wenigstens keineswegs gefallen, wenn sie sich in einigen Städten Sr. Majestät durch abgeordnete jüdische Deputationen als eignen Körper reprasentirten, da sie sich vielmehr als integrirenden Lheil der städtischen Gemeinde betrachten und als solchen durch die Organe derselben, Gemeinde vertreten halten mußten. Es hat uns dagegen der Lakt derjenigen Gemeinden weit besser gefallen, die, als man sie bei Gelegenheit der Gegenwart Sr. Majestät von der Gesammtrepräsentation zurückdrangen wollte, sich nicht etwa dadurch rächten, .daß sie beschlossen hätten, für sich und im Namen ihrer Glaubensgenossen die Gefühle der Lreue und Untertänigkeit auszusprechen, sondern daß sie fest auf ihrem Rechte bestanden und als Lheil der städtischen Gemeinde auch von den gesetzlichen Organen derselben vertreten zu sein wünschten und diese Forderung auf dem Wege des Rechts und der Beschwerde verfolgten. Wie sie in dieser Rücksicht von der Regierung angesehen werden, haben wir zum Lheil schon aus den Beschlüssen über die obenberührten Angelegenheiten kennen lernen können, wo ihnen die Lheklnahme an der Gesammtvertretung der städtischen Gemeinde als ein gutes Recht gesichert wurde, es überzeugen uns" aber auch noch andere Ministerialverfügungen von der Giltigkeit dieser Ansicht. Zwar liegt in denselben diese Erklärung nur mittelbar und verborgener, aber deswillen nicht weniger bündig und wir möchten sagen, noch weit mehr als Idee der ganzen Gesetzgebung. Am allermeisten aber muß es uns dabei freuen, daß wir auch hier die Regierung auf einem höchst gerechten und unparteiischen Standpunkte erblicken, und sie eben so bereitwillig finden, hier den Juden die zu beanspruchenden Rechte und Freiheiten zu sichern, wie wir bemerken mußten , daß sie anderwärts in der Notwendigkeit sich befand, ihnen das abzvschnekden, was die Gesetzgebung der resp. Provinzen nicht gestatten. , (Fortsetzung folgt.) Verlag von C. L. Fritz sche. Druck von I. H. Nagel.