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Der Orient · 1840-08-15 · 33 (15.8.1840) · p. 522

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
33 (15.8.1840)
Article
Rückblicke auf einige die Schrift: "Rabbinenwahl rc. rc.", betreffende, unschuldige Mißverständnisse
Date
1840-08-15
Page
522 (sequence 2)
Language
German
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mucroucce aus emige d.Schrift „Rabbinenwahl" betr. Mißverständnisse v. Dr.Lowositz. tz24 ob. Auch dort ist die höhere Einheit des religiösen Gesetzes für die bürgerlichen und geistlichen Gesetzesbestimmungen, und -auch dort heißt die Gesammtheit der religiösen Satzungen, die Religion |V"I (insbesondere die israelitische Religion, die Religionsurkunde, der Koran, auch der Entscheid ende), während wiederum der Richter }V| Om Allgemeinen: Propcnsator boni malive >T- U fS auch rector, admiuistrator, so wie andererseits Keligiosus) heißt. Aber Richter sind dann eigentlich nur die Geistlichen, die Religiösen als Gesetzkundige, „Ulema," deren Haupt, das religiöse Oberhaupt der mos- «mischen Gläubigen, Mufti, f von seinen Aussprüchen und Entscheidungen, F e t w a's, (^xs) den Namen führt. Für das Richten selbst wird weniger das Verbum (]tn) sondern (das hebräische DDH, vgl. den „Ch ach am" das religiöse Oberhaupt der orientalischen Juden mit Richter) und entscheiden, gebraucht. Weder ist mithin, wie Hr, Dr. H. meint, die Construktion des Begriffes Rabbine in unserm Schristchen (wo nämlich Gefetzsausleger und Richter als die wesentlichen Merkmale dieses Begriffes genommen werden und den Grundcharakter der rabbinischen Wirksamkeit, das Wesen des Rabbinats, bezeichnen sollen) eine höchst willkürliche, noch das eigentlich juristische Moment als Hauptmerkmal aufgestellt, noch auch nur endlich' dieses eigentlich juristische Moment mir der Abstellung der Jurisdiktion der Juden als ' ein längst entschwundenes anzusehen; und solches aes triplex circa pectus des Herrn Dr. H. möcht sich hier denn doch nachgerade als etwas unzuverlässig erwiesen haben. Jedoch, Herr Dr. H. macht unserer Bestimmung des Nabbinen auch noch dies zum Vorwurfe, daß die Pastorale Seelsorge und vorzüglich das Lehren, das unaufgefordertes?) Lehren in Tempel und Schule völlig kgnorirt worden. Aber das Lehren kann schon deshalb nicht zur Bestimmung des Rabbinen als solchen, nämlich als des religiösen Oberhaupts, von dem doch allein hier die Rede ist, gehören, weil nach alter jüdisch-religiöser Anschauungsweise das Lehren die Pflicht eines jeden Gelehrten ist (fl Maim. Hi Ich. Talrn. Tor. 1. 2. b ritt nobbinwo ddpii tan b by NW DVVDbirDs aber auch im genauesten W o r i verstände, eines jeden Unterrichteten, dxnn 2"N "Hob 2"NN b Maim. ibid, I. 1. wer verpflichtet zu lernen, ist verpflichtet zu lehren, und verpflichtet zu lernen war mit Ausnahme der Sklaven, der Frauen und der Verwachsenen, ein Jeder, fl Maim. ibid, I, 1 und 1. 8: nun "llbro 2"N VttNL"0 L"tt b. Insbesondere fällt der Unterricht des Knaben zunächst dem Vater Zu, welcher nach Umständen von einem fremden Lehrer nur eben vertreten wurde (fl Maim. ibid. 1. 1. 3. und z.d.St.). Und mit bieiem mpU’in (Maim. ibid.JI. i) den Rabbinen als solchen wdentisiciren, wird wohl Hr. Dr. H. eben so wenig wollen, als es Maimuni thut. Weder fällt demnach die Schule, noch der Unterricht der Jugend im Einzelnen, ans jüdisch-religiösem Gebiete dem Rah bin en zufolge seiner ursprünglichen Bestimmung zu. Wenn aber in neuerer Zeit durch den Umschwung jüdischer Zustände, allerdings auch die Religionsschule als von eigentümlicher und hoher Bedeutsamkeit sich herausstellt; so mag es wohl oft mit der Rücksicht auf die nothwendigen Ansprüchen an die allgemein wissenschaftlichen und besondere jüdisch-religiöse Fachbildung des Lehrers durch die äußern Umstande an die Hand gegeben sein, mit den Functionen des Rabbinats die Ertheilung des Religionsunterrichts zu verbinden, aber zur eigentlichen, innern und wesentlichen Bestimmung des Rabbinen gehört der Ertheilung des Religionsunterrichts, zufolge einer solchen zu? fälligen, ganz äußerlichen Anordnung, jetzt noch eben so wenig als früher. Es kann daher unter solchen Umständen auch die didac tische und pädagogische Tüchtigkeit des Rabbinen als ein unabweisliches Bedürfniß dieser oder jener Gemeinde in Anschlag zu bringen sein, nie aber, für ein Moment in der Bestimmung und der nothwendigen wesentlichen Qualisication des Rabbinen überhaupt, gelten, und immer möchte es doch für einen Rabbinatscandidaten etwas mißlich sein, für den Mangel an eigentlich rabbinischer Befähigung in didaktischen und pädagogischen Eigenschaften einen Ersatz zu dielen. Selbst der Unterricht Erwachsener in der Wissenschaft und Anwendung des religiösen Gesetzes, die Heranbildung der? selben für das Rabbinat, eine Wirksamkeit, welche in der Praxis vom Rabbipate bisher fast unzertrennlich war (s. Rabbinatsw, S. 14), ist gleichwohl immer nur eine secundäre, nicht die primäre, ursprüngliche Aufgabe des Rabbinen, nicht seine eigentliche Bestimmung. Wo und wie immer der Rabbine unterrichten mag, so unterrichtet er als Rabbine nur zufolge der gefälligen äußeren Beziehungen und Bedingungen seines Rabbinats, im Uebrigen aber immer nur qua Jude (fl oben), nie qua Rabbine/ Hr. Dr, will insbesondere noch das Lehren im Tempel zur Bestimmung des Rabbinen gerechnet wissen. Wir wollen uns dies etwas verständlicher machen und den Tempel durch die „Synagoge^ ersetzen. Nun ist es uns klar, Hr. Dr. H° meint Vorträge in der Synagoge, und zwar, wenn uns, nicht alles trügt, gottesdienstliche Vortrage, die Predigt. Allein wir können selbst zu Gunsten dieses heiligen unantastbaren Palladiums nicht anders fassen als es hier geschehen und, in so fern Hr. Dr, H, selbst, die Predigt eben nur für Lehre zu geben scheint, nur wiederholen, daß die B e sti m m u n g des Rabbinen, so wie gegen die Belehrung überhaupt, so insbesondere gegen die Predigt sich abschließt/ Nie hat man auch den rWYl der „alten" Rabbinen, so sehr man sie schätzte und so wenig man sie missen mochte, und demgemäß auch der Befähigung des Rabbinen hierzu, eine andere als^blos secundäre Bedeutung zuerkannt. Um so weniger kann es dann noch starthaft sein, 'sich mit wenn auch vorzüglicher Befähigung zur Predigt, für Erfordernisse der eigentlichen und grund-

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