Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1840
- Issue
- 33 (15.8.1840)
- Article
- Bemerkungen über die in letztverflossenen Jahren erschienenen deutschen Bibleübersetzungen
- Date
- 1840-08-15
- Page
- 519 (sequence 3)
- Language
- German
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521 Rückblicke auf einige d. Schrift „Rabbinenwahl" betr. Mißverständnisse v. De. Lowositz. 522 als daß es erst besprochen werden sollte. Nur letzteres hat die Adverbial-Bedeutung wo; jenes aber muß mit nun, d^enn, etwa übersetzt werden. b) nitf (Lev. 22, 27 und 28.) Salomon: Ein Ochse, so geboren wird. — Ein Ochse oder Lamm — dasselbige nebst seinem Jungen. Arnheim: Ein Stier nach der Geburt. Und Stier und Schaf, es selbst und sein Junges. Ich erinnere mich eines altjüdischen Sprichworts! Wenn das Glück steigt, kälbert der Ochs. Ordnungsmäßig aber kann ein Ochs oder Stier ohne Copulations- Schein und genealogisches Register so wenig ein Junges haben, als ein Ochse jemals geboren wird. Denn mit dem Ausdruck Ochs ist nicht nur der Begriff des männlichen Sexus eng verbunden, sondern auch der Nebenbegriff der vollendeten Reife im Allgemeinen, wie der der Entmannlichung im Besondern, laßt sich schwer davon sondern. (Fortsetzung folgt.) R ü ähliä e auf einige die Schrift: „Rabbinenwahl rc. rc.", betreffende, unschuldige Mißverständnisse. (Fortsetzung) Es wird ferner (S. 11.') an die ihrem Grundcharakter nach ungläubigen Richtungen in der gegenwärtigen Zellbildung der Theologie erinnert, an ihre Befangenheit und ihr destruktives Verhältnis; zu allem historisch - religiösem Glauben, auf welchem Letzteren allein die Unerkennung und Geltung, der vorgeschriebenen jüdisch - religiösen Praxis beruht. Der Schluß hieraus und aus den daran geknüpften Bemerkungen wie oben: mögliche Befangenheit, und — daß wenn ein jüdischer Theologe sich der theologischen Zeitbildung in einer der oben bezeichneten Richtungen zugewendet hatte ... auch hier wieder die Rabbinen der alten Zeit .... entschieden im Vorthekle sind. Das bisherige Ergebnis der Schrift wird nun (S. 12) dahin bestimmt, daß unter gewissen Umständen (diese Wörter sind auch dort gesperrt) ein unbefangenes und zuverlässiges Urtheil in Dingen der jüdisch-religiösen Praxis von den jüdischen Theologen der neuen Zeit weniger zu erwarten ist, als von dem in der altherkömmlichen Weise gebildeten und darin verharrenden Rabbinen, ... ein entscheidender Umstand aber bei der Rabbinenwahl wird dieser besonders in seinem Verhältnisse zur eigentlichen Bestimmung des Rabbinen, die des Gesetz aus leg ers und Richters in Bezug auf jüdisch-religiöse Satzung und deren Anwendung (S. 13.). In Beziehung aus die dort angeführte allgemein übliche Benennung Dajan und Ab Bet Din für Mitglieder und Oberhaupt des Rabbinencollegiums, bemerkt Hr. Dr. H. a.a.O. S. 24, daß die Benennung pl oder 12 2tt noch aus der Zeit des Synedriums herrührt, wo rp^il ober frO&O das zunächst sitzende Mitglied als Ehrentitel führte, welcher aber mit dem Untergange dieses höchsten Gerichtshofes und dem Erlöschen der Semicha überhaupt seine Bedeutung verloren, und er findet kn dem heutigen Gebrauche dieser Namen nur eine zufällige Beibehaltung derselben ohne sachliche Bedeutung. Hr. Dr. H. ist hier etwas ungenau, pl und 12 2ft sind nicht gleichbedeutend; nur 12 2N war ein solcher Ehrentitel; jV], Richter aber hieß jedes Mitglied so recht von Amts wegen (so auch bei Maiimmi in der von Hrn. Dr. H. angemerkten Stelle der Plur. DWD- Dajan ist mithin kein eigentlicher Ehrentitel, auch seine Beibehaltung in unserer Zeit keine zufällige und ohne sachliche Bedeutung; sondern darin begründet, daß auch das Amt und die Verrichtungen des Dajan, des Richters, noch bis heute vestehen, wenn'auch nicht mehr mit weltlicher Gewalt ausgestattet, weniger auch in äußern, bürgerlichen Angelegenheiten und dann nur in schiedsrichterlicher Eigenschaft, gewöhnlich nur für Diejenigen, welche in ihre Angelegenheiten eine Entscheidung nach jüdisch-religiösem Gesetze HIN pl verlangen. Ueberall bezeichnet eben nur die authentische, berufene Entscheidung (nicht das bloße Gutachten des Gesetzkundigen) nach dem Gesetze, der Richter spruch, das Amt und die Eigenschaft des Richters. Auf altisraelitischem Standpunkte-, wo sowohl für bürgerliche als geistliche Beziehungen das göttliche, religiöse Gesetz entschied, gab einerseits der Richter in bürgerlichen Fallen Entscheidung nach religiösem Gesetze, so wie andererseits Entscheidung in geistlichen oder eigentlichen religiösen Beziehungen dem Richter, nämlich dem, der auch in eigentliche juristischen Fällen von Amtswegen zu erkennen hatte, als den berufenen beamteten Gesetzkundigen zuftelen. So hatte ja.auch eben jener höchste Gerichtshof in eigentlichen religiösen Angelegenheiten zu entscheiden. Dasselbe gilt unter den angegebenen Beschränkungen noch heute, so daß pl derjenige ist, welcher nach religiösem Gesetze in bürgerlichen und eigentlich religiösen Fällen, allerdings jedoch in letztem ungleich häufiger und hauptsächlich, entscheidet; wie denn selbst schon der gemeine Sprachgebrauch (des rabbmischen zu geschweigen, wo die Redeweise: tdh p, Fi^Pl p dgl. die allergewöhnlichste, und die übrigen Ueberschristen der §§. im y&V m u. s. w. (nicht etwa blos im Ol) fast jedesmal mit pl anfangen) jede Entscheidung oder eigentlich das was so zu sagen Rechtens, ist nach jüdisch-religiösem Gesetze namentlich aber in eigentlich religiöser Beziehung, wie das Ceremoniale u. dgl. betreffend, mit pl, die authentischen Gesetzcslehrer mit Q^pDID die Entscheidenden, (bei älteren christlichen Autoren: jur is consuSti), und gerade die eigentlich juristischen Entscheidungen weniger mit pi, als mit pDD bezeichnet. Dasselbe Verhältnis; in Ansehung des religiösen Charakters der Gesetze waltet noch bei den Muhammedanern