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Der Orient · 1840-07-18 · Heft 29 (18.7.1840) · p. 220

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 29 (18.7.1840)
Article
Hamburg: neue Synagogenordnung vom Kultusvorstand
Date
1840-07-18
Page
220 (sequence 3)
Language
German
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220 Erwartung, daß zur Begründung und Erhaltung dieser Einrichtungen, die doch überall nur unsere eigenthümliche jüdisch-gesetzliche Betweise in reiner Gestaltung zur allgemeinen Ausübung zu bringen bezwecken können und sollen, jedes Synagogenmitglied das Seinige beitragen und die Synagogen-Inspektion in ihrem ernsten und schwierigen Berufe zu unterstützen sich willfährig und bereitwillig zeigen werde. Hamburg, 14. Slwün, 600. Der Vorstand des Kultus." So weit die Bekanntmachung, und hier folgt das damit zusammenhängende Regulativ, welches diese Anordnungen supplirt. „Deutsch-Israelitische Gemeinde. Regulativ wegen Abschaffung des Mizwotverkaufs Ln den Synagogen. In Erwägung, daß das Versteigern der Aliot und Mizwot in den Synagogen während des Gottesdienstes eine fortdauernde Quelle von Unordnungen und Störungen ist, so wie auf die Vorstellung der löblichen Cultus- Eommisston, daß die von ihr publicirte Synagogen- Ordnung ihren Zweck nicht würde erreichen können, so lange Ln dieser Hinsicht keine Abhilfe geschehe; findet das Vorsteher-Collegium, beseelt von dem Wunsche, die gedachte Synagogen-Ordnung möglichst wirksam zu machen, sich veranlaßt die folgenden Verfügungen zu beschließen und hiemit in Kraft zu setzen. §. 1. Die Versteigerung der Aliot und Mizwot wahrend des Gottesdienstes ist vom nächsten Sabbat nach Publikation dieses Regulativs an abgefchafft. §♦ 2. Die Aliot und Mizwot für die Sabbat- und Feiertage sotten nach einem festen für jede Synagoge mit Zuziehung der Herren Syndici besonders ausgearbeiteten Tarif in deren Wohnungen verkauft werden, dergestalt daß jeder respective Syndicus am Freitag und am Fest-Vorabend bis zu Anfang des Gottesdienstes Meldungen zu denselben annimmt und die Namen der Ersteher in einem dazu eingerichteten Buche beizeichnet. Wer eine Alia oder Mizwa auf diese Weife ersteht, muß sofort aufgeben, wem er solche zugedacht hat, damit das Nachfragen und Anzeigen in der Synagoge unterbleiben könne: ist hernach derjenige, dem die Ehre erwiesen werden soll, nicht zur gehörigen Zeit anwesend, so steht es dem Ersteher frei, solche selbst zu übernehmen: weitere Disposition findet jedoch nicht Statt. §. 3. Die unverkauft gebliebenen Aliot theilt der Syndicus (nach Befriedigung der Ehiubim) an die beim Gottesdienste Anwesenden möglichst nach Reihenfolge der Stellen (jedoch vorbehältlich der Vorrechte der Cohanim und Leviten) aus, mit Ausnahme jedesmal einer Alia die zur freien Disposition des Syndicus bleibt. Die unverkauften Mizwot vertheilt derselbe ebenfalls nach einer bestimmten Reihenfolge. §♦ 4. Die auf die Dauer des Ehestandes begründete Anciennetät entscheidet wie bisher über die Ordnung der Aliot. Ehiubim. müssen ebenfalls wie bisher am Freitag oder Fest-Vorabend beim Küster angemeldet werden bei'Verlust ihrer Alia. §. 5. Aliot und Mizwot an allen Wochentagen, wo solche Statt finden, an Mitteltagen und an Sabbaten zu Mincha werden von den Herren Syndicis den Anwesenden ebenfalls nach der Folge der Stellennummern zugewiesen. Wer sich indeß eine solche zu sichern wünscht, der kann dies Tages zuvor gegen Erlegung einer Taxe. §. 6. Es sott ein Spendenbuch eingerichtet werden, welches allen denen zur freiwilligen Einzeichnung zugefandt wird, die eine Alia oder Mizwa durch den Syndicus ohne Entgelt oder durch einen Freund verehrt erhalten haben. §. 7. Der löbliche Cultus - Vorstand ist mit Ausführung dieses Regulativs beauftragt. Hamburg, den 17. Juni 1840. Das Vorsteher Collegium. Publicirt am Sabbat Schelach- Lecha A. 5600." Wenn es auch höchst erfreulich und wohlthuend ist, aus der rechtgläubigen und wahrhaft frommen Gemeinde diese Verbesserungen und zweckmäßigen Anordnungen hervorgegangen zu sehen, wenn es uns auch die von Einsichtigen längst gekannte Wahrheit zeigt, daß selbst die orthodoxeste Gemeinde, jedes fremdartige Element des Fortschritts vrrfchmähend, aus sich selbst, wenn auch langsam doch sicher und organisch sich regenerirt, so schmerzt es uns doch, daß solche Verbesserungen noch 1840 nöthig sind, es schmerzt uns, daß der Geist der Wiederbelebung unsers Cultus seine Schritte nach Zeitaltern zu machen scheint. Hamburg, diese große, edle fromme Gemeinde, in deren Mitte Intelligenz und irdische Mittel gepaart sind, in deren Häuptern die edle Begeisterung für das Judenthum stets rege ist, eine solche Gemeinde sollte 1840 noch solcher Anordnungen nöthig haben? Sollte es dem Chacham vereint mit den Gemeindehäuptern unmöglich sein, durch Belehrung und Anregung die Gemüther der Gemeiudeglieder für Veredelung und Besserung unseres Heilgen Gottesdienstes schneller zu beleben? Was werden unsere Nachkommen sagen, wenn sie dieses Regulativ, diese Bekanntmachung lesen werden, nicht deshalb, weil sie in sich unpassend sind, denn sie geben vielmehr an sich ein schönes Zeugniß von dem frommen Sinne der Vorsteher, sondern nur deshalb, weil solche noch 1840 nöthig waren! . s Breslau, 25. Juni. Dr. Geiger hat uns auf einige Zeit verlassen, und sich zur Feier seiner Vermählung nach Frankfurt a. M. begeben. Daß er durch seine gediegenen Leistungen als Religionslehrer, sowie durch seine Vorträge und seinen Lebenswandel die Hoffnungen gerechtfertigt hat, die man von ihm. hegte, bedarf wohl erst keiner Erwähnung. Doch ist dadurch die Glut des Fanatismus, die in seinen Gegnern lodert, nicht im Mindesten gestillt worden. Abgerechnet die frühem Verleumdungen, welche den Ruf des allgemein geschätzten Mannes zu bestecken suchten, waren es bekanntlich vor Kurzem die Spalten eines sehr verbreiteten deutschen Blattes, in welchen die verkleinernde Verfol-

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