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Der Orient · 1840-07-18 · Heft 29 (18.7.1840) · p. 219

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Journal
Der Orient
Volume
1 (1840)
Issue
Heft 29 (18.7.1840)
Article
Hamburg: neue Synagogenordnung vom Kultusvorstand
Date
1840-07-18
Page
219 (sequence 2)
Language
German
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jüdische Gemeinde amHamburg, daß die starrn Unbeweg- Uchkeit des Chacham, die .'Sprödigkeit des Heren Ber-' meys,-zu einer neuen Synagogen-.Ordnung /flüßig und . -beweglich gemacht werden konnte;-unwillkührlich e r wecken diese Documente in uns Gedanken und Gefühle über den synagogalen Standpunkt unserer Gemeinde, deren Aeußerung Sie wohl mir erlauben werden, d.a siediese Aktenstücke erläutern Helsen. Die Bekanntmachung selbst lautet wörtlich: -„In Folge des allgemein gefühlten Bedürfnisses ^und laut ausgesprochenen .Wunsches von den Edelsten unserer Gemeinde, daß eine gesetzlich begründete Ordnung in den Synagogen (ingeführt werde, damit dieselben als wahrhafte Bethauser ihrem himmlischen Zwecke, sich daselbst in Gottes Nahe und Gegenwart zu fühlen und zu betrachten, durch Wegräumung aller äußern Störungen vollkommen entsprechen mögen, sieht der Cultus- Vor stand sich veranlaßt, die bereits unter dem 9. Nifan 5,582 mit Zuziehung von 15 Männern aus den vornehmsten unserer Gemeinde entworfene und publüirle Synagogen-Ordnung für die Sabbate,'Fest- und Wochentage, in zeitgemäßer Gestaltung, folgendermaßen zu renoviren und zugleich die geeignete Ausführung derselben durch Bestellung einer Synagogen-Inspektion fördernd zu bewerkstelligen. 1. Beim Eintritt in die Synagoge hat sich Jeder auf seine Stelle zu begeben und daselbst .in anständiger Haltung bis zum Schlüsse des Gebets zu bleiben; es ist daher verboten, sich von der Stelle willkührtich zu entfernen und Gespräche anzuknüpfen, was doch - an heiliger Statte.gewiß auch .außer der Betzeit unziemlich ist. — 2) Kinder unter fünf Jahren dürfen nicht in die Synagoge mitgebracht werden, über dieses Alter mögen solche, wenn ihre Eltern sie auf ihre Stellen neben sich nehmen und zu Andacht .und Gebet Inhalten, zugelassen werden. Kinder, die ohne Begleitung ihrer Eltern .kommen, dürfen ebenfalls nicht umherlaufen, sondern müssen sogleich auf ihre Stellen gehen und daselbst ruhig und anständig stehen bleiben. Falls sie keine eigenen besitzen, so hat die Synagogen-Jnspection solche auf eine der ihr zur Verfügung eingeräumten Stellen zu placiren, so wie Letztere überhaupt jeden hiesigen und fremden Eintretenden, der keine Stelle besitzet, sogleich auf eine von ihr zu bestimmende Stelle hinzuweisen hat, da in den Zwischenräumen (^N) Niemand zugelassen wird, indem der Eingang sowohl -als die Seitengange zur Ehre des Gotteshauses und zur Ehre der Leute frei und rein bleiben müssen. — 3) Wisse vor wem du stehst! Daher hat sich nicht nur Jeder wahrend des Gebets selbst, nämlich wahrend der stillen und lauten Gebete -und während des Vorlesens aus dem Gesetze, sondern auch wahrend der ganzen Dauer, m man in dem cheiligen Hause vor Gott steht, wenn auch Zwischenhandlungen Vorgehen, die nicht unmittelbar das Gebet oder, die Gesetzesvorlesung angehen, aber doch-zum Ganzen des Gottesdienstes gehören, alles Sprechens.und störenden Geräusches zu enthalten. - Ebenso soll Niemand das stille Gebet 'laut oder das .Laute überlaut schreien, -und ist, zur Verhütung aller -weitern Störung -und Zögerung, die Versteigerung der Atijot und Mizwot in der Synagoge -abgeschafft, .worüber ein besonderes Regulativ das Nähere besagt. Auch wird der Gebrauch, .das jeder rmnft einen Schulmantel anlegt, hiermit aufgehoben. 4) Da die religiöse /Bedeutung /unserer *112^ vornehmlich auf die -geordnete Uebereinstimmung zwischen dem Chasan (Vorsänger) -und der Gemeinde /'beruht, dergestalt, daß der Chasan nicht eher die Wiederholung der Beracha und Keduscha beginnen darf, bevor die Gemeinde als solche das Gebet beendet./ und diese wiederum -nicht mit dem Chasan laut mitbetm oder früher Amen-sprechen darf, ehe der Chasan geschlossen hat, so ist zur Ausführung dieser.wechselseitigen gesetzlichen .Ordnung in der Synagoge der Unter-Chasan, oder dessen Vertreter, angewiesen bei jedem Wechselgebete sowohl beiden Segensprüchen, bei dem Schema-Lesen und bei der Äesilla als auch iUi Amen- Antworten, Kadi sch und -Keduscha immerdar zur Leitung derGemeinde daß laute Gebet oder die Beracha . zu schließen, :wo denn der Chasan die Wiederholung beginnt, worauf dann.er wieder mit.Amen schließt, an welches sich die Gemeinde in 'jedem-lauten, langen wder kurzen Gebete anschließm und halten muß, und derjenige, der alsdann, fein Gebet noch nicht vollendet hat,/mag dasselbe leise für sich.ausbeten, ohne durch sein isolirtes Nachschreien Störung in der Gemeinde zu verursachen. 5) Hieraus geht von selbst hervor, daß Niemand mit dem Vorbeter (Scheliach Zibbur) bei der Wiederholung der Eulogien,-bei Tesilla, Koduscha oder Keriat ha-.Tora mitsingen oder mitsagen darf, da alle und jede laute Verbindung der Gemeinde mit dem Chasan 'ausschließlich durch die leitende Stimme des Unter-Chasan's vermittelt und angeleitet werden soll. Außerdem aber der Einzelne nur leise mitbeten kann, so wie auch die Schemone-Esre an Sabbaten und Feiertagen nicht laut, sondern wie cs das'Gesetz erfordert von Zedern als stille 'Andacht rfen) leise für sich gebetet werden soll. 6) In jeder Synagoge sollen die Kohanim vor den Feiertagen durch den Chasan in der zum Ahron- Segen mitzusingenden Melodien eingeübt werden, diejenigen die dem Gesänge nicht folgen können oder Fremde, die.nicht eingeübt worden, dürfen nur-mit leiser Stimme sich demselben anschließen, damit die-Harmonie nicht gestört werde. — Ueber die Aufrechthaltung obiger Bestimmungen hat die Synagogen-Inspektion mit gebührender Umsicht zu wachen, und den Störenden zuerst durch den Synagogendiener zurOrdnung -zu -mahnen; im 'Wiederholungsfälle aber aus der Synagoge weisen ^zu lassen. -Der Kultws-Morsta nd-hegt mit Zuversicht-zum/bekannten religiösen Sinne und der Ordmrngsliebe unserer -Gemeindeglieder vertrauensvoll die 29 *

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