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Der Orient · 1840-05-30 · 22 (30.5.1840) · p. 337

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Journal
Der Orient
Volume
1840
Issue
22 (30.5.1840)
Article
Ueber das Princip der jüdischen Ehe
Date
1840-05-30
Page
337 (sequence 1)
Language
German
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Literaturblatt des Orients. Berichte, Studien und Kritiken für jüdische Geschichte und Literatur. JVs Leipzig, den 30. Mar 184O. Ueber das Princip der jüdischen Ehe von I. A. Frankel. .Jüdische Trauung und Scheidung. — Literarische Dialekten. Uebersetzungsprode aus dem Diwan Jehuda Halüwy's von Dr. M. Sachs. Ueber die Bemerkungen des Herrn S. Äd. zu Melo Chofnajim von Dr. Geiger. — Moses, ein Heldengedicht (Probe. Schluß). — Literarische Ankündigungen. — Ueber das Princip der jüdischen Ehe. Von I. Ä. Fränkel. Can d. phil. (Schluß.) Darum wird endlich in den Dankgebeten zu Gott bei der Trauung gesagt (Katubot 8 a): mpm 01^1 ri^ns . . . . . Also nicht die moderne Zeit hat die jüdische Frau emancipirt, sie war schon im Judenthume selbstständig und frei, als noch in Europas Norden Cimbern und Teutonen wild in dichten Wäldern hausten. — Nach dem Talmud stehen nicht Eltern, nicht Geschwister, nicht Kinder den Eheleuten so nahe, sind ihnen so theuer, als sie sich gegenseitig; denn der Tod eines jeden Verwandten wird verschmerzt, nur nicht der Tod des Mannes von der Frau und der Tod der Frau von dem Manne: Sanhedrin 22 b *6« nna nrrn pi s-6« na w>ii p Es läßt sich demnach denken, daß die Talmudistcn das Cölibat nicht begünstigen, da sie das wahre Glück nur im Kreise der Familie suchen, und es findet sich wirklich kein Beispiel im Talmud, daß Jemand unverheirathet blieb. Denn selbst- Ben-Asai, der als unverheirathet in Jebamot 63 b genannt wird, hatte die Tochter Akiba's, wie man aus Ketubot 63a ersieht, von der er sich jedoch, nach einer in Sota 4b erwähnten Behauptung, soll geschieden haben. Rabbi Chanilai sagt deshalb (Ketubot 62 b): )'>*<£' mH’ bl naitO-^2 nana 'i&2 nnaa' (S. Midrasch Rabba Cap. 17), welche Ansicht er durch Bibelverse mannigfach darthut. Noch viele andere Stellen ans dem Talmud und den Midraschim stehen zu Gebot als Beweis der trefflichen, rabbinischen Grundsätze über die Ehe anzuführen; aber die erwähnten reichen hin.- Sollte man dennoch geneigt sein, die jüdische Frau des-Orients der Sklavin gleichzustellen, so wünsche ich allen Frauen der ganzen Erde solche Sklavinnen zu sein,- und kann nur die jüdische Sklavinnen der Vorzeit bewundern-, die demnach einen höheren Rang in der Familie einnehmen mußten, als selbst die Gebieterinnen in den cultivirten Ländern auch zu unserer Zeit behaupten. Allein dem ist nicht so; die Frau war frei, aber die Sklavin schmachtete in den Fesseln der Dienstbarkeit. Auf diese Annahme stützten sich sogar mehrere praktische Gesetze als (Gitin 8b b): T)b r6 na«, cfo &61 na« pin na aito üb) na« üb an« hzb nnma n« nn, welchen ersten Satz Raschi recht gut erklärt mit den Worten wft jmn .nn nvrn p&6 pi^n^ yw sbi ji6 D'Tp. Der Mann hatte M\\ den Gütern, welG die Frau als die ihrigen iDDJ, oder von solchen, die sie ihm auf ffine Gefahr hin ni'HriK vb)}' ^3p zubrachte, oder endlich' von denen, did sie während der Eh'e geerbt hatte Xibft von allen diesen hatte der Mann nur den Niesbrauch, die Felder selbst gehörten ihr an, dahingegen die der Magd zufatterden Güter dem Herrn zukommeir N)pl^^) NO N)p "Oy* Die Frau nahm bei der Trauung das Geld oder die Sache selbst in Empfang, die Magd bekam Nichts, sondern deren Verkäufer; .die Frau konnte durch Nichts sich' loskaufen, die Magd erlangte ihre Freiheit durch gewisse Dienstjahre, sobald diese nach Geld (rp2 pjHU)' berechnet dem Kaufpreis aufwogen, Kiduschin 14b. Ein anderer Grund wird von Vielen' für den Kauf der jüdischen' Frau angeführt, daß der Mann die Trauung durch ein Geschenk an Geld oder eine Sache vom Werth vollzieht. —' Wir gehen auf das Gesetzselbst zurück. Iw Kid'uschin fol. 2 heißt es in der Mischna: H^NTl n&rain rjGÖZJ OOTT, die Gemara, die Alles aus Biebelverse reduürt, wenn' auch nur, um einen-'Scheingrund (tfrDDDtf)- föc ihre Behauptung aufzustellen, erweist die Gültigkeit der Ehe durchBeiwohnung mit keiner Bibelstelle, ohne 3) Ägl. Zchamot 66. Ketubot 65. 78. 79. Maünuni: Hilchot Ischot cap. 16. lex. cap. 22, 67. 22

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