Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1840-10-31 · Heft 44 (31.10.1840) · p. 343

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 44 (31.10.1840)
Article
Leipzig: über Emancipation der geistigen Interessen
Date
1840-10-31
Page
343 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2360092-2360093-2360138-2363959--1067-2363993
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

343 großen Beispiele vorangegangen ist, macht sie auf diese Weise zu echten und rechten Staatsbürgern, zum einverleibten Eigenthum eures Staatskörpers, thut dies nur einmal eine Zeit lang, provisorisch, und überzeugt euch durch anhaltende Aufmerksamkeit, welchen gewaltigen Einfluß dies auf ihr ganzes Leben in Schule und Haus, auf Erziehung und Thatkraft äußern wird; denn ich sage es noch einmal, diese materiellen Vergünstigungen auf die ihr sie beschränkt, sie sind ein nichtiger Schatten, ja sind ein Fluch, der Israel in den fürchterlichen Kreis der egoistischen Berechnung und moralischen Stumpfheit bannt. — O daß meine schwachen Worte gehört würden von einem Ende der Lande bis zu dem andern, in denen Israel noch unter diesen Banden verkümmert; o daß nur einmal ein Herz der Hochgestellten sich rühren, sich durch das Beispiel des Auslandes bestimmen ließe, diese Bande im deutschen Vaterlande zu lösen,' damit Israel die Sonne der Freiheit träfe und sich der Keim seines Herzens und Geistes in reicher Blüthe und Liebe entfalten könnte. Licht- und Schattenbilder aus der jüdischen Geschichte der Gegenwart. Neueste Ministerialverfügungen in der preußischen Monarchie, rücksichtlich der Juden und jüdischen Verhältnisse. (Fortsetzung.) Die westphälische Gesetzgebung dagegen gilt nur innerhalb der vormals westphälischett Provinzen^ Danach hatte ein Jude das Recht, sich innerhalb der Provinzen des wesiphälischen Staates frei zu bewegen. Dieses Recht hat er noch gegenwärtig, so weit jene Provinzen au Preußen gefallen sind, daher denn auch hierdurch die Versicherung im Besitzergreifungs- Patenc vollständig erfüllt worden ist. Die Versichrung geht nur auf die Erhaltung der bei der Occupation bestandenen Rechte, nicht aber auf eine Erweiterung derselben, welche augenscheinlich stattfinden würde, wenn die Juden, welche unter der wesiphälischen Negierung sich nur in einem gewissen Bezirke frei niederlassen dursten, nun dasselbe Recht in der ganzen Monarchie ausüben dürsten. Hieraus würde folgen, daß sie auch in andern Provinzen, in welchen die Niederlassung der Juden auf das Engste beschränkt ist, z. B. im Herzogthum Sachsen, sich frei niederzulassen und dadurch die westphälische Gesetzgebung in Landestheile, in welchen gerade das entgegengesetzte Prinzip die gesetzliche Kraft hat, zu übertragen befugt waren. Berlin d. 9. Marz 1840. Der Minister des Innern und der Polizei, v. Rochow." Ob die Letztere Folgerung nothwendig erscheint, lassen wir an seinen Ort gestellt sein. Aus dem freien Niederlassungsrechte wenigstens ginge, unsers Erachtens, noch keineswegs mit Nothwendigkeit hervor, daß die ihren Sitz wechselnden auch befugt wären, die für sie gütigen Gesetze ihres bisherigen Wohnsitzes auch auf ihr neugewähltes Domizil zu übertragen; vielmehr scheint cs uns natürlich, daß sich die Umziehenden unter gegenwärtigen Rechtsverhältnissen den in jeder Provinz bestehenden Gesetzen würden unterwerfen müssen. Daß übrigens eine solche Gesetzgebung mannigfache Consequcnzen in ihrem Gefolge haben muß, die nun durch die Milde und Gnade der Negierung ihr Hartes und Grausames verlieren können, muß Jedem nur einigermaßen Lieferblickenden vor die Seele treten. Wir wollen annehmen, eine Familie in den westphalischen Provinzen verliert Vater und Mutter durch den Lod, die zurückgelassenen Kinder nun würden, den Rechten nach, durchaus von ihren Verwandten, die wir in einer andern Provinz uns lebend denken wollen, nicht angenommen und erzogen werden können, weil sie dahin nicht heimathsgehörig wären. Auch in dieser Rücksicht liegen bereits Verfügungen vor, die, um die Grausamkeit des Gesetzes zu mildern, als ein Gnadenakt angesehen werden müssen. Man vergleiche das folgende: „Da es übrigens eine große Härte sein würde, eine noch minderjährige 14jährige Tochter, nachdem sie den Vater verloren, von der Mutter um deswegen zu entfernen, weil die in zweiter Ehe hier verheirathete Mutter, nicht aber die Tochter, die Rechte der altländischen Juden hat, so möge das König!. Polizeipräsidium in Zukunft, bevor dasselbe so enge Familienverhältnisse stört, wie bei Ausführung des Bescheides vom 6. März d. I. geschehen sein würde, in ähnlichen Fällen von Erlaß einer Verfügung beim Ministerium anfragen. Berlin, am 26. Mai 1840. Ministerium des Innern. Erste Abth.' v. Me ding." Wie aber, wenn nun die Tochter nicht mehr minderjährig war? Ist es immer der Fall, daß so ein hilfloses Wesen, wie ein Weib, zumal wenn sie auf gewisse Distrikte beschränkt wird, sich fortzuhelfen und zu schützen im Stande ist? und muß nicht schon das Alleinstehen, das Getrenntwerden von ihren Berathern, auch ohne sonst weitern nachtheiligen Einfluß etwas Grausames für sie haben? Daß der strenge Buchstabe des Gesetzes rücksichtlich der Naturalisation selbst des leiblichen Vaters die Kinder dabei nicht mitbegreift, geht aus folgender Verfügung in Beziehung auf Posen hervor: „Da die Naturalisation gewisse persönliche Eigenschaften voraussetzt, so folgt daraus von selbst, daß sie nur demjenigen für seine Person zn Lheil werden kann , der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.