Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1 (1840)
- Issue
- Heft 23 (6.6.1840)
- Article
- Wien: Mitteilungen
- Date
- 1840-06-06
- Page
- 180 (sequence 3)
- Language
- German
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180 Contracte jeder Art sollen sie in der Sprache des Reichs und der mit demselben verbundenen Theile aufzusetzen gehalten sein. Uebrigens sollen in.Ausnehmung ausheimischer Israeliten die bestehenden Cautelen und die mit ihnen zusammenhängenden Dispositionen, welche in §. 5. des projectirten Gesetzes enthalten sind, durch den königl. Rath Statthalter gehandhabt und überall beobachtet werden; Vagabunden aber und Reisende, die ohne Pas getroffen werden, sind unverzüglich an den Ort ihrer Abkunft zurückzubringen. Uebrigens ist die Rubrik dieses Artikels mit den Worten: ,,Ueber die Israeliten" zu überschreiben. Es bleibe demnach in dem Nexus derselben nichts Anderes übrig, als daß die Herren Stände diesen Artikel in der gewöhnlichen Sitzung durchzunehmen. Im Uebrigen verbleibt S. kaiserl. königl, Majestät den Herren Ständen des Königreiches in kaiserl. königlicher Huld und Gnade. S. heilige kaiserliche und königliche-apostolische Majestät. Posonii 10.Mai40. Matthäus Stettner in. p. Auf der Kehrseite, 7992 n 472 Zm Namen der heiligen kaiserlichen und königl.- apostvlischen Majestät, des allergnädigsten Herrn, dem durchlauchtigsten Erzherzog, den Hochwürdigen, Ehrwürdigen, Angesehenen, Adeligen, Weisen und Erleuchteten Herren Standen des Königreiches Ungarn und der. mit ihm verbundenen Theile, die entweder in eigner Person oder als Abgeordnete im Namen ihrer Principale zufolge des gegenwärtigen Generalkabinetsbefehls von seiner allerhöchsten kaiserlich-königlichen Majestät versammelt sind, kund zu thun. Ex Officio. (L. 8.) Fosomi. Pesth. (Forts.) Stuhlweißenburg konnte sich sogar erst 1839, nachdem die Humanität an allen Orten und Enden ihr Recht geltend gemacht hatte, entschließen, seine Unduldsamkeit gegen die Juden aufzugeben und über die Bedingungen einig zu werden, unter denen fortan eine jüdische Ansiedelung in der Stadt erfolgen sollte. Demzufolge muß jeder Anfledelungs- Petent die glaubwürdigsten Zeugnisse über seine moralische und politische Unbescholtenheit beibringen, zugleich aber sich und feine Familie durch Nachweis eines Vermögens von 6000 Fl. C.-M. des Wohnrechts theilhaftig machen. Er hat diese Vergünstigung des Wohnorts mit Anzahlung von 400 Fl. E.-M. an die Stadtkasse zu erkaufen, daneben die jährlichen städtischen Abgaben und eine Handelsabgabe zu entrichten. Dafür genießt er vollkommenen Schutz und das Recht, auf jedem Punkte der Stadt zu wohnen, kann jedes unbewegliche Gut und alle Regalien der Stadt in Pacht nehmen, darf Großhandel treiben und drei Melkkühe zur Weide schicken. Aber ansässig zu machen ist ihm nicht erlaubt, so wie er von allen bürgerlichen Gewerben und Handwerken ausgeschlossen bleibt. Allerdings noch eine sehr beschrankte Vergünstigung, von deren segensreichen Folgen, von deren Ausführbarkeit im Geiste der Concedirenden, erst die Zukunft den Beweis führen muß. — Doch wir halten uns hier nicht sowohl an das geringere oder größere Maaß der Concesstonen, wir halten uns vielmehr zur Begründung unsrer Hoffnungen an den Geist, der das Volk belebt, an die Menschlichkeit, die aus allen Gewährungen hervorblickt; und in dieser Hinsicht tritt uns in der neuesten Geschichte Ungarns nur ein betrübendes Beispiel entgegen, ein Beispiel, wo das Bewußtsein der Gewalt die Rücksichtslosigkeit Hervorrust und die Humanität mit Füßen tritt. Es ist die 1840 erfolgte Forderung der Herrschaft Stampfen bei Preßburg an ihre ungefähr 150 jüdischen Familien, statt der bisherigen 1/00 Gulden jährlichen Schutzgeldes, fortan 2500 Gulden zu entrichten. Eine Forderung, deren Härte dadurch wuchs, daß die deshalb gemachte Vorstellung mit den Worten zurückgewiesen wurde: „es stehe ja jedem Nichtzahlenwollenden die Auswanderung frei." Doch wie gesagt, solche Beispiele aus der Leidens- und Martergeschichte des Volkes Israel sind glücklicher Weise in Ungarn nur höchst seltene Ausnahmen, unter denen die von den Journalen erzählte Geschichte aus Preßburg, (wo 1837 ein Jude, der ein kleines Mädchen an der Hand über den Markt führte, beschuldigt, das Kind gestohlen zu haben, bis es sich ergab, daß es fein eigenes Kind war) nicht einmal einen Platz erhalten kann; denn es war dies entweder ein Beispiel eines allgemeinen Argwohns, der nicht dem Juden galt, oder einer wahrhaft großartigen Unvernunft. Doch kommen wir aus erfreulichere Erscheinungen. Die Gunst des Schicksals, welche die Juden bisher in Ungarn erfuhren und welche sich im Allgemeinen mit der Zunahme der Humanität nur immer steigerte, wurde gepflegt, wie wir schon erinnert haben, durch Magnaten und Herrschaften, die mit ihrem Einflüsse sogar bis zum Throne hinaufreichten, mit ihrem Beispiele den übrigen yorleuchten; so wie durch einzelne Städte, namentlich die, welche als Hauptstädte am meisten mit der europäischen Civilisation verkehren und Fremdlinge aus allen Nationen in ihren Mauern gastlich beherbergen. Darum dienen uns hier die Namen Pesth, Ofen, Preßburg, des Grafen Carl Esterhazi, Obergespanns und Kämmerers, des Vicegespanns Fr. v. Svagell, den Grafen Palffy u. a. zu leitenden Sternen, daran unsre Hoffnungen zu messen. (Forts, folgt.) Verlag von E. L. Fritz sch e. Druck von I. H.Magel.